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8. Nkberlrelungtn dieser Vestimrmrngrn werden an Geld biß zu IL0 Mk. bestrast.
kstere Veftrasungen der Art oder ein sortgesetzteS. zuchtlose« und unwllrdige»
Verhalten können die Untersagung und nötigenfaÜS polizeiliche Einstellung deß Ge-
»erbebetriebeS zur Folge haben (K 4 Abs. 3 der V.-V. z. G -O ).

Wird Rückverbringung, Rückantwort oder Rückbegleitung verlangt, so ist die
HLlste der Taxe und zwar wenn daS Gepäck nicht zurückgebracht wird. der einsachen
Tare von Kolonne I. mehr zu entrichten; sür etwalge Wartezeit ist Abschnitt IV. Aiss. 3
maßgebend. Veträgt daß Gewicht deß Gepäckß über 25 Kilogramm. so ift die Hälste
der in Kolonne II. angegebenen Toxe mehr zu bezahlen; sür Laften von Über 50 Kilo«
gramm ist, wenn fie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe zu bezahlen;
mehr kann bei bedeutenden Lasten nur aus Grund außdrvcklicher vorheriger Ueberein-
kunft verlangt werden (Abschn. I V. Ziff. I).

Jft daß Gepäck Stockwerke hinaus- oder hinunterzutragen, fo kommen per Stück
«nd Stockwerk 5 Psg. in Ansatz, Handegepäck biß zu 25 Ailogramm ist ohne besondere
Verglltung hinaus- und hinabzutragen.

Wird der Dienftmann zu den Gängen unter Z 5. 7—12 alß Führer benützt, so hat
er, einen einstündigen Ausenlhalt an Ort und Stelle eingerechnet, 30 Psg. weiter zu
beziehen. Vei längerem Ausenthalte find sür jede angefangrne btunde weiterr
90 Psg. zu cntrichten.

ohne

Gerät.

^chaften

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3

1

80
40

- 20

II. Für bestimmte Zcitcn.

1) Für einen Tag (zn 10 Stunden gercchnct) .

2) „ „ haloen Tag (zu b Stundcn gerechnet) .

9) „ eine Stunde.

4) „ cine halbc Etundc.

III. Für bestimmte Tienstleistnngcn

1) Wasserpumpcn odcr Holztragen, per Stundc . . . . '

2) tzolztragcn.

1 Ster ungemachteß tzolz von der Strafic in daß tzauß zu tragen

nnd auszusctzcn.

1 Ster gespalteneS Holz

as in daß untere Stockwerk zu tragen ....
d» ein Stockwerk hinaus oder binllnter . . s". .

c) sür jcde» wcitcre Stockwcrk hinauf oder hinuntcr .
ä) 2lufscyen.

3) Aohlcntragen

in den untern Stock, per Zentner.

für icde Trcppe lnnaus oder hinunter, per Zcntner weiter .

Aohlen von der Strafic in dcn Ztellcr werscn, pcr Zentncr
in dell tzos tragcn und von da in den Acllcr wcrscn, pcr Zcntncr


mit

Gerät'

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wobci stetß dcnt Ltenstmann die Verpflichtung erwächst, die Ltrahe und den tzos, wo
die Kohlen gklegen. zu schwenken und zu kehren.

4) Transport:

a) eineß Flügels.

h) eineß Ztlavicrs oder Pianino'o.

0) Ztranke zn sahrcn

in bcsondcrs hierzu eingerichtcten Wagen. dic Stunde

einc balbe Stunde weitcr.

einc Stunde wciter. je.

einen cinzelncn Weg in dcr Stadt. im Umkreisc von Abteilung I, 1
0) (^eschastoreiscude zu siihrcn mit Mustern:

cine Slunde.

rwci Stunden.

drei und mehr Stnnden. per Stunde.

IV. Vemerkungen.

I. Verrichtungen, sllr welche eine Gebllhr im Tarise nicht sestgesetzt ist, sind in der
Neget nach der Zeit i^lbschn. ll.) zu vergllten. tzält der Tlenstmann in einem einzelnen

1

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