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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0219
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gercn Zeitraums, der andere Teil zur Zahlung eines bestinlmteu Lolmes, sowie znr Lei-
stung eines angemessellen Unterhalls sich verpslichtet, ist verbilldlich abgeschlosseu, jobald
über die Art der zn übernehmenden Dienste im allgemeinen und über dcn Betrag des
Dienstlohns Eillignng erfolgt ist.

Jnsofern der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nicht abweichende Bcstinlmun-
gcn festseht, richten sich die Rechte nnd Verbindlichkeiten der Vertragspersoneu nach dm
folgenden Vorschriftell.

rj 2. Die Eillhälldigung und Annahme eineS Haftgeldes gilt als ein Bewcis dcs
abgeschlosserlen Vertrages.

Einseitige Zurückgabe oder Ueberlassnng des Haftgeldes löst den Vertrag nicht aus.

Das derl Dienstboten etwa gcgebene Hastgeld wird auf derr Lohn abgercchlict.

8 3. xsür die zu häuslichen Diensten gemleteten Dieilstboten beginnt dic Dienstzcit
am 2. Weihnachtstag, 2. Ostertag, Johallllistag, Michaclistag und dallert bis zu dem
jeweils llächstfolflenden dieser Tage.

Bei der Mlcte zn Dienstleistnngell in dcr Landwirtschast gilt der Vertrag fiir ein
Iahr abgeschlossen und bcginllt am 2. Weihnachtstag. Dasselbe gilt bei den Dicnstbo-
ten, welche sowohl zn landwirtschaftllchen als zu hänslichell Dienstcn gemietet werden.

Bei dem (tzedinge mollallicher Zahlnllg gilt der Vertrag auf die Daner ciues Mo-
nats geschlossen.

8 4. Der Vertrast, welcher bei den auf ein Iahr gemieteten Dienstboten nichl sechs
Wochen, bei den anf enl Vierteljahr gcmietetcn nicht mer Wochell oder bei mollatsweisc
gemieteten Diellstboten nicht vierzehll Tage vor Ablaus der Dienstzeit gekülldigt wird,
ist als fttr die gesctzlich unterstellte Daller der Diellstzeit stillschweigend crneuert allzllsehcn.

8 5. Die Vorschristen der 88 und 4 finden keine Allwendllng, wenn abweichcndc
Bcstimmullgell durch Ortsgebrauch hergcbracht sind und desseil Bestehell durch cincn
Beschluft des (^elneinderats sestgestellt, ulld öffellttich bekannt gemacht wurde.

8 6. Dienstboten haben sich allen, ihren >träften und dem Inhalte des Dienstver-
trages cntsprechenden Verrichtlmgen nach Anordttllllg dcr Diensthcrrschast zu unter-
ziehcn ulld sich der Ordllung des Hauses zu unterwersen.

Die Dienstboten sind nicht berechtigt, sich in dcn ihnen anfgetragencn Vcrrichtllngen
vertreten zu lassen.

Sie müssen, sclbst wenn sie nur zn gcwissen Tiellsten angenommcll sind, nötigen-
salls ulld vorübergehend auch allderwelte ihren Verhältnlssen nicht uttangcmesseue Ver-
richtullgen nach Anordnuttg der Dienstherrschast übernehmen.

Für Schaden, welchen der Dienstbote der Herrschaft zugefügt, hat er nach Maftgabe
dcr allgemeinen landrechtlichell Bestimmnttgell über Schadenersatzpflicht 0 rsatz zn leistcn.

8 6. Die Dienstherrschaft ist verpstichtet zur ^eistung des ^ohnes llttd lluterhalts
des Dienstbotcn in .^oft und Wohnung, wie solche für Diellstboten der gleichcn Art
üblich silld. — Tie Ausbezahlnng des ^ohllcs erfolgt am (^nde der Dienstzeit.

Wird nach Ablauf der Dienstzeit der Vertrag fortgesetzt, so darf die Zahlnug dcr
Hälftc des versallenen ^ohnes uln vier Wochen verschoben werdell.

Das auf die Dancr eilles Iahres gemietete Gesillde kaun verlangen, daft ihul uach
vier Monaten der Dicustzeit ein Viertcl, nach acht Monateil cin weiteres Viertel dcs
Iahreslohnes ausbezahlt werde.

8 8. Wird eill Dienstbote ohlle cigenes grobes Verschulden krank, so hat die Dicnst
hcrrschaft ihn acht Tage lallg zn verpstegen und die .(tosten fiir den Arzt und dic Arz
neien zn übernehmen. Sie ist indcssen berechtigt, den ktranken in öffentlichen .(trauken
anstalten unterzubringen.

8 it. Stirbt ein Dienstbote, so können seinc (^rbcn den Lohn nur für die Zcit bis
zum Ointritt der Erkrallkung fordern. Die Begräbniskosten fallen denl Dicnstherrn
llicht zur ^ast.

8 10. Die Dienstherrschast ift bercchtigt, das Gesillde ohlle Allstündignng sofort
zn entlassell:

wegen völliger Unfähigkeit zn dell ltbernomnlellell Dienstleistllngen, sowic wegcn
Verhindernng an derell Besorgnng, insoferne solches dnrch eigenes Vcrschlltdeu dcs
Dienstboten vcranlaftt wurde odcr bci zufälligcr (^ntstehung über 14 Tagc andauerte,
wegell Untrene, hartnäckigcn Ungehorsalns, wegen Unsittlichkeit, überhallpt wcgeu sol-
cher Hattdlllllgen, welche nach ihrem Wcsen mit dem für das Dienstbotettvcrhällnis cr
forderlichen Vertranen, oder mit der häuslichen Ordnnna unvereinbarlich silld.

tzll. Das (Äesinde ist befngt, den Dienst ohne Attskündigttng sosort zn verlassclt:
 
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