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»nfiltneii Lohne- «m vier Wochen verschoben werden. DaS aus die Dauer eine-
-ahrr- ßemietete Sepnde lann verlangen, daß ihm nach vier Monaten der Dienftreit
e« Viertel, nach acht Monaten ein weitere- Biertel deß Zahre-lohne» an-Lejahlt «erde.

ß 8. Wird ein Dienftbote ohne eigene- grobeS Berschnlden krank, so hat die Dienst-
herrschast ihn acht Tage lang -u verpflegen und die Koften sttr den Arrt «nd die Nri-
neü« z« übernehmen. bie ist indeffen berechtigt, den Kranke« in -ffentlichen Kranken-
anftalten «nteriubringen.

tz S. Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben den Loha nur für die Zeit
bi- zn« Eintritt der Erkrankung fordem. Die VegrLbniSkosten save» dem Dienftherm
nicht -ar Last.

tz w. Die Dienstherrschaft ist berechtigt, da- Gefinde ohne Anstündigung sofort
M entlaffen:

«ßegen Vvlliger UnsLhigkeit zu den übemommenm Dimftleiftungen, so»ie »egen
Verhinderung an deren Besorgung, insostrne solche- durch eigene- Versihnldm de-
Dimstboten veranlait »urde oder bei zusälliger Entsteh««d über 14 Tage andauerte,
»egm Untrme, hartnäckigen Ungehorsam-. wegen Unftttlichkeit, Überhaupt »egm solcher
Handlungen. welche nach ihrem Wesen mit dem für da- DienftbotmverhLltni- erforder-
lrchm Vertrauen, oder mit der HLuSlichen Ordnung «nvereinbarlich ftnd.

tz 11. Da- Sefinde ist befugt, den Dienft ohne Auftündigung sosort »« verlaffen:

Mnn der Dienftbote durck schwere Erkrankung zur Fortjetzung de- Dimste- «n»
vermvgmd ist, «ima die Dienftherrschaft in Sant gerLt, tvmn fte dm Vohnort Vlei-
bmd verLndert oder den Dienftboten nStigen »ill, lLngere Neistn 1« mtsernte Segen-
dm «itzumachen ;

»enn pe den Dienftboten mibhandelt, ihm Unfittliche- anfinnt bder iha vor stlchen
3n««tungen Nnderer, die zur Familie gehüren oder im tzaust regelmLßigen Zutritt
habm, nicht schützen konnte oder wollte;

»mn fie dem Dienftboten den Lohn über die Verfallzeit vormthLlt oder ihm den
nvtiaen Unterhalt verweigert, sowie üderhaupt wegen stlcher tzandlnngen der Diensst
herrschast, welche, wie die angeführten mit den vom Sefinde gegenüber der Lerrschaft
nach dem Dienftbotmverhültniffe zustehenden Ansordernngen «nvereinbarlich pnd.

tz 12. Der auf lünger al- ein Bierteljahr abgeschlofstne Bertrag kann vor Nblauf
der Dienstzeit mit tzrift von 6 Wochen ausgekündet »erdm, »ean da- tzaupt der tza«
«ilie oder da- Mitglied derselben ftirbt, für deffen besondere Bedienung da- Sefinde
gemietet »orden ist.

tz 13. Wenn der Dienstbote »Lhrend der Dienftzeit gernüß tz 10 entlaffen »ird
vder au-tritt. so kann er nur nach Maßgabe der Dauer de- Vertrag-verhültniffe- An-
spruch auf die Segenleistun-en de- Dienstherrn erheben.

Das Sleiche gilt in den tzLllen de- tz 12.

tz 14. Wenn ein Dienstbote vertrags»idrig den Dienft nicht antritt, «nbefnat au--
tritt, oder gemüß tz 10, und z»ar in Folge eigenen verschulden-, mttassen »ird, st kann
der Dienftherr, ohne daß eine gerichtliche AuflSsung de- Bertrag-, eine Verzugßsehung
oder der Bewei- de- Eintritt- und Vetrag- de- Schaden- nvtig süllt, statt ver Ersül-
lung de- Bertrag- einc EntschLdigung verlangen oder in Ausrechnung bringen, »elche
fich aus die Hülste deß Bierteljahre-lohne- belLust. Wenn Dimstbotm sür landwirtschast-
liche Seschüste in der Zeit vom Juni biß einschließlich Oktober vertrag-brllchig oder ent-
laffen roerden, so erhöht fich die Entschüdipung auf den viertm Teil de- Zahre-lohne-.

tz 15. Dem Drmftherrn fieht zur btcherung stiner Entschüdigung-sorderunp gegen
den Dienftboten an der in semer Wohnung eingebrachten Habe de-selben, mrt Au-.
nahme der zum tLglichm Sebrauche «nentbehrlichen Klcidung-ftücke, ein Nückbehal»
tung-recht z«. Wenn der Dienstherr nicht Lnnerhalb stch- Tagen stine EntschLdigunp-.
klage gegen den Dimstboten bei dem zustLndigen Nichter anhüngig «acht, oder nicht m«
nerhalb acht Tagen nach Einwirkung eine- recht-krüstigm obfiegenden Urteil- den Zu-
griff aus die rückbehaltene Habe beantragt, so erlischt da- Nttckbehaltung-recht.

tz 16. Vird ein Dienstbote von der vertrag-schließendm tzerrschaft «nbesugter
Weist nicht angmommen oder vertrag-widrig entlaffen, oder nimmt er auß verschulden
de- Dienstherrn nach tz 11 seinen Au-tritt, so kann er, außer dem Lohne sür die abver-
diente Iert, ohne daß eine -erichtliche Auslvsung de- Vertrag-, eme Berzug-setzung
oder der Bewei- des Eintntt- und Vetrag- de- Schaden- nvtig füllt, statt der Bertrags-
ersülluna eine Entschädigung verlangen, «»elche die HLlste dc- Bierteljahr-lohn- bcträgt.
Wenn Dienstboten sür landwirtschastliche Geschüste in der Zeit vom ^tiober bi- ei,i«


 
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