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-n dtm Lffenttichcn Wtgc kraft Duldung oder eines in Anjpruch genommtnen Xechts.
titel« rustchcn.

' ß 9. Breitc der Ladung. Lastwagcn dtirscn bei der Kahit aus öffenttichcn
Wegen nicht so brcit geladen sein, daff sie den doppcltcn Ätaum der Xadjpur einnehmen.

Ausnahmen künncn sür bestimmte Wcgestrccken durch die rustündigc Behörde allgt'
mein oder in einzcknen Fällen gcstattet werden.

tz k". Schwcre der Ladu ng. (?S ist untersagt, öffentliche Vrttcken mit Laften,
»elche mit der Tragsühigkeit dcr Brttcke nicht mehr im Berhültni« ftehen, r» besahren,
oder dcn von den zuftändigen Vehörden hinsichtlich der Besahrung öffentlicher Blttcken
mit schweren Lasteu sestgesetzten B<dingu»lgen zuwiderzuhandeln. ^

Eollen vffentliche BrUcken mit Laften besahren werden, welche lOOOO Aikogramin
Lberfteigen, so bedarf eS dazu der vorgängigen Genehmigung der zuftändigen Behörde,
»elche allgemein sür eine beftimmte BrUcke oder in den einzelnen Fällen der VenÜtzung
erteilt werden kann.

j ll. Aneinanderhängen von Wagen. Beim Fahren dtlrsen nie mehr
alß zwei Wagen aneinander gehängt sein.

Das Ausammeirhängtn von zwei Wagen ift nur geftattet, wenn der hintere Wagen
nicht ftärker beladen, nicht größer und nicht schwerer ift, als der vordere Wagen, «nd
»enn außerdem durch eine sefte Bcrbindung beider Wagen iinvbesondere durch Unter-
schiebung der hinteren Deichjel unter den vorderen Wagen) sttr eine sichere Ltcuerung
deß hinteren WagenS gcsors.t ift

Durch die zuftändige Behvrde lann sür vftenttiche Wege oder Strecken derselben,
bei denen daS Fahren mit zusammengchängten Wagen wegen der Grvffe deß (Kesülls.
der Schärse der Krümmungen oder dcr Schmalheit der Fahrbahn die BeriehrSsichnheit
-esährdet, daS Zusammenhängen von Wagen ganz untersagt oder aus daS Anhängen
unbeladener Wagen. von Beiwägelchen oder in sonftiger Weise beschräntt werden.

tz l2 LangholztranSport. Fuhrwerke welche zum TranSport von Langholz
aus vftentlichen Wegen benUtzt werden, sind derart einzurichten und zu leiten. daß
b»esLhrdungcn dcr Beikehrdsicherheit vermicden wcrden.

FUr vftentliche Wege oder Strecken derselben, welche wegen der Grvße deS GesSlls,
der Lchärse und Zahl der KrUmmungcn oder der Schmalheit der Fahrbahn besondere
Schwierigkeitcn sür den La«igholztransport bicten, kann durch die zuftündige Behörde
vorgeschrieben werden, daß beim Langholztransport der Vorderwagen mit emem dreh-
baren Schemel, der Hinterwagei, mit einer Borrichtung zum Leiten (Schwickc) versehen
sein und dem Wagcn datz zu, Lcitung uud Bedicuung rrforderliche Personak (zwei
erwachsene Personen) beigcgeveu sein muß.

8 l3. Beleuchtung der während dcr Dunkclheit sahrenden Fuhr-
werke. Fuhuverke, welche nnch ciugctretenu Tnnkclhcit aus vftcntlichen Wegen sahren,
mUssen mit einer hellleuchtcndcn Lntcrne versehcn sein.

8lt. Begegnung von guhrwerken im Allgrmeinen. Kommen zwei
Fuhuverke auf vfteutlichcu Wegen einauder entgegen, so sollen sie sich nach recht? ars-
weichen.

Findet jcdoch die Begegnuna aus steilen Wcgen, längs eines AbhangeS patt, so
soll mit dem bcrgaus sahrenden Fuhrwcrk gegcn den Abhang ausgewichen werden.

8 l5. Begegnungen von Fuhrwerken aus engen Wegen. Ist wegcn
der ttnge oder sonstigcn Bcschaftcnheit des Wcgcs daS Ausweichcn nicht mvglich, so
hat derjenige, welcher daS ihm etttgegenkommende Fuhrwerk zuerft bemerken tann, an
einer zum Borlieilassen paftendcn Stelle so lange zu halten, dis daS andere Fuhrwcrk
vorbeigefabien ift

Aus solchen Wegen sollen sich die Fuhrleute durch Zurus, Knallen mit der Peitsche,
die Poktillone mit dem tzorn, Zeicheu geben.

8 ltt. Berhalten vou Fuhrwerken bei Unmvglichkeit deS Borbei-
sahrenS. Treften zwei Fuhrwcrlc an emer Stelle zusammen, wo auch kein Borbci-
laffen möglich ift, so muß dasjenige zurUckfahren, sür welches dies „ach den Umständen,
ir sbcsondere nach der Entsernung der nächften Ausweichstelle, nach Beschaftenheit, Gesall
und Bichtung deS WegeS und nach der Ladung mit den wenigften Schwierigkeiten ver-
bunden ist.

8 17. Vegegnung von Reitern und Heerden mit Fuhrwerken.
Rciter und Heerden haben jcden ihnen begegnenden Fuhrwcrken auszuweichen.

Bei engen Wegen soll das Fuhrwe,! denselben, um ihnen das sichere Borbcikommen
 
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