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M VerhLltmffe weitere Beftimmungen zur Erhaltung der Eicherheit, Vequemlichkeit.
AMichkeit und Xuhe auf den öftentlichen Wcgen zu erlaffen.
Venn derartige polizcUiche Vvrfchriflcn sür Orizstraßen, die fich im Landftraßen.
mtaude befinden, oder sür Genlcindcwege, welche unter der Aussicht der lechnzjchen
Gtlwt-behörde oder unter der VerwaUung der Kreise ftehen, erlaften werden soven, sv
U )>»»r die Ltraßendauinspektion und in letzterem KaUe auch der Krei-autjchuß de-
Pchuußsweise Eonderautschuß zu bören.
§L5. Handhabung der ftraßenpolizeilichen Aussicht. Aeden den Be«
tzimfteteu der LtaalL« und Gcmeindepolizei sind in»besondere die Etraßenwarte und
tzir Gtruhenmeifter dazu berusen, bei Auwiderhandlungen gegen die Borschristen dieser
Uewldnung, gegen die in den 107—109, 110, 120—12», 129 deß Polizelftrafge-
fttztznchß, dem § 366 Zifter 2—5. 8 und 9, dem §367 Zifter 12—15 und § 370
«ßer 1 un» 2 des Keichsftrafgesetzduchcs enthaltenen ftraftenpolizeilichen Veftimmungen
P»ie gegen die etwa erlaftenen bezirk«. und orKpolizeilichen Vorschristen sachentsprechend
eftauschreiten, tzie Fortsetzung derselben zu verhindern und sowohl hinfichtlich der sclbft
»ohrgenommenen al» der anderwLrtß in Lrsahrung -etzrachten Zuwiderhandlungen
gkßtzaltz Anzeige zu erftatten.
Die Anzeige deß Straftenwarts ift, wenn es fich um eine auf eincr Landftrafte
tzegaugeue Zuwiderhandlung gegen ß 120 des VolizeistrafgesetzbuchL, «m Zuwiderdand.
dütßen gegen 88 107, 108 Zisser 2, 109 Ziffcr 1 und 3, 1l6 und 129 des PoUzei.
ftrchesetzbuche» oder um Zuwiderhandlungen gegen die 8? 367 Zifter 13—15 «nd
-7V Zisfer 1 und 2 de» NeichLftrasgesetze» handelt oder wenn die Zuwiderhandlung in
Gemeinden de«angen wurde, wo die Ortspolizei durch die Staalßbchörde verwaltct
»ird, an da» Vezirksamt, in den ltbrigen gällen an den Vttrgermcister der Gema»kung
M riitzten, innerhalb welcher die Uebertretung begangen wurde; auch hat der Stiaften-
»arl solche Zuwiderhandlungen, sall» fie auf Landstraftcn oder aus einem der Aussicht
tzer technischen Staattzbehörde unterftehenden Oemeindeweg degangen wurden, zur Kenntni»
tze» vorgesetzten Straßenmeifter» zu dringen.
Die Vttrgermeifter haben die Anzeige in den durch die ßß 131 und N42 de» vbigen
Einsührung»gesetze» und 8 23 der Vollzug»verordnung vom 11. Septemder 1879 ttl'cr
tza» Volizeistrasverfahren» bezeichneten Källen an das Vezirksamt atzzuge1»en.
>26. Schluftbeftimmung. Diese verordnung tritt vom Lage der vertttn.
tzung an in Kraft.
vn. Keuerbe-Polizei.
Lanf «nd Verlranf.
L. Gpetfenmckrkt-erdn»«-.
Ort»polizeiliche Vorschrift vom 19. Dezember 187». (8 1^0 Z. 6 Oew..Ordn.)
8 1. Da» Keilbieten von Viktualien und allen aus den WocheninLrkten zuläjngen
Gegenftänden kann, Sonn- und Festtage au»geno»n»nen, jeden Tag von Morgen» sruh
bi» Mittag» 12 Uhr und nach alter Oewohnhcit am Freitag Abend aus den sttr den
Markt beftimmten PlLtzen ftattfinden, nämlich:
1) auk dem Marktplatze,
2) auf dem Wredeptatze mit der Akademieftrafte.
Die Einmündung der Straßen muft often gehalten und dars auch da» Trvttoir
lLng» de» Nathause» nicht verstetlt werden.
8 2» lvbft und Milch kann überall, wo der Verkehr nicht dadurch gehemmt wird,
feilgeboten werden. Der verkaus dieser Viktualien dars auch nachmittag» und auch an
Sonn- und Feptagen mit AuLschluft der Zeit de» vormittLgigen Hauptgotte»dienftc»
ftattfinden.
8 3. VLhrend der Marktzeit dürfen die PlLtze zu keinem andern Zwecke l»enützt,
be;iehung»weise versperrt werden, und dürsen namentlich ttber den abgegrenzten Markt-
ptat; während dieser Zeit keine Fuhrwerke sahren, noch dars darttber geritten oder Vieh
getrieben werden. Zur Ausstellung gröfterer Wagen und Vuden kann die Pvlizeibe-
hörde nach Anhörung de» Gemeinderat» Erlaubni» erteilen.
8 4. Hunde dürfen nicht aus die MLrkte mitgenommen werden, auch find die
Besitzer derjenigen strasbar, wclche herreulvS aus den Marlten herumlausen.
M VerhLltmffe weitere Beftimmungen zur Erhaltung der Eicherheit, Vequemlichkeit.
AMichkeit und Xuhe auf den öftentlichen Wcgen zu erlaffen.
Venn derartige polizcUiche Vvrfchriflcn sür Orizstraßen, die fich im Landftraßen.
mtaude befinden, oder sür Genlcindcwege, welche unter der Aussicht der lechnzjchen
Gtlwt-behörde oder unter der VerwaUung der Kreise ftehen, erlaften werden soven, sv
U )>»»r die Ltraßendauinspektion und in letzterem KaUe auch der Krei-autjchuß de-
Pchuußsweise Eonderautschuß zu bören.
§L5. Handhabung der ftraßenpolizeilichen Aussicht. Aeden den Be«
tzimfteteu der LtaalL« und Gcmeindepolizei sind in»besondere die Etraßenwarte und
tzir Gtruhenmeifter dazu berusen, bei Auwiderhandlungen gegen die Borschristen dieser
Uewldnung, gegen die in den 107—109, 110, 120—12», 129 deß Polizelftrafge-
fttztznchß, dem § 366 Zifter 2—5. 8 und 9, dem §367 Zifter 12—15 und § 370
«ßer 1 un» 2 des Keichsftrafgesetzduchcs enthaltenen ftraftenpolizeilichen Veftimmungen
P»ie gegen die etwa erlaftenen bezirk«. und orKpolizeilichen Vorschristen sachentsprechend
eftauschreiten, tzie Fortsetzung derselben zu verhindern und sowohl hinfichtlich der sclbft
»ohrgenommenen al» der anderwLrtß in Lrsahrung -etzrachten Zuwiderhandlungen
gkßtzaltz Anzeige zu erftatten.
Die Anzeige deß Straftenwarts ift, wenn es fich um eine auf eincr Landftrafte
tzegaugeue Zuwiderhandlung gegen ß 120 des VolizeistrafgesetzbuchL, «m Zuwiderdand.
dütßen gegen 88 107, 108 Zisser 2, 109 Ziffcr 1 und 3, 1l6 und 129 des PoUzei.
ftrchesetzbuche» oder um Zuwiderhandlungen gegen die 8? 367 Zifter 13—15 «nd
-7V Zisfer 1 und 2 de» NeichLftrasgesetze» handelt oder wenn die Zuwiderhandlung in
Gemeinden de«angen wurde, wo die Ortspolizei durch die Staalßbchörde verwaltct
»ird, an da» Vezirksamt, in den ltbrigen gällen an den Vttrgermcister der Gema»kung
M riitzten, innerhalb welcher die Uebertretung begangen wurde; auch hat der Stiaften-
»arl solche Zuwiderhandlungen, sall» fie auf Landstraftcn oder aus einem der Aussicht
tzer technischen Staattzbehörde unterftehenden Oemeindeweg degangen wurden, zur Kenntni»
tze» vorgesetzten Straßenmeifter» zu dringen.
Die Vttrgermeifter haben die Anzeige in den durch die ßß 131 und N42 de» vbigen
Einsührung»gesetze» und 8 23 der Vollzug»verordnung vom 11. Septemder 1879 ttl'cr
tza» Volizeistrasverfahren» bezeichneten Källen an das Vezirksamt atzzuge1»en.
>26. Schluftbeftimmung. Diese verordnung tritt vom Lage der vertttn.
tzung an in Kraft.
vn. Keuerbe-Polizei.
Lanf «nd Verlranf.
L. Gpetfenmckrkt-erdn»«-.
Ort»polizeiliche Vorschrift vom 19. Dezember 187». (8 1^0 Z. 6 Oew..Ordn.)
8 1. Da» Keilbieten von Viktualien und allen aus den WocheninLrkten zuläjngen
Gegenftänden kann, Sonn- und Festtage au»geno»n»nen, jeden Tag von Morgen» sruh
bi» Mittag» 12 Uhr und nach alter Oewohnhcit am Freitag Abend aus den sttr den
Markt beftimmten PlLtzen ftattfinden, nämlich:
1) auk dem Marktplatze,
2) auf dem Wredeptatze mit der Akademieftrafte.
Die Einmündung der Straßen muft often gehalten und dars auch da» Trvttoir
lLng» de» Nathause» nicht verstetlt werden.
8 2» lvbft und Milch kann überall, wo der Verkehr nicht dadurch gehemmt wird,
feilgeboten werden. Der verkaus dieser Viktualien dars auch nachmittag» und auch an
Sonn- und Feptagen mit AuLschluft der Zeit de» vormittLgigen Hauptgotte»dienftc»
ftattfinden.
8 3. VLhrend der Marktzeit dürfen die PlLtze zu keinem andern Zwecke l»enützt,
be;iehung»weise versperrt werden, und dürsen namentlich ttber den abgegrenzten Markt-
ptat; während dieser Zeit keine Fuhrwerke sahren, noch dars darttber geritten oder Vieh
getrieben werden. Zur Ausstellung gröfterer Wagen und Vuden kann die Pvlizeibe-
hörde nach Anhörung de» Gemeinderat» Erlaubni» erteilen.
8 4. Hunde dürfen nicht aus die MLrkte mitgenommen werden, auch find die
Besitzer derjenigen strasbar, wclche herreulvS aus den Marlten herumlausen.