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zu bestellen, so wird im Trab an den Ort der Bestellung gefahren und der Besteller sährt
umsonst mit. Tie Bezahlung richtet sich nach der Zeit, zu welchcr vom Warteplatz ab-
gcfahren wird und ift dcr Droschtensührcr vcrpflichtet, denr Fahrcnden beim Eiii- und
Aussteigen seinc Uhr vorzuzeigen. Weigcrung, jemand zu fahren, sowie dae> absicht-
liche Fahren an einen unrichtigen Ort wird ebenso bcstrast, wie Zudringlichteit, dem
reiscndcn Publikum gegenübcr.

10. Das Mitnehmen anderer Personen beim Beginn und während der Fahrt ist
nur unter Zustimmung des Fahrenden erlaubt. Der Führer darf niemand zu sich auf
den Bock nehmen; ausgenommen hirvon ist der Bediente dcs Fahrenden, welchcr ohne
besondere Bergütung mitsährt.

tz 11. Das Fahren in der Stadt auf ebenem Wege geschieht in kurzem gedrungeuem
Trabe, beim Abbiegen um eine Ecke muß im Schritt gefahren werden. Beim Fahren
den Schloßberg hinunter, insosern dieses nach 8 35ä der ortspolizeilichen Vorschrift vom
23. Tez. 1865 Uberhaupt noch statthaft ist, ist schon an der sog. Falknerei und zwar
durch den Kutscher selbst, bis zum Klingenthor vorschriftsmäßig zu sperrcn.

8 12. Bei einbrechender Dunkelheit, und zwar bei jedem Mondstand, sind die Fuhr-
werke gehörig zu belcuchten.

8 13. Uebcr die Bezahlung der Droschkenfuhrwerke bestchen nach Zeit und (rntfer-
nung berechnete, von der Polizeibehörde festgesetzte und publizierte Taxen. In jeder
Droschke muß ein (Zxemplar dieses Tarifes, sowie der Droschkenordnung auf leicht sichtbarc
Weise angeheftet sein.

8 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankunft der Bahnzüge an sämtlichen
Bahnhöfen anwcsend sein mUssen, wird von der Polizeibehörde nach vorherigem Beneh-
men mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat bestimmt; ebenso der jeweiligc
Aufstcllungsplatz daselbst. Die DroschkcnfUhrer haben innerhalb des Bahnhofgebietes
allen auf ihre Aufstellung und ihr Verweilcn daselbst bezUglichen Anordnungen der
Beamten und Bediensteten der Betriebsverwaltung unweigerlich Folgc zu leisten. Die
einzelnen Droschkenführer werden zu diesem Dienst nach einem TurnuS von dem am
Bahnhof stationierten Schutzmann angewiesen. Sie haben mindcstens 5 Minuten vvr
Ankunft der Züge aus dem Platze zu sein. Die Ausstellung der Drosckcken daselbst ge-
schicht der Reihe nach, wie sie ankommen. Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch
an diese Reihenfolge nicht gebunden. Die Uebertragung des Bahndienstes auf cinen
anderen Autschcr ist gestattet, jedoch nur mit Zustimmung des am Bahnhof stationierten
Schutzmannes und sofern demselben rechtzeitige Anzeige geworden ist. Wer diesen Dicnst
versäumt, wird bestraft. Wenn ein DroschkenfUhrer, dem dicser Dienst oblicgt, aus
längere Zeit bestcllt wird, so daß er zum nächsten Zug noch nicht zurück sein kann. se>
hat er hievon vor dem Abfahren den dienstthuenden Schutzmann in Kenntnis zu setzcn.
Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, in den Bahnhof einfährt,
um ankommende Passagiere in Empfang zu nchmen, verfällt in Strafe.

815. Uebertrctungen vorstehender Bestimmungen werden gemäß 8 k34u des
P.-St.-G.-B an Geld bis zu 150 Mark bestraft. Oeftere Bestrafungen der Art oder
ein fortgefctztes zuchtloses und unwürdiges Verhalten künnen die Untersagung und
nötigenfalls polizeiliche Einstellung des Gewcrbebetriebs zur Folge haben (8 4, Abs.
der V.-V. z. G.-O.).

Droschrn-Tarif für -ie Stadt Heidelberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Dezember 1883.

I. Von den Bahnhöfen in die Stadt (mit den Grenzpunkten: Wirtschaft zum
Rosenbusch, Diemer'sche Brauerei, Christoph Keller'sche Fabrik, Gasfabrik und Berg-
heimer MUhle, diese mit eingeschlossen), Klingenteich bis zum Eingangsthor des israeli-
tischen Friedhofs) oder umgekehrt, von da nach den genannten Bahnhöfen, sowie für
Fahrten in der Stadt innerhalb des bezeichneten Bezirks zahlen:

1 Person.50 Pfg.

2 Personen je 45 Psg., zusammen . 90 „

3 „ „ 35 , , I Mk. 5 „

4 „ 30 „ „ 1 „ 20 „
 
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