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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0215
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206

deS Jnnern erforderlich. Soweit Gemcindewcgc und in der Kreisvcrwaltuun stchende
Wege durch den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmiguttg nach Anhörung
der betressenden Gemeinde- bcziehungsweijc Kreisbehörden crteilt.

8 21. Oeffentliche Brücken Uttv Platze. Ztt den öffentlichen Wegen im
Sinne dieser Verordnung sind auch die Prücken und Plätzc, joweit sie bcstimmungs.
gemäß dem össentlichen Verkehr dienen, zu rechnen.

8 22. Zrrstänvige Behörden vei Landstrasten. Zur Erlasjung der auj
Landstraßen bezüglichen Anordnungen und Aachsichtserteilungen ist in dcn ffällen
der 88 4, 6, 8, 0. 10 die Ltratzenbau.Jnspcktion in den Hallen der 88 121 und 12:'.
Ziffer 4 des PolizeistrasgesctzbucheS und der 88 2, 11 und 12 diejcr Berordnung das
BezirkSamt nach Benehmen mit der Straßenbauinspektion zuständig.

Handelt eS sich um Anordnungen, welche sür eine Landstraße oder bcstimmte
Strecken derselben allgemeine Bedeutung habcn, so ist die Anordnung im Amtsverkün-
digungsblatt oder in sonst gceigneter Weise, z. B. durch Anbringung cines Anjchlags,
zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Für Landstraßenstrecken, welche glcichzcitig OrtSstraßcn sind, können in dringenden
Fällen solche Anordnungen, namentlich im Fallc des 8 4 bicser Pcrorvnung, auch durch
die OrlSpolizeibehörde crlassen werdcn alsdann ist aber die an sich zuständigc Bchörde
sdie Straßenbauinspektion odcr das Bezirksamt) zum Zwccke der etwaigen wcitercn
BerfÜgung alSbald von der getroffenen Anordnung in Kenntnis zu sctzen.

8 23 Auständige Betzörderr dei Gemeindewegerr. Zur tzrlasjung der
auf Gemeindewege bezüglichen Anordnungcn ist in den in 8 22 bezeichnctcn Hallcn
die Ortspolizeibehörde zuständig.

Steht der bezügliche Gemeindcweg unter der Aussicht der technischen Slaatsbcbörde
oder unter der Berwaltung des Krcisverbandcs, jo ist zuvor die Straßenbauiujpcktion
und im letzteren Falle, joweit ohne Verzögerung tunlich und namcntlich vor 6rlojjung
allgemeincr und dauernder Anordnungcn, auch dcr Krcisausjchuß (bczichangswcije
Sondcrausschuß) zu hören.

Handelt eS sich um Anordnungen, welche sür emen Gemeindeweg odcr bestimmte
Strecken desselben eine allgemeine Bedeulung haben, so sind dieselben in der Regcl in
der Form einer bczirkS- oder ortspolizeilichen Borschrist zu erlajjen und jedellfaüs ia
gceigneter Weise lvergleiche 8 22 Absatz 2) zur öffcntlichen KenntnlS zn bringcn.

8 24. trts- irnd dezirköpolizeittche Borschriften. Uebrigen bleibt
cs hinsichtlich der Gemeindewege und Ortsstraßcn gcniäß ArtikelZiffer Vl. lit. o. dcs
badischen EinsührungSgesetzes vom 23. Tezember 1^71 zum Reichsftrafgesctzbuche dea
Bezirks- und Orispolizeibehörden vorbehalten, nach Maßgabe der bejonderen Bcdnrsinjjc
und Berhältnisse weitere Bestimmungen zur Erhaltung der Sicherheit, Bequcmlichkeit,
Reinlichkeit und Nuhe auf den öfientlichen Wcgen zu erlassen.

Wenn derartige polizeiliche Borschristen sür Ortsstraßen, die sich im Landstraßen-
verbande besinden, oder sür Gemeindewcge, welche unter der Aussicht der technijchen
Staatsbehörde oder unter der Verwaltung der Kreise stehen, erlassen werden sollen, jo
ist zuvor die Straßenbauinspektion und in letzterem Falle auch der Kreisausschuß bc-
ziehungsweise SonderauSschuß zu hören.

8 25. Handtzadung -er stratzenpolizeittchen Anfficht. Nebcn den Be-
diensteten der Staats- und Gemeindepolizei sind insbesondere die Straßenwarte und
die Straßenmeister dazu berufen, bei Zuwiderbandlungen gegen die Borschristen dieser
Verordnung, gegen die in den 88 107—109, 116, 120-124. 129 des Polizeistrajge-
sctzbuchS, dem 8 366 Ziffer 2-5, 8 und 9, dem 8 337 Ziffer 12-15 und 8 376
Ziffer 1 und 2 des Reichsstrasgesetzbuchs enthaltenen ftraßenpolizeilichen Bestimmungen
sowie gegen die etwa erlaffenen bezirks- und ortSpolizeilichen Vorschristen sachentsprechend
einzuschreiten, die Fortsetzung derselben zu verhindern nnd sowohl hinfichtlich der selbst
wahrgenommenen alS der anderwärts in Grfahrung gebrachten Zuwiderhandlungen
alsbald Anzeige zu erstatten.

Die Anzeige deS Straßenwarts ist, wenn es sich um eine auf einer Landstraßc
begangene Zuwiderhandlung gegen 8 120 dcs PolizeistrasgesctzbuchS, um Zuwiderhaird-
lungen gegen 88 107, 108 Ziffer 2, 109 Ziffer 1 und 3, 116 und 129 des Polizei-
strasgesetzbuches oder um Zuwiderhandlungen gegen die 88 367 Ziffer 13—15 und
370 Zisfer 1 und 2 des Reichtzstrasgesetzes handelt oder wenn die Zuwiderhandlung in
Gemeinden begangen wurde, wo die Ortspolizei durch die Staatsbehörde vcnvaltct
wird, an das Bezirksamt, in den übrigen Fällen an den Bürgermeistcr dcr Geimnlung
 
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