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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0195
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186

Oestere Beslrafungcn wegen Uebertretung dieser Vorschrist können znr Folge haben.
daß dem betr. Wirt die weitere Benützung seiner Bierprcssion entweder

ganz untersagt,

oder doch nur unter besonderen, von der Polizeibehörde festzusetzenden Bedingungen ge-
stattet wird.

v. ÄusMg aus dtr Lrichrn- uud Frirdhofs-Grdnung.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 19. März 1878.

I. Leichen-Vrdnrmg.

8 1. Friedhosskommission und ihr GeschäftSkreiS.

Dic Friedhosskommission der Stadt Hcidelberg hat im Allgemeinen Alletz anzu-
ordnen, was Sterbefülle lmit Ausnahme der Leichenschau), Leichenbegängniste und Be-
erdigungen betrifft, und kann je nach Erfordernis besondere Verfügungen erlassen.

Sie hat die Aussicht über den Friedhof, über die Friedhosskapelle, sowie über die
nötigen FriedhofSgerätjchaften, deren Anschaffung fie im Benehmen mit dem Stadt-
rate besorgen läßt.

Ebenso ist derselben das gesamte Leichenpersonal untergeben. Daffelbe wird aus
ihren Antrag vom Stadtrat angestellt und entlassen, vom BezirkSamt verpfiichtet.

Alle und jede Beschwerden gegen das Leichenpersonal sind bei der Kommission an-
zubringen und hat daffelbe nur von ihr Zustellungen, VerwaltungSmaßregeln und Bc-
sehle anzunehmen.

Der GeschäftSkreiS der Friedhofskommission erstreckt sich nur auf die äußere Ord-
nung bei den Leichenbegängniffen und Beerdigungen. Die Veranstaktung kirchlicher
Feierlichkeiten dabei ist Sache der Beteiligten, welche sich zu diesem Zwecke mit dcn
betreffenden Geistlichen durch den Leichenordner in Beziehung zu setzen haben.

8 2. Mitglieder der Kommission.

Die Kommission besteht auS dem Oberbürgermeister der Stadt oder deffen Stell-
vertreter alS Vorsttzenden, und aus vier vom Stadtrat ernannten Mitgliedern ohnc
Rücksicht auf die Konsesfion.

Der mit der Verwaltung der städtischen Polizei beauftragte Beamte, sowie der
Großh. Bezirksarzt und bei dercn Verhinderung ihre Stellvertreter, sind zu den jewei-
ligen Sitzungen der Friedhofskommission einzuladen. Diese Beamten nchmen an den
Beratungen Teil, ohne eine entscheidende Stimme zu haben.

Ebenso wird je ein Stadtgeistlicher jeder dahier bestehendcn Kirchengemeinden
als Mitglied der Friedhosskommission mit beratender Stimme gewählt.

8 4. Die Leichenordner.

ES werden unter BerÜckfichtigung der hier bestehenden christlichen Konsesfionen
Leichenordner in erforderlicher Zahl angestellt. Der Stadtrat wird dabei nach Mög-
lichkeit aus die Berwendung der jeweiligen Kirchendiener in diesem Amt Bedacht nehmen.
Der Stadtrat behält sichj bei ordnungSwidrigem Benehmen eineS Leichenordners nach
8 1 daS Recht vor, denselben auS diesem Dienst zu entlaffen. Die Leichenordner treten
bei Leichenbegängniffen der betreffenden Konfession in Funktion, haben fich aber je nach
Bedürfnis, in Verhinderungsfällen gegenseitig zu vertreten. Sie haben die Ausgabe,
die ihnen nach der Friedhofsordnung und den Weisungen der FriedhofSkomnnssion
obliegenden Vorkehrungen zur Beerdigung zu treffen und dieselbe in dem vom Fried-
hofsaufseher gesührten Begräbnisbuche unterschristlich zu beurkunden.

Bezüglich der BeerdigungSzeit sind die Bcstimmungen der Verordnung vom
16. Dezember 1875 maßgebend.*)

-)Anmerkung. Nach den Beftimmungen obengenannter Derordnung darf die Leicke in der
Regel erst nach Ablauf von 48 Stunden beerdigt werden, auSgenommen:

1) wenn die Leiche vom Arzte gevffnet worden ist,

2) wenn die Verwefung der Leiche ungewöhnliche Fortfchritte macht,

3) wenn eine anfteckende Krankheit inSbesondere die Blatternkrankheit die Urfache deS Tode4
gewefen ift,
 
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