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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0225
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Zulassttttg zum Gewcrbebetrieb ist alleu dettjettigeu zll versagcll, ill deren Ber-
halten und persönlichen Berhältnisscn begrlindetc BesorgniS zll findell ist, das; sie diesen
Gewcrbcbctrieb zur Gcfährdung der öffentlichcn Sicherycit Ulld Ordlllmg mischrauchen
werden (8 4 Akm 2 d. V.-V. z. G -O.).

Die Lohndiener (Fremdenführer) haben sich auch nber ihrc Besähigling ciliSMwei-
sen, in-besondere ist auf einige Kenntnisse der französischen Sprache zn sehell.

8 2. Wer daS DienstmannS- odcr Lohndienergewerbe rc. sclbst und für kigem
Rechnung betreiben will, hat zugleich dllrch bare (Nnlegling in die hicsige Sparkasse und
Hinterlegung deS SparkaffenbuchS in dcr Gemeindedepositur eine.(kantlon von MlMk.
zu stellen. Dic Unternehmer eines JnstitutS habcn ebenfalls eine Kantion zn entrichten,
deren Größe jeweil- nach Anhörung des Stadtrates vom Bezirksamtc bcstilnnlt wird.
Dicselben haben mit dcr Kautionsbcstellllllg zugleich eine Urkundc auszllstellen. in
welcher sie für allen Schaden, wclchcn ihre Gehilfen, Angestcllten oder Tcilhaber verur-
sacken und für welchen nach dem Gcsetze dic letzteren zu haften haben, sich persönlich
hastbar erklären.

8 9. Wer das Gewerbe eineS DienstmannS odcr Lohlldieners in Person betreibt,
erhält vom BezirkSamte eine Nummcr angewiesen und hat einen damit vcrsehenen Me-
tallschild anf der linken Seite der Brust zu tragen. Zugleich ist uach llähercr Vorschrist
des BezirkSamtcS an der Kopfbedecknng die Bezeichnullg „Dienstmann" vezichungsweise
„Lohndiener" anzubringen.

Dcn DienstmallnS-Jnstitllten kann von dcm BezirkSamt der ausschliekliche Ge-
brauch besonderer, näher zu bestimmender Abzeichcn gestattet werden, und ist dalln das
Tragcn derselben allcnDieustmänncrll, welche nicht zu dem Institut gchören, untersagt.

8 4. Die Dienstmänner rc. haben sich gegen daS Pnblikum willig und anständig zn
bcnehmcn und sich jcder Zudrillglichkeit zu enthalten.

5. Den Dienstmännern rc., beziehllngsweise ihren Vorsteherll ist im aUytmcineli
die Wakl deS StandorteS sreigcstellt, vorbehaltllch der Befugnis dcr Polizelbehörde,
ihnen die zur Verhütung von Kollisionen lllld Störllngen erfordcrlichen Welsungen zu
erteilcn, wclchcn sie unwcigerlich Folge zu leisien haben.

Den Bahndienst habcn die Dienftmänner rc. nach den zwischen der OrtSpolizei-
behörde und den Bahnpolizeibeamten vereinbarten, oder von Gr. HandclSmittisierilim
gegebenen besondcren Anordnungen zu bcsorgen.

Mit den Bahnpolizeibeamten ist NachsiehcndeS vereinbart:

1) Es darf nur einc besiimmte Zahl von Diettsimäuncrtt — <» am Hanptbahnhos
und 9 am Karlsthor — bei Allknnft der Bahnzügc anwcscnd scill. Die eillzelnen
DienstmannS-Institute, sowie die selbsiändigcn Diettsinlänner werden nach
einem bestimmten TurnnS zngelassell und haben die betreffenden sodallll eiu
besondereSAbzeichen, wclchcs von derPolizeibehörde ans dcrenHosten angeschafft

wird, zu tragen.

2) Zur AuSübung dieseS BahndienfteS wird den Diensimällllern der Anssahrtplatz
der Droschken als Aufstellungsplatz angewiesen; das Betreten des inneren Bahn-
hofgebieteS ist ihnen hierbei, sofern sie nicht eine besondereErlaubnis sich erwirkt
habcn, nur in Erlediaung eines desfallsigcn dicnsilichcn Auftrages geftattct,
wobei sie den bezüglichen Anordnmlgen der Beamten und Bediensteten dcr Be-
triebsverwaltuna unweiaerlich Folge zu leistcn haben. Den nicht znm Bahndicnft
kommandierten Dicnstmannern steyt die freie Strafte (in der Linic des bairischcu
HofcS und deS KarlSthordurckgangeS) zur Ausübnna ihres GewerbeS srei.

9) Wer, ohne Bahndienst zu havcn, ankommenden Passaaiercn seine Dienstc an-
bictet, wird bcstraft ; ebenso wer diesen Dienst uncntschnldigt verabsättmt.

4) Dic Reihenfolge, in welcher der Bahndienst zu verschen ist, wird jeweils in gc-
eignetcr Weise bekannt gemacht und für eine Woche fesigestellt; dcr Dicuft
wechselt jeden Tag.

* 5) Zur Vcrsehung deS BahndiensteS erhaltcn dic Tiellsimällller von dem dicnsi-
thuendcn Polizeidicncr je einen Schild, welchen sie während des Taaes zn tragcu
und beim letztankommenden Zugc wieder abzugeben haben. Die Uebertragmlg
deS Bahndienstes auf einen andcrn Dienstmann dnrch Uebergabe dcs Schildcs
ist gestattct, jedoch nur mit Znstimmung des betreffcnden Schutzmannes nnd
sofcrn demselben rechtzeitige Anzeige geworden ist.

8 6. Von jcdem Diensimann wlrd anaenommen, daft er allen in dcm amtlich
gcnehmigtcn Taris bezcichncten Arten von Arbeiten und Diellsteu um die dort aus-
 
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