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dßl. hat der Unternehmer, bezw. deffen Vertreter, alSöald riach der Vornahme der
tdüleerung -e-en besondere Vergütunq zu entfernen.
Der Vodensatz ift vor seiner Entfernung z« deAinstzieren.
vorgcfundene Mängel der Grubc hat derjeni-e, »elcher die Entleernng der Srube
tesorgt, der Vaupolizeibehörde anzuzeigen.
ß 18. gur Abfuhr de« GrubeninhaltL dürsen nur vollftilndi- »asserdichte und
luftdicht abgeschloffene Fäffer verwendet werden, »elche samt den daz« -eh-ri-en Wagen
»tt Oelfarbe an-eftrichen und ftetS sauder -ehaltm sein müssen.
ß 14. Diejenigen Hau-befitzer, welche die in S 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Ertaubni- erhalten haben, knd sür die rechtzeitige Entleeruna ihrer Srubeu verant-
»ortlich. Dieselben haben ferner die ßg 17, 18, 18» und 20 der »rtspolizeilichen
Vorschrist vom 22. Dezember 1865, dje Strahenpolizei betr, zu beachten, jede Verun-
«iui-un- der Strafte, »elchc bei der Entleerung der Srube ftattfindet, sofort ru be-
sriti-en und etwai-e besondere Weisungen, »elche ihnen die Polizeibehörde aus Anlaft
der Besor-un- de» fraglichen GeschäftS erteilen »ird, zu befolgen.
III. Urher>ani-tefti««»«>.
- 15. Alle Diejenigen, »elchc z Zt. im Vefitze einer Erlaubui- ftnd, »ie fte der
- 2 dieser Vorschrist vorfteht, haben solche bi« zum 1. Iuli 1881 erneuer« zu laffen,
»idrigensaL» die betr. ErlaubniS von diesem Acitpunlt an ihre Sülti-keit veniert.
r O r 1 f.
Der Unternehmer ift berechtigt zu erheben:
I. Bei Abtritten nach dem Tonnensyftem:
1) Für die Au»»ech»lun-, Absuhr, Entleerung und -teini-un- einer tragbaren
tonne .20 Psg.
3) Für da» gleiche Geschäft bei zwei verkuppclten Tonnen je . . . 15 ,
3j Für da» nümliche Geschäst bei einer sahrbaren Tonne (bi» 800 Liter saffend) 50 ,
II. Vei Abtritten nach dem Grubensyftem:
1) Kür die -ervShnliche Entlcerung bcr Grube mittelft der Maschine 1 Mt. 50 Psg.
per kubikmeter (1000 Litcrj.
2) Für die Entfernung de» in den Oruben zurückgebliebenen Vodensatze», sowie von
Vcherben, Gchutt u. dgl. (ß 5 der ort»polizeil. Dorschrist) 20 Pfg. per Hektoliter oder
2 Mk. per Kubilmeter.
8) Für die Entleerung solcher Grubcn, deren Jnhalt au» Waffer befteht (von Water.
»loset»), 20 Pfg. per Hcktoliter (2 Mk. per Lkubikmeter)
6. Vas Sam«klo, rra»«porlikrt« uud tagkr» »a» ü«achk« i« trr
Stadt Hridtlbrrg brtr.
Ort»polizeiliche Vorschrift vom 14. Auguft 1875. (ß 87a. P.'Gtr.-Ses.-V.)
- 1. Da» Sammeln von ungereinigten Knochen und ähnlichen TierabsäLen
darf nur in -uten, nicht durchldcherten Säcken gcschebcn.
E» ift untersagt, die Läcke vor den tzäusern auf der Strahe pehen zu laffen.
Die Venützung von Wagen oder Aarren beim Sammeln i^ nicht -eftattet.
-2. DieVerbrin-un-der -esammelten Knochen in da» Lager hat noch
am -leichen Tage zu aeschehen.
tzierbei können Waaen benutzt werden; doch find die besuchteren Strahen zu ver«
meiden und ift e» untersagt. die -anz oder teilweise geladenen Wagen unterweg» halten
zu laffen.
Dieser Tran»port dars ferner nur in der Zeit von abend» v Uhr bi» morgen»
6 Uhr stattfinden.
ß 3. Lager von ungereinigten Anochen dürsen in der Stadt nicht bestchen.
Außnahmen kann nur in besonderen Fällen der Vezirk»rat gestatten.
- 4. Uedertretungen werden an Geld bi» zu 60 Mark oder mit tzaft bi» zu 14
Tagen bcftrast
N. ürsritigung tirrischrr Äbsäük dktr.
Ort»polizciliche Vorschrift vom 23. Juli 1873.
8 1. Tie Metzger, Wildprethändler, sowie alle anderen Gewerbetreibenden hiefigcr
Stadt, in deren Geschäftsräumen leicht in Fäulni» Ubergehende tierische Abjülle sich
dßl. hat der Unternehmer, bezw. deffen Vertreter, alSöald riach der Vornahme der
tdüleerung -e-en besondere Vergütunq zu entfernen.
Der Vodensatz ift vor seiner Entfernung z« deAinstzieren.
vorgcfundene Mängel der Grubc hat derjeni-e, »elcher die Entleernng der Srube
tesorgt, der Vaupolizeibehörde anzuzeigen.
ß 18. gur Abfuhr de« GrubeninhaltL dürsen nur vollftilndi- »asserdichte und
luftdicht abgeschloffene Fäffer verwendet werden, »elche samt den daz« -eh-ri-en Wagen
»tt Oelfarbe an-eftrichen und ftetS sauder -ehaltm sein müssen.
ß 14. Diejenigen Hau-befitzer, welche die in S 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Ertaubni- erhalten haben, knd sür die rechtzeitige Entleeruna ihrer Srubeu verant-
»ortlich. Dieselben haben ferner die ßg 17, 18, 18» und 20 der »rtspolizeilichen
Vorschrist vom 22. Dezember 1865, dje Strahenpolizei betr, zu beachten, jede Verun-
«iui-un- der Strafte, »elchc bei der Entleerung der Srube ftattfindet, sofort ru be-
sriti-en und etwai-e besondere Weisungen, »elche ihnen die Polizeibehörde aus Anlaft
der Besor-un- de» fraglichen GeschäftS erteilen »ird, zu befolgen.
III. Urher>ani-tefti««»«>.
- 15. Alle Diejenigen, »elchc z Zt. im Vefitze einer Erlaubui- ftnd, »ie fte der
- 2 dieser Vorschrist vorfteht, haben solche bi« zum 1. Iuli 1881 erneuer« zu laffen,
»idrigensaL» die betr. ErlaubniS von diesem Acitpunlt an ihre Sülti-keit veniert.
r O r 1 f.
Der Unternehmer ift berechtigt zu erheben:
I. Bei Abtritten nach dem Tonnensyftem:
1) Für die Au»»ech»lun-, Absuhr, Entleerung und -teini-un- einer tragbaren
tonne .20 Psg.
3) Für da» gleiche Geschäft bei zwei verkuppclten Tonnen je . . . 15 ,
3j Für da» nümliche Geschäst bei einer sahrbaren Tonne (bi» 800 Liter saffend) 50 ,
II. Vei Abtritten nach dem Grubensyftem:
1) Kür die -ervShnliche Entlcerung bcr Grube mittelft der Maschine 1 Mt. 50 Psg.
per kubikmeter (1000 Litcrj.
2) Für die Entfernung de» in den Oruben zurückgebliebenen Vodensatze», sowie von
Vcherben, Gchutt u. dgl. (ß 5 der ort»polizeil. Dorschrist) 20 Pfg. per Hektoliter oder
2 Mk. per Kubilmeter.
8) Für die Entleerung solcher Grubcn, deren Jnhalt au» Waffer befteht (von Water.
»loset»), 20 Pfg. per Hcktoliter (2 Mk. per Lkubikmeter)
6. Vas Sam«klo, rra»«porlikrt« uud tagkr» »a» ü«achk« i« trr
Stadt Hridtlbrrg brtr.
Ort»polizeiliche Vorschrift vom 14. Auguft 1875. (ß 87a. P.'Gtr.-Ses.-V.)
- 1. Da» Sammeln von ungereinigten Knochen und ähnlichen TierabsäLen
darf nur in -uten, nicht durchldcherten Säcken gcschebcn.
E» ift untersagt, die Läcke vor den tzäusern auf der Strahe pehen zu laffen.
Die Venützung von Wagen oder Aarren beim Sammeln i^ nicht -eftattet.
-2. DieVerbrin-un-der -esammelten Knochen in da» Lager hat noch
am -leichen Tage zu aeschehen.
tzierbei können Waaen benutzt werden; doch find die besuchteren Strahen zu ver«
meiden und ift e» untersagt. die -anz oder teilweise geladenen Wagen unterweg» halten
zu laffen.
Dieser Tran»port dars ferner nur in der Zeit von abend» v Uhr bi» morgen»
6 Uhr stattfinden.
ß 3. Lager von ungereinigten Anochen dürsen in der Stadt nicht bestchen.
Außnahmen kann nur in besonderen Fällen der Vezirk»rat gestatten.
- 4. Uedertretungen werden an Geld bi» zu 60 Mark oder mit tzaft bi» zu 14
Tagen bcftrast
N. ürsritigung tirrischrr Äbsäük dktr.
Ort»polizciliche Vorschrift vom 23. Juli 1873.
8 1. Tie Metzger, Wildprethändler, sowie alle anderen Gewerbetreibenden hiefigcr
Stadt, in deren Geschäftsräumen leicht in Fäulni» Ubergehende tierische Abjülle sich