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>1. Dir Kanalisation der Stadt Ljkidelbkrg bktr.

Ortspolizeiliche Porschrift vonr 20. Oktober 1870.

j K 1. In allen Ltroßen der Stodt Heidelberp, in dcnen städtische Kanäle sich besinden,

ist dic Versenkung oder vberirdische Ableitung des Wassers der Haushaltungen, Kiichen und
Fabriken, soivie des Abflnsses der städtischen Wasserlcitung und des Negenwassers verboten.
Jn den Straßen, wo erst kiinftig Kanäle erbaut wcrden, tritt das gleiche Verbot von dcr
Zeit ihrer Beniihbarkeit an in Kraft.

t; 2. Dagegen ist jeder von dem Berbote des I betrossene Hausbesitzer berechtigt,
! ' nachdem cr 8 Tage zuvor dein Genieinderate Anzeige gemacht hat, den betreffenden Kanal

! inittelst einer Zweigleitung zu benithen gegen Entrichtung eines einmaligen Beitrags zu

den Herstellungs- und Uiiteihaltungskosten, welcher von dem Gemeinderate nach besonders
! zu bestimnienden Grundsätzen sestgestellt werden wird. Sämtliche Kosten des Zweigkanals

hat der Hausbesiher zu tragen.

i tz 0. Uebcrtretungen des 1 werden an Geld bis zu 150 Mark oder niit Haft bestrast.

- Bollzugsverordnung vom 4. Mai 1874:

ß 1) Filr diejenigen Bewohner der Stadt, aus deren Häusern oder sonstigem licgenschaft-

lichcm Besitstume jetzt schon Zweigleitungen in dic städtischen Kanäle führen, tritt das Ver-
bot des Z 1 dcr ortspolizeilichen Vorschrift alsbald in Kraft.

2) Diejenigen Bewohner, deren Häuser w. an städtischen Kanälen tiegen, aber bis jctzt
K noch nicht durch Zweigleitung mit denselben verbunden sind, eihalten zu diesem Zwecke eine

k einjährige Frist von heute ab , uach Ablauf dieser Frist findet das erwähnte Verbot auch

! auf sie Anweiidung

i 0) Ein Verzeichnis der Straßen und Straßenccken, in welchcn sich zur Zcit städtische

Kanäle befinden, licgt in der Kanzlei zur Ginsicht auf.

4) Der nach § 2 der ortspolizeilichen Vorschrift für die Benützung der stadtischen Kanälc
zu entrichtende cinmalige Beitrag wird auf 8 Mk. 60 Psg. für den lausenden Meter der
2änge dcs Besitztuius nach der Ltraße hin festgesetzt; dieser Betrag ist auch da, wo eine
j Kanalstrecke von beiden Seiten benützt wird, von jedem Angrenzer zu entrichten.

.7. Das Utinigkn dkr privatkanäle bktr.

Ginc demnüchst erscheincnde ortspolizeiliche Vorschrist wird die bezügl. Bestimmungen
. cnthalten, auf welche Art und Weise sämtlichc Privatkanüle der Stadt durch die städtischen

Kanalfeger gereinigt und die Kosten hierfür durch die Stadtkasse von den betr. Hausbesitzern
nach Maßgabe ihres Häusersteuer-Kapitals erhoben werden.

X. Die Nkinhaltnng dtr L'chlammsammltr tiktr.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 2. September 1876.

8 1. Das Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Abfällen jeder
Art in die stüdtischen Kanaleinläufe und Schlammsammler ist untersagt.

8 2. Uebertrctungen werdcn an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen
bestraft.

X. Die Handhabnng -er Strakenpolyki im Htidtlbtrgtr Ltadtwald.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Oktobcr 1880.

Ij 8 Es ist verbotcn, auf Wegen Fuhrwerke statt durch Anwendung eines Radschuhs

odcr einer Mücke rauh zu spcrren.

8 2. Das Fahren, Reiten und Vichtreibcii aus Fuß-, sowie aus Gehivegen ist untersagt.

8 3. Das Verunreinigen der Wege, freien Plätze, Schutzhäuschen sowie der an Wegen
aufgestcllten Tische und Bänke ist verboten.

Uebertretungen der 88 1 und 2 werden gemäß 8 366 Z. 10 R.-St.-G.-B. an Geld bis
zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen, Uebertretungen dcs 8 3 gcmäß 8 129 P -St.-
G.-B. mit glcichcr Strafe geahndct.

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