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ßempel haben, treten diese an Stelle der Ortrfiegel und die Beglaudigung durch die
Orirpolizeibehörde fällt weg. ,

Der Gefundheitrfchein hat nur sür einen Tag Oültigkeit.

h 4. Jst dar Fleisch für Metzaer, Wurstler, Wirte oder Aostgeber oder zum
Verlauf aus dem Markt bestimmt, so dars es nur in Bierteln oder einzelnen gan^en
Stücken, ). B. Lenden, Nippenftücken rc., niemalS aber in auSgebeintem Zustande ein-
geführt »erden. Berstümmelungen einzelner Fleischftücke ist verboten; die Lenden mttsicn
auf mindestens zwei Nippe« abgestochen und der betreffende Teil der Brustfelles un-
persehrt vorhanden sein.

h L. Nller in hiefige Stadt eingeführte Fleisch von auSwärtr geschlachteten
Lieren «nterliegt, bevor darselbe zum Berkaus gebracht oder an die Vefteller abge»
liefert wird, einer nochmaligen Veschau durch den hiestgen Fleischbeschauer, welcher
das ErgebniS auf dem Gesundheiirscheine zu beurkunden hat. Die Vefichtigung findet
a« allen Wochentagen «orgenS zwischen 7 und S Uhr im Rathause statt. Wird
Fleisch zn einer anderen Zeit eingesührt, so ist unverzüglich dem Fleischbeschauer Anzeige
z» machen.

Die Einfuhr von Fleisch darf in de« Monaten Mai bis einschließlich Septeniber
nnr don morgenS 6 bir abends 8 Ubr, in den Monaten Oktober bir einschließlich
April nur von morgenS 7 bir abendr L Uhr geschehen.

> 6. Den hiefigen Mevgern, Wurftlern, Wirten und -ostgebern ist untersagt,
vv» anrwärtr eingebrachter yleisch anzunehmen, welcher nicht von einem vorschnstr-
gemäh aurgestellten nnd vom hiefigen Fleischbeschauer beftätigten GesundheitSjcheine
vegleitet ist. Derjeniae Metzger rc., welchem solcher Fleisch ohne den bezeichneten
Gefnndheit-schein angeboten »rrd, hat hiervon fosort der Polizeibehörde odrr einem
Pvlizeibediensteten Anzeige ru machen.

> 7. Nmerikanischer Echweinefleijch, welcher in Fleilchbänken, BerkausSlokalitäten,
ans de« Markte, oder an anderen bssentlichen Orten in hiestger Stadt keilgehalten oder
verkanst wird, muß vorher einer mikroSkopischen Untersuchung aus Trichinen unter-
worfen worden sein. Nach geschehener Untersuchung ist jedeS trichinensrei gesundene
Stück vom Fleischbeschauer abzustempeln.

> 8. AlS Gebtthr sür die Fleischbeschau Lst vom Beptzer deS SchlachttiereS
a« die Gemeindekasse »u entrichten .

n. dei Grogvieh, per Stück.80

d. , Aleinvieh, , ..20

e. , eingestthrtem Fleisch für jeden rinrelnen Tranrport

ohne Unterschied von Art und Menge 10 Psg.

Alr Gebvhr sür die Trichinenschau stnd an den Trichinenjchauer zu entrichtcn:

n. sür die mikroskopische Untersuchung eineS StttckeS Schweincstcisch aus Trichinen

lohne Nückficht aus deffen GrLße).2L Pfg.

d. für die mikroskopische Untersuchung eineä ganzen SchweineS auf Trichinen 50 Psg.

Vsg.

Vtg.

6. vir Li«richt«mg «nd iikinhaltung drr Lirrprtslionrn.

0rt»P«IiMch< Vvrschnst v«m U. «Lrt 1880. 87» P -LI..G. v. 2. Ian. 1880.)

> l. Die »ur Presfion verwendete Lust muß gut ventilierten und reinlich gchal-
tenen Näume« oder dem Freien entnommen werden.

> L. Die Luftkeffel müffen so konftruiert sein, daß ste mittelft einer an der ticsstcn
Stelle angebrachten verschlicßbaren Oeffnung einer Neinigung unterworfen werden
k-nnen.

> 8. Die Leitung von Bier wie die Leitung der Lust vom Lustkästchen bis zum
Bierfaß und von der Luftpumpe bl- zum LustkSstchctt dars nur durch Nöhrcn von
reinem Zinn vermittelt werden. Sogenannte Uomposition ift nicht zuläjsig. Auch
dürsen keme Aautschukröhren zur Berwendung gelangen.

tz S. Sämtlichr Lertungen müffen ftetS reingehalten werden und so eingerichtct
fiin, daß fie an dre Wafferlcitung angeschloffen wcrdcn künnen. Die Rcinhaltung der
Leitungen wird durch periodische polizeiliche Ncvisionen kontrollicrt werden.

Bon dieser regelmäßigcn polizeilichen Aontrolle wcrdcn dirjenigen Wirte verschont
hleiben, Mlche der Polizeibehörde gegenttber den Nachweir liesern, daß sie ihre Pressionen
wenigftens einmal in der Woche
dnrch einen Dampsreinigungsapparat reinigcn lassen.

A
 
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