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§ 10. Schwere dcr Ladung. Es ist untersagt, össcutliche Brückcu mit La'ieil,
wclchc mit der Tragsähigkcit dcr Brückc nicht mehr im Vcrhältnis stchen, '>11 l'esawc»,
oder den von deu zuständigeu Bchörden hiusichtlich der Besahrung öfteiitlichcr Brücke»
mil schwereii Laste» seskgesctzlcn Bediiigiingc» .'cklwider.znhandel».

Lollc» össeiilliche Brückc» mit Lastc» dcsahre» werden, welche 10000 ^ilograi»»,
üdersleige», so dcdars es dazu der vorgängige» «'iciiehiiiigiittg der ziiständigeu Bedördc,
ivclche allgcmei» sür cine destimmte Brückc odcr i» dc» cinzellie» F-ällen dcr Beiiüinnig
crteilt werden kan».

8 11. Aneinailderhängc» vo» Wagen. Bcim Fahrcn dürse» >ne meln
als> zwei Wagen aneiiiailder gehäligt sei».

Das Zusaimnenhängcn von zwei Wagen ist nur gcstattet, wenn der hintcre Wage»
nicht stärker beladen, »icht größer und nicht schwerer ist, als der vordere Wagen, und
wenn außerdem durch eine seste Bcrdindung deider Wagen siusbesondere durch Unter-
schicdung der hinteren Dcichsel unter den vordercn Wagen) sttr einc sicherc iLtciieruug
des hintercn Wagcns gesorgt ist.

Durch die zuständige Behördc lann sttr össentliche Wegc vder Strecken derselüen,
bei dencn das Fahrcn mit zusaimncngehüngten Wagcn wcgen der Größe dec' Gesüile.
der Schärse der Krttminungen oder der Lchmalheit der Fahrbahn die Verkehrchicheiheck
gefährdet, das Zusammenhängen von Wagc» ganz untersagt oder auf das Anhängen
unbeladencr Wagen, von Beiwägelchen oder in sonstiger Weise deschränkt werden.

12. Langholztransport. Fuhrwcrkc, welche zum Dransport von Langholz
aus össentlichen Wcgcn dentttzt wcrden, sind dcrart einzurichtcn und zu lciten, das;
Gefährdungcn der Vcrkehrssicherheit vermieden werden.

Fttr ösfentliche Wcge oder Strccken dersetden, wclche wegen dcr Größe dcs Gesüll ,
der Schärse und Zahl der Kriiniiiiuligen oder dcr Schmalhcit dcr Fahrdahn desondere
Schwierigkeitcn sttr den Langholztran->port bietcn, kann durch die zuständige Behörde
vorgcschrieben werden, daß bcim Langholztransport dcr Vordcrwagcn mit cincni dreh
baren Schemel, der Hinterwagen mit ciner Vorrichtung zum Leitcn (Schwicke) versehen
scin und dem Wagcn das zur Leitung und Bedienung erforderliche Pcrsonal szwei
erwachsene Personen) beigegeben sein muß.

8 13. Beleuchtung der während der Tuukelheit fahrenden FuI, r
wcrke. Fuhrwerke, welchc nach cingctretencr Dunkclheit auf ösfentlichen Wegen sahren,
mttssen mit einer hellleuchtendcn Laterne versehen sein.

8 14. Begegnung von Fuhrwcrken im Allgcmeinen. Konimen zwei
Fuhrwerke aus össentlichcn Wcgcn cinander entgcgen, so sollen sie sich nach rechts ausweichen.

Findet jcdoch die Begegnung auf steilen Wcgen, längs eincS Abhanges statt, so
soll mit dem dergaus sahrenden Fuhrwerk gegen den Adhang auSgewichen wcrden.

H15. Begegnungcn von Fuhrwerken aus cngen Wegen. Ist wcgen
der Enge oder sonstigen Beschafsenheit des Wcgcs das Ausweichen nicht möglich, so
hat derjenige, welcher das ihm entgegenkoiiimende Fuhrwerk zucrst demcrkc» kann, an
einer zum Vorbeilasscn passenden Stelle so lange zu halten, bis das andere Fuhrwerl
vorbeigefahren ist.

Auf folchen Wegen follen sich die Fuhrleute durch Zurus, Knallen mit der Peitsche,
die Postillone mit dem Horn, Zeichcn geben.

816. Verhalten von Fuhrwcrke» bei Unmöglichkeit des Vorbei-
fahrens. Trefsen zwei Fuhrwerke an eincr Stelle zusammen, wo auch kein Vordci-
lassen möglich ist, so muß dasjenige zurttckfahren, fttr welchcs dies nach dcn Umständen,
insbcsondere nach der Entfernung der nächsten Auswcichstcllc, nach Beschafienhcit, Gcfäll
und Richtung des Weges und nach der Ladung mit den wenigsten Schwicrigkciten ver-
bunden ist.

8 17. Begegnung von Reitern und Heerdcn mit Fuhrwerken.
Reiter und Heerden haben jcden ihuen begcgnenden Fuhrwerken auSzuweichen.

Bei engen Wegen soll das Fuhrwerk denselden, um ihncn das sichere Vorbeikommen
zu ermöglichen, so viel als thunlich Raum lassen, auch nötigenfalls, namentDH bei Begeg-
nung mit Hecrden, Schritt fahren oder anhalten.

Treffen Reiter oder Heerden mit Fuhrwerken auf Wegen zusammen, wo kein Ausweichen
oder Vorbeilassen möglich ist, so mttssen die ersteren umkehren.

8 18. Begegnung von Hecrden und Reitern mit einander. Wenn
zwei Heerden oder Reiter einaiider entgcgeiikominen, soll es unter ihnen ähnlich gehalten
werden, wie fttr die Fuhrwcrke in den 88 —15 vorgeschrieben ist.
 
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