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mehr kann -ei bedeutenden Lasten nur auf Grund ausdrücklicher vorheriger Ueberein-
kunst verlangt werden (Abfchn. IV. Ziff. I).

Jst daS OepLck Stockwerke hinauf- oder hinunterzutragen, so kommen per Stück
und Stockwerk 5 Pfg. in Ansatz; Handegepäck bis zu 25 Kilogramm ist ohne besondere
Vergütung hinauf- und hinabzutragen.

Wird der Dienstmann zu den Gängen unter Z. 5, 7—12 als Führer benützt, so hat
er, einen einstündigen Aufenthalt an Ort und Stelle eingerechnet, 30 Pfg. weiter zu
beziehen. Ber längerem Aufenthalte sind für jede angefangene Stunde weitere
30 Psg. zu entrichten.

II. Für bestimmte Zeiten.

1) Für einen Taa (zn 10 Stunden gerechnet) .

2) „ „ halben Tag (zu 5 Stunden gerechnet)

3) „ eine Stunde.

4) „ eine halbe Stunde ....

ohne

Gerät-

schaften

3

1

mit

Gerät»

schasten

80

40

25

3

2

30

50

30

III. Für bestimmte Dicnstleistungen:

1) Wafferpumpen oder Holztragen, per Stunde.

2) Holzttagen.

1 Ster ungemachteS Holz von der Straße in daS Haus zu ttagen

und aufzusetzen.

1 Stcr gespaltenes Holz

») in daS untere Stockwerk zu tragen.

b) ein Stockwerk hinauf oder hinunter.

c) für jedes wcitere Stockwcrk hinauf oder hinunter

ck) Aufsetzen.

3) Kohlentragen

in den untern Stock, per Zentner.

sür jede Treppe hinauf oder hinunter, per Zentner weiter .

Kohlen von der Straße in den Keller werfen, per Zentner
in den Hof tragen und von da in den Keller wcrfen, per Zentner .
wobei stets dem Dienstmann die Verpflichtung erwächst, die Straße und den
die Kohlen gelegen, zu schwenken und zu kehren.




2.


35



50



20



20


5

3


2


5

Hof, wo

4) TranSport:

a) eineS FlügelS.

b) eines Klaviers oder Pianinos.

5) Kranke zu fahren

in besonders hierzu eingerichteten Wagen, die Stunde

eine halbe Stunde weiter.

eine Stunde weiter, je.

einen einzelnen Weg in der Stadt, im Umkreise von Abteilung I, 1

6) Gefchäftsrcisende zu führen mit Mustern:

eine Stunde.

zwei Sttmden.

drei und mehr Stunden, per Stunde.

3


2

60


50

—-

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90


70

1





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IV. Bemerkungen.

1. Verrichtungen, für welche eine Gebühr im Tarife nicht festgesetzt ist, find in der
Regel nach der Zeit (Abschn. II.) zu vergüten. Hült der Dienstmann in einem einzelnen
Falle diese Vergütung nicht für angemeffen, so hat er sofort bei Annahme des AuftragS
dafür zu sorgen, daß ein auSdrückliches Uebereinkommen abgeschloffen wird; andern»
falls kann er nicht mehr, alS die Gebühr nach der Zeit beanspruchen. Hierbei wird der
Bruchteil einer Stunde unter 30 Minuten für eine halbe Stunde, über 30 Minuten für
eine ganze Stunde gerechnet.

2. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Bestellung zu dem Besteller in
deffen Wohnung oder sonst wohin geholt, so ist hierfür eine Taxe von 10 Pfg. zu ent«
nchten. Erfolgt fodann eine Bestellung nicht, so hat der Dienstmann weitere 10 Psg.
anzusprechen.
 
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