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§ 2. Dic Vcrbindlichteit dcS RcittiqcnL für die bctrcffendcn Vcwohncr crftrcctt
fich auf den ganzen Teil dc- vfsentlichcn WcgeS läng- dcr Häuscr, tzvfe, Gärten odcr
privateigentümlichen Plätze biS in die Mitte der Etraße.
Dem Eigentümcr deS HauscS, wenn er soltbcS bewohnt, im andern tzall dcm
Hauptmieter liegt eS ob, dasür zu forgen, datz diesc Berbindlichkeit gehörig erfüllt werde.
Jst daS HauS an mehrere HauSbewohncr vermietet, so entscheidet zunächst die
ctwa zwischcn dem Eigcntümer und dcn Mietern oder rwischen diesen untcr sick ge-
troffene Vereinbarung übcr die Bcrbindlichkeit zum Stragenremigen. tzehlt eine solchc
Vereinbarung, oder ist fie unvoüftändig, oder ihre Existenz nicht sofort überzeugend
nachzuweiscn, so bleibt der EigentÜmer oder Hauptmieter allein für den Vollzug dcS
StrafienkehrenS verantwortlich.
Vei unbcwohnten Gebäudcn, sowie bei allen Stallungen, Aemiscn, Gärten u. s. w.
hat der Eigentümer vdcr VenüHcr dcr Lokale für daS Eehren ^u sorgen.
st 3. DaS Kehren der Straßen hat im nachbarlichen Ecnvernehmen so viel alS
möglich z« gleicher Zeit zu geschehcn. Dasselbe muß so vorgenvlgmen werden, daß die
Straße gehvritz rein ift.
A 4. Äuch außer den regelmäßigen Aehrzciten können die NeinigungSpstichtitzen
vom Polizeipersonal antzebalten werden, die Straße zu reinigen und den Verkehr hcm-
mende Getzenstände zu entfcrncn, wenn dieS im Jntereffc der Neinlichkeit und deS unge«
hindcrten ve,kehrS gebotcn erscheint. Sie find namcntlich dazu verpstichtet, so oft die
Verunreinigung dcr Straße durch fie veranlaßt wird, und alSdann erstreckt stch selbst-
vcrständlich die Verpflichtung auf den ganzen Nmsang der verunreinigtcn Straße, wenn
vic z. V. beim Nbladen von Aohlcn u. dgl., auch der Platz vor dcn Nachbarhäusern
davon betroffen wird.
st L. Vei trockener Witterung find die Straßen vor der Neinigung zur Ver-
hinderung deS AusstSubenS mit Waffer z« begicßen.
st6. Alle aus die Straßc führende Aändel und Winkel find seden Tag mit
erftercn gleichzeitig zu reinigen und die Graben lsofern kein tzrvst vorhandenj mit
srischem Waffer auSzuschwemmen.
S 7. NlleS in den Straßen aufwachsende G,aS ist seweilS sogleich zu entfernen.
8 8. Der Straßenkehricht darf nicht in die Oeffnungen der städtischcn Aanäle
lAanalspunden) geschafft und muß sogleich von der Straße enlsernt werden.
8 9. Verm Eintritt der hcißen JahrcSzeit nnd anhaltender Trockenheit find die
Ltraßen und Gehbahnen. wenigftenS einmal deS TagcS, und zwar zwischen 6—7 Uhr
abends mit srischem Waffer zu begießen.
An dcr Hauptstraße und Leopoldflraße l^nlagc) hat dicscS auch noch morgcnS
zwischen 7—8 Uhr zu geschehcn.
Vezüglich der Verpffichtung zum Vcgießen ist 8 2 maßgcbend.
8 10. Die Droschkenkutscher habcn dic sür fic beftimmten Sammelplätze von
dem Dung ihrer Pferde, so ost derselbe in erheblicher Weise vorhanden, jedenfallS aber
dreimal täglich und zwar morgenS, mittagS und abendS reinigen und diese Plähe
während der heißen AahreSzeit täglich mehrmalS mit reinem Waffer abschwenkcn zu laffcn.
8 N. Vei einlrelendem Schncewetter eder bei strcntzer Aälte sind die Gehbahnen
vor den Hänsern und die Wegübcrtzänge nach der andern Seite der Straße durch die
Hauseitzcntttmer insoweit von EiS und Schnee rein zu halten, daß die Aommunikation
ungcftört crschcint. Bei ctwaigem starkem Schneefalle ift auS den engerrn und dem Ver-
kchr am meiste,» anSgcsctzten Straßen, wie namentlich auS der HauptstraZe, der Schnee
jeweilS nach dcm Ncckar schaffen zu laffcn.
§ l2. Aus den Häuscrn dürfen Schnee nnd Eis nur unter der VorauSsetzung
auf die Straße getragen werden, daß dieselben sofort von da wieder weggebracht werden.
8 13. DaS Schneeballwerfen, das Tchleisen aus den Gehbahnen,
daS Fahrcn mit Rutschschlitten auf denselbcn. aus den Straßenab-
hängen und ösfentlichen Plätzen, bei eingetretenem Schneefall, daS
Fahren mit Fuhrwerkcn aller Art, in-besondere Schlitten. Yliaisen
und sonftigen leichtern Gesährten ohne LchellenbehSnge oder Glocken,
der Gebrauch von langen sogen. Schlittenpe,tschcn in der Ltadt ist
untersa gt.
8 N. »Bei eintretendem GlatteiS odcr sobald die G^hwege nicht ohne Gesahr
begangen werden können. sind diese gehbrig zu bcftreuen.-
8 15. Es dars zu dieser Zeit kcin Waffer vom HauSbcdars auS den Häusern
§ 2. Dic Vcrbindlichteit dcS RcittiqcnL für die bctrcffendcn Vcwohncr crftrcctt
fich auf den ganzen Teil dc- vfsentlichcn WcgeS läng- dcr Häuscr, tzvfe, Gärten odcr
privateigentümlichen Plätze biS in die Mitte der Etraße.
Dem Eigentümcr deS HauscS, wenn er soltbcS bewohnt, im andern tzall dcm
Hauptmieter liegt eS ob, dasür zu forgen, datz diesc Berbindlichkeit gehörig erfüllt werde.
Jst daS HauS an mehrere HauSbewohncr vermietet, so entscheidet zunächst die
ctwa zwischcn dem Eigcntümer und dcn Mietern oder rwischen diesen untcr sick ge-
troffene Vereinbarung übcr die Bcrbindlichkeit zum Stragenremigen. tzehlt eine solchc
Vereinbarung, oder ist fie unvoüftändig, oder ihre Existenz nicht sofort überzeugend
nachzuweiscn, so bleibt der EigentÜmer oder Hauptmieter allein für den Vollzug dcS
StrafienkehrenS verantwortlich.
Vei unbcwohnten Gebäudcn, sowie bei allen Stallungen, Aemiscn, Gärten u. s. w.
hat der Eigentümer vdcr VenüHcr dcr Lokale für daS Eehren ^u sorgen.
st 3. DaS Kehren der Straßen hat im nachbarlichen Ecnvernehmen so viel alS
möglich z« gleicher Zeit zu geschehcn. Dasselbe muß so vorgenvlgmen werden, daß die
Straße gehvritz rein ift.
A 4. Äuch außer den regelmäßigen Aehrzciten können die NeinigungSpstichtitzen
vom Polizeipersonal antzebalten werden, die Straße zu reinigen und den Verkehr hcm-
mende Getzenstände zu entfcrncn, wenn dieS im Jntereffc der Neinlichkeit und deS unge«
hindcrten ve,kehrS gebotcn erscheint. Sie find namcntlich dazu verpstichtet, so oft die
Verunreinigung dcr Straße durch fie veranlaßt wird, und alSdann erstreckt stch selbst-
vcrständlich die Verpflichtung auf den ganzen Nmsang der verunreinigtcn Straße, wenn
vic z. V. beim Nbladen von Aohlcn u. dgl., auch der Platz vor dcn Nachbarhäusern
davon betroffen wird.
st L. Vei trockener Witterung find die Straßen vor der Neinigung zur Ver-
hinderung deS AusstSubenS mit Waffer z« begicßen.
st6. Alle aus die Straßc führende Aändel und Winkel find seden Tag mit
erftercn gleichzeitig zu reinigen und die Graben lsofern kein tzrvst vorhandenj mit
srischem Waffer auSzuschwemmen.
S 7. NlleS in den Straßen aufwachsende G,aS ist seweilS sogleich zu entfernen.
8 8. Der Straßenkehricht darf nicht in die Oeffnungen der städtischcn Aanäle
lAanalspunden) geschafft und muß sogleich von der Straße enlsernt werden.
8 9. Verm Eintritt der hcißen JahrcSzeit nnd anhaltender Trockenheit find die
Ltraßen und Gehbahnen. wenigftenS einmal deS TagcS, und zwar zwischen 6—7 Uhr
abends mit srischem Waffer zu begießen.
An dcr Hauptstraße und Leopoldflraße l^nlagc) hat dicscS auch noch morgcnS
zwischen 7—8 Uhr zu geschehcn.
Vezüglich der Verpffichtung zum Vcgießen ist 8 2 maßgcbend.
8 10. Die Droschkenkutscher habcn dic sür fic beftimmten Sammelplätze von
dem Dung ihrer Pferde, so ost derselbe in erheblicher Weise vorhanden, jedenfallS aber
dreimal täglich und zwar morgenS, mittagS und abendS reinigen und diese Plähe
während der heißen AahreSzeit täglich mehrmalS mit reinem Waffer abschwenkcn zu laffcn.
8 N. Vei einlrelendem Schncewetter eder bei strcntzer Aälte sind die Gehbahnen
vor den Hänsern und die Wegübcrtzänge nach der andern Seite der Straße durch die
Hauseitzcntttmer insoweit von EiS und Schnee rein zu halten, daß die Aommunikation
ungcftört crschcint. Bei ctwaigem starkem Schneefalle ift auS den engerrn und dem Ver-
kchr am meiste,» anSgcsctzten Straßen, wie namentlich auS der HauptstraZe, der Schnee
jeweilS nach dcm Ncckar schaffen zu laffcn.
§ l2. Aus den Häuscrn dürfen Schnee nnd Eis nur unter der VorauSsetzung
auf die Straße getragen werden, daß dieselben sofort von da wieder weggebracht werden.
8 13. DaS Schneeballwerfen, das Tchleisen aus den Gehbahnen,
daS Fahrcn mit Rutschschlitten auf denselbcn. aus den Straßenab-
hängen und ösfentlichen Plätzen, bei eingetretenem Schneefall, daS
Fahren mit Fuhrwerkcn aller Art, in-besondere Schlitten. Yliaisen
und sonftigen leichtern Gesährten ohne LchellenbehSnge oder Glocken,
der Gebrauch von langen sogen. Schlittenpe,tschcn in der Ltadt ist
untersa gt.
8 N. »Bei eintretendem GlatteiS odcr sobald die G^hwege nicht ohne Gesahr
begangen werden können. sind diese gehbrig zu bcftreuen.-
8 15. Es dars zu dieser Zeit kcin Waffer vom HauSbcdars auS den Häusern