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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1886 — Heidelberg, 1886

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https://doi.org/10.11588/diglit.2471#0264
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8. Die Aufstellung der Wagen muß täglich ununterbrochen iu deu Dtonaten
November, Dczcmber, Iauuar und Februar von morgeus 8 Uhr, in den iibrigen Nio
nateu von morgens 7 tthr bis abeuds Uhr zum Gebrauch des Publikums fortdanern.
Anßer dicser Zeit hat dcr Kntscher bei Ztrafvermeidcn abcr auch dann zu fahreu, wenn cr
zuvor eine desfallsige Bestellung erhalten und angeuommen hat; jedoch ist er bei Fahr
tcn zwischen 1l nnd r> tthr nachts berechtigt, die doppelte F-ahrtaxe zu verlangen.

8 9. Fedcm BestcUcr steht die Wahl dcr Droschke frei, uud sobald Pläk genoin-
men isl, muß abgefahren werdcn. Es darf daher keine Droschke unter dem Borgeben,
daß sie schon besleUt sei, versagt werdcn. Wenn der Fahrende jemand schickt, ihm dic
Droschke zu bcsteUen, so wird im Trab an den Ort der BcfteUnng gcfahren und dcr Bc-
steller fährt nmsonst mit. Die Bezahlung richtet sich nach der Zeit, zu wclcher voin
Warteplatz abgcfahrcn wird nnd ist der Droschkcnführer verpflichtet, dem Fahrendcn
beim Ein- u»d Aussteigen seine Uhr vorznzeigen. Weigerung, jemand zu fahrcn, soivic
das absichtliche Fahren an einen unrichtigen Ott wird ebenso bestraft, wie Zudringlich-
keit, dcm reisendcn Pnblikum gegeniiber.

r; 10. Das Mitnchmen andercr Personcn bcim Bcginn nnd während der Fahrt
ist nnr nnter Zlisrinimnng des Fahrcndcn crlanbt. Der Führer darf niemand zn sicb
anf dcn Bock nehmcn; ailSgenommen hievon ist der Bcdicnte dcs Fahrendcn, welchcr
ohne besondcre Vcrgütung mitfährt.

11. Das Fahrcn in der 2tadt auf ebenem Weg geschieht in kurzcm gcdrnngeneiil
Trabe, beim Abbiegcn nm eine Ecke mnß im Schritt gefahrcn werden. Beim Fahren
dcn Schloßberg hinnnter, insofcrn dicses nach 85x1 der ortspolizeilichen Vorschrist
vom 28. Dezeniber 1808 überhanpt noch statthaft ist, ist schon an der sogen. Falkncrci
nild zwar durch dcn Kntschcr selbst, bis znm .Xlingenthor vorschriftsmäßig zn spcrren.

12. Bei cinbrcchender Dnnkelheit, nnd zwar bei jedcm Mondstaiio, sind die
Fnhrwerkc gchörig zu bclenchtcn.

8 18. ttebcr die Bezahlnng dcr Droschkenfnhiwerke bestchen nach Zcit nnd Ent-
fernung bercchnete, von der Polizcibehörde festgescvte nnd publizierte Taxen. In jeder
Droschkc muß cin Exemplar dieses Darifcs, sowie dcr Droschcnordnung anf lcicht sicht-
bare Weisc angcheftet sein.

H 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankunft der Bahnzüge an sämtlichen
Bahnhöfen anwesend sein mlifscn, wird von der Polizeibehörde nach vorheribem Be-
nehmcn mit den Eisenbahnbebörden und dem Stadtrat bestimmt; ebenso der icweilige
Aufstellnngsplat; daselbst. Die Droschkeittührcr haben innerhalb des Bahnhofgebictcs
allen auf ihre Anfstellung nild ihr Verweilen dasclbst bezüglichen Anordnungen dcr
Bcamten nnd Bediensteten der Betriebsverwaltnng nnweigerlich Folge zn leisten. Die
einzelncn Droschkenfnhrer werdcn zu diesem Ticnft nach eincm Tnrnns von dem am
Bahnhof stationicrten Schußmann angcwicscn. Sic haben mindestens 5 Minuten vor
Anknnft der Zngc anf dem Platze zn sein. Die Anfstellung der Droschkcn daselbst gc-
schieht der Reihe nach, wie sic ankommcn. Beim Bcstellen der Droschkcn iß man jcdoch
an diese Ncihenfolge nicht gebunden. Tic llebcrtragung des Bahndienstes anf einen
andcren Kutschcr ist gestattet, jedoch nnr mit Zilstimmung des am Bahnhof stationier-
ten Schutzmanncs und sofern demfelbeu rechtzeitigc Anzcigc geworden in. Wer diesen
Dienst verfäumt, wird bcstraft. Wenn cin Troschkenfnhrer, dcm dicser Dienst oblicgt,
auf längere Zeit bestellt wird, so daß er zum nächsten Zng noch nicht zurück sein kann,
so hat er hievon vor dem Abfahren den dienstthuendcn Schutzmann in Kenntnis zn
fetzen. Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, in den Bahnhof
einfährt, um ankommende Pasfagiere in Empfang zu nchmen, verfällt in Strafe.

tz 1l>. Uebertretungen vorstchender Bcstimmungcn werdcn gemäß H 184 a des
P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 180 Mark bcstraft. Oeftcre Bcstrafttngen der Art oder
ein fortgesetzteS zuchtloses und nnwürdiges Verhaltcn können dic Ilnteisagung nnd
nötigenfalls polizciliche Einstellung des Gcwerbcbetricbs zur Folge haben (8 4, Abs. 8
der V.-V. z. G.-O.).

L. Droschken-Tarif für die Ltadt Heidelberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Dcz. 1888.

I. Von den Bahnhöfen in die Stadt (mit den Grenzpnnkten: Wirtschaft znm
Rosenbusch, Tiemer'sche Branerei, Christoph Keller'schc Fabrik, Gasfabrik und Berg-
 
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