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Das Zujammenhängen von zwei Wagen ist nur gestattet, wen» der hintcrc Wagrn
nicht stärker beladen, nicht größer und nicht schwerer ist, als der vordcre Wagen, und
wenn außerdem durch eine feste Verbindung beider Wagen (insbesondere durch Unter.
schiebung der hinteren Deichsel unter den vorderen Wagen) für eine sichere Steuerung
des hinteren Wagens gesorgt ist.

Durch die zuständige Behörde kann siir öffentliche Wege oder Strccken derselben,
bei denen das Fahren mit zusammengchängten Wagcn wegen der Größe dcs Gesülls,
der Schärfe der Krümmungen oder der Schmalheit der Fahrbahn die Verkehrssichcrheit
gefährdet, das Zusammenhängen von Wagen ganz untersagt oder aus das Anhängen
unbeladener Wagen, von Beiwägelchen oder in sonstiger Weise beschränkt werden.

tz 12. Langholztransport. Fuhrwerke, welche zum Transport von Langholz
aus öffentlichen Wegen benützt werden, sind derart einzurichten und zu leiten, daß
Gefährdungen der Verkehrssicherheit vermieden werden.

Für öffentliche Wege oder Strecken derselben, welche wegen der Größe dcs Gcsälls,
der Schärse und Zahl der Krümmungen oder der Schmalheit der Fahrbahn besonderc
Schwierigkeiten für den Langholztransport bietcn, kann durch die zuständige Behörde
vorgefchrieben werden, daß beim Langholztransport der Vorderwagen mit cinem dreh-
baren Schemel, der Hinterwagen mit einer Vorrichtung zum Leitcn iSchwickc) verschen
fein und dem Wagen das zur Leitung und Bedienung erforderliche Pcrsonal (zwci
erwachsene Personen) beigegeben sein muß.

ß 13. Beleuchtung der während der Dunkelheit fahrendcn Fuhr-
werke. Fuhrwerke, welche nach eingetretener Dunkelheit auf öffentlichen Wegen sahren,
müssen mit einer hellleuchtenden Laterne versehen sein.

814. Begegnung von Fuhrwerken im Allgemcinen. Kommcn zwei
Fuhrwerke auf öffentlichen Wegen einander entgegen, so sollen sie sich nach rechts aus-
weichen.

Findct jedoch die Begegnung aus steilen Wegen, längs eines Abhanges statt, so
soll mit dem bergauf sahrenden Fuhrwerk gegen den Abhang auSgewichen wcrdcn.

815. Begegnungen von Fuhrwerken aus engen Wegen. Ist wcgcn
der Enge oder sonstigen Beschaffenheit des Weges das Ausweichen nicht möglich, so
hat derjenige, welcher das ihm entgegenkommende Fuhrwerk zuerst bemerken kann, an
einer zum Vorbeilassen paffenden Stelle so lange zu halten, bis das andere Fuhrwerk
vorbeigesahren ist.

Auf solchen Wegen sollen sich die Fuhrleute durch Zuruf, Knallen mit dcr Peitsche,
die Postillone mit dem Horn, Zeichen geben.

816. Verhalten von Fuhrwerken bei Unmöglichkeit des Vorbei-
fahrens. Treffen zwei Fuhrwerke an einer Stclle zusammen, wo auch kein Vorbci-
lassen möglich ist, fo muß dasjenige zurückfahren, für welches dies nach den Umständen,
insbesondere nach der Entsernung der nächsten Ausweichstelle, nach Beschaffenheit, Gefäll
und Richtung des Weges und nach der Ladung mit den wenigsten Schwierigkeitcn ver-
bunden ist.

8 17. Begegnung von Reitern und Heerden mit Fuhrwerkcn.
Reiter und Heerden haben jeden ihnen begegnenden Fuhrwerken auszuweichen.

Bei engen Wegen soll das Fuhrwerk der.selben, um ihnen das sichere Vorbeikommen
zu ermöglichen, so viel als thunlich Raum lassen, auch nötigenfalls, namentlich bei Begeg-
nung mit Heerden, Schritt fahren oder anhalten.

Treffen Reiter oder Heerden mit Fuhrwerken auf Wegen zusammen, wo kein Auswcichen
oder Vorbeilassen möglich ist, so müffen die ersteren umkehren.

8 18. Begegnung von Heerden und Reitern mit einander. Wenn
zwei Heerden oder Reiter einander entgegenkommen, soll es unter ihnen ähnlich gehalten
werden, wie fllr die Fuhrwerke in den 88 14—15 vorgeschrieben ist.

819. Nachfahren und Nachreiten. DieFUhrervon Heerdcn sowie von lang-
sam fahrenden Fuhrwerken sollen, wo dies nach der Breite und Beschaffenheit des Wegcs
thunlich ifl, die nachkommenden schneller fahrenden Fuhrwerke und die nachkommendcn
Reiter auf gegebenes Zeichen (8 l5, Absatz 2) links an sich vorüber lassen, indem sie nach
rechtS ausweichen.

820. Straßenlokomotiven und dergleichen. Wagen,welchedurchDamps
oder sonstige elementare Kräfte (z. B. heiße Luft, Gas) fortbewegt werden (Straßenloko-
motiven, Dampfkutschen u.dgl.), dürfen zum Fahren auf öffentlichen Wegen und Plätzen
nur mit befonderer Genehmigung der zuständigen Behördc und unter Einhaltung der dabei
 
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