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zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und zum Schutze des Straßenkörpcrs festgcsctzten
Bedingungen verwendet wcrden.

Handelt es sich nur um einmalige Fahrten auf kurze Strecken, jo ist daS Bezirksamt
befugt, im tzinverständnis mit der Straßenbauinspektion und nach Anhörung der Orts-
polizeibehörden dcr durch die Fahrt berilhrten Gemeinden die Gcnchnngung zu erteilen.

Zur Eröffnung eines dauernden Fahrbetriebs mit Wagen, welchc durch Tampf oder
fonstige clementare Kräfte fortbewegt werden, ist die Genehmigung dcs Ministeriums des
Jnnern erforderlich. Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung stehende Wege
durch den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der be-
treffenden Gemeinde- beziehungsweife Kreisbehörden erteilt.

Z 21. Oeffentliche Brücken und Plätze. Zu den öffentlichen Wegen im
Sinne dieser Verordnung sind auch die Brücken und Plätze, sowcit sie bestimmungsgemäß
dem öffentlichen Verkehr dienen, zu rechnen.

ß22. Zuständige Behörden bei Landstraßen. Zur Erlassung der auf
Landstraßen bezüglichen Anordnungen und Nachsichtserteilungen ist in den Fällen der
88 6, 8. 9, 10 die Straßenbau-Jnspektion in den Fällen der 8§ 121 und 128 Ziffer 4

des Polizeistrafgesetzbuches und der 88 2, 11 und 12 dieser Verordnung das Bezirksamt
nach Benehmen mit der Straßenbauinfpektion zuständig.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für eine Landstraße oder bestimmte Strecken
derselbcn allgemeine Bedeutung haben, so ist die Anordnung im Amtsverkündigsblatt oder
in fonst geeignetcr Weise, z. B. durch Anbringung eines Anfchlags, zur öffentlichen Kennt-
nis zu bringen.

FUr Landstraßenecken, welches gleichzeitig Ortsstraßen find, können in dringenden
Fällen folche Anordnungen, namentlich im Falle dcs 8 1 diefer Verordnung, auch durch die
Ortspolizeibehörde erlasfcn werden : alsdann ist aber die an sich zuständige Behörde (die
Straßenbauinspektion oder das Bezirksamt) zum Zwecke der etwaigen weiteren Verfügung
alsbald von der getroffenen Anordnung in Kenntnis zu setzen.

8 23. Zuständige Behö rden bei Gemeindewegen. Zur Erlassung der
auf Gemeindewege bezüglichen Anordnungen ist in den in 8 22 bezeichnetcn Fällen die
Ortspolizeibehörde zuständig.

Steht der bezügliche Gemeindewcg unter der Aufsicht der technifchen Staatsbchörde
oder unter der Verwaltung deS Kreisverbandes, so ist zuvor die Straßenbauinspektion und
im letzteren Falle, foweit ohne Verzögerung thunlich und namentlich vor Erlasiung allge-
meiner und dauernder Anordnungen, auch der Kreisausschuß lbeziehungsweife Sonder-
ausfchuß) zu hören.

Handelt es fich um Anordnungen, welche füreinen Gemeindeweg oder bestimmte Strecken
desselben eine allgemeine Bedeutung haben, so sind dieselben in der Regel in der Form einer
bezirks- oder ortSpolizeilichen Vorschrift zu erlassen und jedenfalls in geeigneter Weife (ver-
gleiche 8 22 Absatz 2) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

8 24. Orts- und bezirkspolizeiliche Vorschriften. Im Uebrigen bleibt
es hinsichtlich der Gemeindewege und Ortsstraßen gemäß Artikel 3 Ziffer VI. lit. o. des
badischen Einführungsgesetzes vom 23. Dezember 1871 zum Reichsstrafgesetzbuche den
Bezirks- und Ortspolizcibehörden vorbehalten, nach Maßgabe der besonderen Bedllrfnisie
und Verhältnisie weitere Bestimmungen zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen zu erlasien.

Wenn derartige polizeiliche Vorschriften für Ortsstraßen, die sich im Landstraßenver-
bande befinden, oder für Gcmeindewege, welche unter der Aufsicht der technischen Staatsbe-
hörde oder unter der Verwaltung der Kreise stehen, erlaffen werden sollen, fo ist zuvor die
Straßenbauinspektion und in letzterem Falle auch der Kreisausschuß beziehungsweise Sonder-
ausschuß zu hören.

8 25. Handhabung der straßenpolizeilichen Aufficht. Neben den Be-
diensteten der Staats- und Gemeindepolizei sind insbesondere die Straßenwarte und die
Straßenmeister dazu berufen, bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorfchriften dicscr Verord-
nung. gegen die in den 88 107—109, 116, 120—124, 129 des Polizeistrafgcsetzbuchs, dem
8 366 Ziffer 2—5, 8 und 9, dem 8 367 Ziffer 12—15 und 8 370 Ziffer 1 und 2 des
Reichsstrafgesetzbuches enthaltenen straßenpolizeilichen Bestimmungen sowie gegen die etwa
erlafsenen bezirks- und ortspolizeilichen Vorschriften sachentsprechend einzuschreiten, die Fort-
fetzung derselben zu verhindern und sowohl hinsichtlich der selbst wahrgenommenen als dcr
anderwärts in Erfahrung gebrachten Zuwiderhandlungen alsbald Anzeige zu erstatten.
 
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