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tz 6. Vtt den Vtftimmunqttt der 8 1, Z und zuwidt rhandtN, hat nach Maß. ^
9al.c dcs K 366 Z. l0 dcik «.-Ltr..Gcs.'B. Gcldstrafe diS zu tio Mark odcr Hast bir »
zu 14 Taqcn zu qcwürtitttn. 4

Auwidtrhandlunqen gtqen 82 Z. 1 ziehcn qemäs; 8 144 und l 15 Z. 3 deÄ P.-Et.G.*V. L
Geldslrasen bi- zu 50 Mark oder Hast bis zu 3 Tcgcn. bezw. Geldstrascn biS z» D
26 Mark nach sich H

Auwiderh,'.,d!ungen gegcn 8 2 Z. 2 werden nach 8 120 deS P.-St..G.-B. mit ^
Gtldstrascn bi» zu 60 Mark oder mit Hast bi« zu 14 Tagen. und Zuwidcrhandluttgen )
gegcn § 2 Z. 3 nach § 1W deS P.St.'G.'B. mit Geldstrascn biL zu 10 Mark gcahndct. s

VI. Str>ßk»poli;ri-trH«»«g

»»n, 12. Mai I8S2. «Sks.. «nd «<rord..VI. L. I29 I:;.V>

81. Schntlles und unvorsichtiges Xeiten und Fahren. Es ift untel'
sagt. durch schttkllcs oder unvorsichtigcs Reiten oder Fahren aus vssentlichcn Wegcn
Menschen oder sremdeS Eigentum in Gesahr zu setzen.

8 2. Oebot deS Schritt'Neiten» und -FahrenS Auf Ltraßenecken.
sür welche ein bezüglicheS Gebot der zuftündiaen Behbrde ergangen und im Wege der
Polizeivorschrist odcr durch obrigkcitluhcn Anschlag bekannt gemacht worden ift. dars
uur im Schritt geritten «nd gesahren werden.

8 3. Kahren während der Schneebahn. Es ift untersagt. während der
Schneebahn aus össentlichen Wegen ohne Gelüute oder ScheÜe zu sahren.

8 4. Lagern van Oegenstünden aus bssentlichen Vegen u. Plühen.
ES ift untersagt. ohne Oenehmigung der zupändigen Vehbrde aus bffentlichen Wegen
und Plägen Gtgenftände, durch «elche der sreie Verkehr gehindert werden kann.
auszufteUen, hinzulegen vder liegen zu laffen oder den bei der Genehmigung sestgeseyten
Vedingungen zuwiderzuhandeln.

8 5. Veleuchtung solcher Gegenstündt. Vcr aus bffentlichen LOegen und
Plützen Gegenftünde der in 8 4 bezeichnetcn Art ausftettt. hinlegt oder liegen läßt, hat
dasür zu sorgen. daß dieselben während der Dunkelhrit genügend lreleuchtet sind. Diese
Verpflichlung liegt, wenn Kuhrwerkc durchreiscndt» Personen aus bffentlichen Wcgen
und Plätzen während der Dunkelheit ausgeftellt sind. sowohl dem Leiter deS Fuhrwerk»
olS dem Wirte ob. bei welchem der Neisendr ringeftellt hat.

8 0. Schleisen von Gegenftänden aus Landftraften. Cs ift untersagt,
aus den Landstraßen GtgenstLnde zu schleifcn, welche, wie Steine, Bäume. Bauholz.
Sägeklbhe» Faschittcn, Stangen, Pstüge, vermbge ihrer Gestalt, Olrbße oder Schwere die
Fahrbahn angreisen.

Ausnahmsweise kann durch die zuftändigc Behbrde daS Lchlciscn solcher Gegen-
ftünde oder einzelner Gattungen derselben aus bestimmten Landstraßen oder Landstraßcn'
ftrcckcn geftattet werden, sosern Bettachteiligungen dcr Straße ^namcntlich bci genügendcr
Schnccbahn) in Folge deS LchlcisenS nicht zu besürchten sind odcr nach den brtlichcn
BclhLltttissen dcr Land- und Forftwirtschast eine auSnahmsweise Gcstattung alS driugcnd
wüttschtnswert e»scheint.

Werdcn Gcgciistände aus den Landstraßcn geschlcist. so sind die Borsichlsmaßrtgeln
m beachten, die zur Verhütung von Störungcn dcs Berkchrs, von Ocjährdungen der
^icherheil und von erheblicheren Vcschüdigungen dcS StraßenkbrpcrS allgcmein ersorderlich
oder bei Ertcilung der Genehmigung besonderS vorgcschricben wordcn stnd.

8 7. Lchleisen von Gegenftänden auf Gemeindewegen. Die Be-
pimmung dcS tehten AbsatzeS des 8 0 stndet anch aus Gemeiudewege Anwelidung.

Jm Uebrigcn kantt das Lchleiscn solcher Gcgtttstättdc aus Gemeindewcgen durch
ort»- oder bczirkrpolizeillche Borschrist untersagt oder beschlänkt werden.

8 Ausgraben und sonftige Arbeiten auf Lssentlichen Wegen. ES
ift Utttersagt. ohne vorgängige Gcnchmigung dcr zuständigcil Behblde an -ssentlichcn
Wlegen Ausgrabungcn nnd sonstigc dcn Straßcnkbrpcr odcr dcffen Zubchbldcn bc'üh'
rendc Arbciten vorzunehmen oder den Bedingungen der in diescr Hinsicht erteilten Ge-
mhmigung zuwiderzuhandeln.

Die Gcnchttnguttg ist auch dann einzuholen. wenn die Autgrabungcn und sonstigcn
Arlciten zum Zwcck dcr Herftettung und Nnterhaltung von Znsahltcn, Dohlcn und
andcicn Borrlchlungcn gcjchchcn sollcn, wclchc den Anstößcrn odcr sonftigeil Pcrsoncn



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