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Bei Fnhiten niit RUlksahrt ist, sowcit nichts l'csondercs l'estimmt ist, ciiie hall'e
Stunde Ausenthalt an jedcm dcr geiiaiintcii L)rte miteingercchiict. Wo inehrere Haltc-
plätze genannt sind, kann die Ausenthaltszeit auch aus einen Halteplatz vcreinigt werden.
Bei längereni Aufenthalt sind für jede angefangcne '^ Stunde 50 Pfg. weitcr zu entrichten.
IX. Hält der Kutscher bei einer nicht i» Abschnitt I, II, III, VI und VII geregelten
Fahrt ausnahmsweise die Vergittung nach der Zeit nicht sür angemessen, so ist eS seinc
Sache, sofort bei Annahme des Austragcs dafür zn sorge», daß eine ausdrückliche
Uebercinkunft geschlossen wird; andcrnfalls kann cr nie mehr als die Gebllhr nach der
Zeit beanspruchen.
X. Bei eingetretcner Dunkelheit müssen die Troschken mit Laternen beleuchtet
sein. Bei einfachen Fahrten lAbschnitt I), so lange nicht die Nachttaxe eintritt, zahlt
man hiersür 6 Pfg. fllr jede Fahrt.
XI. Der Droschkenkutscher muß unverzllglich abfahren, sobald jemand die Droschke
genommen oder beftellt hat.
Er ist verpflichtet, 5 Minuten ohne Verglltung zu warten; wird er länger anfgehal-
ten, so sind fllr jede angefangene >/^ Stunde 50 Pfg. zu entrichten.
XII. Der Kutscher darf kein Trinkgeld fordcrn; auf Vcrlangen muß er beim Ein-
und Ausstcigen die Uhr vorzeigen.
XIII. Uebertretungen wolle man unter Angabe der Droschkcnilummer bei dem Be-
zirksamte oder bei dem nächsten Schutzniann anzeigen.
Dienstmariris-Ordilmig
vom 21. November 1872, ncbst Tarif.
tz 1. Wer als Lohndiener, Dienstmann u. dgl., sei es selbständig, fiir eigcnc Rech-
nung oder als Gehilfe eines solchcn, oder als Angestclltcr, oder als Teilhabcr eincs sog.
Dienstmanns-Jnstituts seine Arbeiten und Leislungen auf bfsentlichen Plätzen und
Stratzen anbieten will, hat hiervon dem Bezirksamte Anzeige zu erstatten tZ 3 der
V.-V. z. G.-O.).
Zulassung zum Gewerbebetricb ist allen denjenigen zu versagen, in deren Ver-
halten und persönlichen Verhältnissen begriindcte Besorgnis zu finden ist, daß sie diesen
Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichcn Sicherheit und Ordnung mißbrauchen
werdcn (tz 4 Abs. 2 d. V.-V. z. G. O.)
Die Lohndiener (Fremdenfllhrer) haben sich auch iibcr ihre Befähigung auszuwciscn
insbesondcre ist auf einige Kenntnisse der srauzösijchcii Sprache zu schen.
8 2. Wer das Dienstmanns- oder Lohndieiiergcwerbc rc. sclbst und fllr eigcne
Rechnung betrciben will, hat zugleich durch bare Einlcgung in die hiesige Sparkasse und
Hinterlegung des Sparkassenbuchs in der Gcmcindedepositur eine Kaution von 350 Mk.
zu stellen. Die Unternehmer eincs JnstitutS haben rbenfalls eine Kaution zu entrichten,
dcren Größe jeweilS nach Anhörung detz Stadtrates vom Bezirktzamte bkstimmt wird.
Dieselben haben mit der Kautionsbcstelluiig zuglcich eine Urkunde auszustellen, in
welcher sie fllr allen Schaden, welchen ihre Gehilfen, Angestellten vder Teilhaber verur-
sachen und für welchen nach dem Gesetze die letzteren zu haften haben, sich pcrsönlich
haftbar erklären.
8 3. Wer das Gewerbe eincs Dienstmanns oder Lohndieners in Person betreibt,
erhält vom Bezirksamte cine Nummer angewiesen und hat einen damit verseheiicn Me-
tallschild aus der linken Seite der Brust zu tragen. Zugleich ist nach näherer Vorschrift
deS Bezirtsamtes an der Kopfbedeckung die Bezeichnung „Dieiistmann" bezirhungswcise
„Lohndiener" anzubringen.
Den Dienstmaiitts-Jiistituten kann von dcm Bezirkeamt dcr ausschließliche Ge-
brauch besondcrer, näher zu bestimmender Abzeichen gestattet werden, und ist dann das
Tragen derselben allen Dienstmännern, wclche nicht zu dem ^nstitut gehören, untersagt.
8 4. Die Dienstmänner rc. habcn sich gegen daS Publikum willig und anstüiidig
zu benehmen und sich jeder Zudringlichkeit zu enthalten.
8 5. Den Dienstmännern rc, beziehungsweise ihren Vorstehern ist im allgemeinen
die Wahl des Standortes freigestellt, vorbehaltlich der Besugnis der Polizeibehörde,
ihnen die zur Verhiltung von Kollisionett und Ltörungeii ersorderlichen Weisungen zu
erteilen, welchen sie unweigerlich Folge zu leisten haben.
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Bei Fnhiten niit RUlksahrt ist, sowcit nichts l'csondercs l'estimmt ist, ciiie hall'e
Stunde Ausenthalt an jedcm dcr geiiaiintcii L)rte miteingercchiict. Wo inehrere Haltc-
plätze genannt sind, kann die Ausenthaltszeit auch aus einen Halteplatz vcreinigt werden.
Bei längereni Aufenthalt sind für jede angefangcne '^ Stunde 50 Pfg. weitcr zu entrichten.
IX. Hält der Kutscher bei einer nicht i» Abschnitt I, II, III, VI und VII geregelten
Fahrt ausnahmsweise die Vergittung nach der Zeit nicht sür angemessen, so ist eS seinc
Sache, sofort bei Annahme des Austragcs dafür zn sorge», daß eine ausdrückliche
Uebercinkunft geschlossen wird; andcrnfalls kann cr nie mehr als die Gebllhr nach der
Zeit beanspruchen.
X. Bei eingetretcner Dunkelheit müssen die Troschken mit Laternen beleuchtet
sein. Bei einfachen Fahrten lAbschnitt I), so lange nicht die Nachttaxe eintritt, zahlt
man hiersür 6 Pfg. fllr jede Fahrt.
XI. Der Droschkenkutscher muß unverzllglich abfahren, sobald jemand die Droschke
genommen oder beftellt hat.
Er ist verpflichtet, 5 Minuten ohne Verglltung zu warten; wird er länger anfgehal-
ten, so sind fllr jede angefangene >/^ Stunde 50 Pfg. zu entrichten.
XII. Der Kutscher darf kein Trinkgeld fordcrn; auf Vcrlangen muß er beim Ein-
und Ausstcigen die Uhr vorzeigen.
XIII. Uebertretungen wolle man unter Angabe der Droschkcnilummer bei dem Be-
zirksamte oder bei dem nächsten Schutzniann anzeigen.
Dienstmariris-Ordilmig
vom 21. November 1872, ncbst Tarif.
tz 1. Wer als Lohndiener, Dienstmann u. dgl., sei es selbständig, fiir eigcnc Rech-
nung oder als Gehilfe eines solchcn, oder als Angestclltcr, oder als Teilhabcr eincs sog.
Dienstmanns-Jnstituts seine Arbeiten und Leislungen auf bfsentlichen Plätzen und
Stratzen anbieten will, hat hiervon dem Bezirksamte Anzeige zu erstatten tZ 3 der
V.-V. z. G.-O.).
Zulassung zum Gewerbebetricb ist allen denjenigen zu versagen, in deren Ver-
halten und persönlichen Verhältnissen begriindcte Besorgnis zu finden ist, daß sie diesen
Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichcn Sicherheit und Ordnung mißbrauchen
werdcn (tz 4 Abs. 2 d. V.-V. z. G. O.)
Die Lohndiener (Fremdenfllhrer) haben sich auch iibcr ihre Befähigung auszuwciscn
insbesondcre ist auf einige Kenntnisse der srauzösijchcii Sprache zu schen.
8 2. Wer das Dienstmanns- oder Lohndieiiergcwerbc rc. sclbst und fllr eigcne
Rechnung betrciben will, hat zugleich durch bare Einlcgung in die hiesige Sparkasse und
Hinterlegung des Sparkassenbuchs in der Gcmcindedepositur eine Kaution von 350 Mk.
zu stellen. Die Unternehmer eincs JnstitutS haben rbenfalls eine Kaution zu entrichten,
dcren Größe jeweilS nach Anhörung detz Stadtrates vom Bezirktzamte bkstimmt wird.
Dieselben haben mit der Kautionsbcstelluiig zuglcich eine Urkunde auszustellen, in
welcher sie fllr allen Schaden, welchen ihre Gehilfen, Angestellten vder Teilhaber verur-
sachen und für welchen nach dem Gesetze die letzteren zu haften haben, sich pcrsönlich
haftbar erklären.
8 3. Wer das Gewerbe eincs Dienstmanns oder Lohndieners in Person betreibt,
erhält vom Bezirksamte cine Nummer angewiesen und hat einen damit verseheiicn Me-
tallschild aus der linken Seite der Brust zu tragen. Zugleich ist nach näherer Vorschrift
deS Bezirtsamtes an der Kopfbedeckung die Bezeichnung „Dieiistmann" bezirhungswcise
„Lohndiener" anzubringen.
Den Dienstmaiitts-Jiistituten kann von dcm Bezirkeamt dcr ausschließliche Ge-
brauch besondcrer, näher zu bestimmender Abzeichen gestattet werden, und ist dann das
Tragen derselben allen Dienstmännern, wclche nicht zu dem ^nstitut gehören, untersagt.
8 4. Die Dienstmänner rc. habcn sich gegen daS Publikum willig und anstüiidig
zu benehmen und sich jeder Zudringlichkeit zu enthalten.
8 5. Den Dienstmännern rc, beziehungsweise ihren Vorstehern ist im allgemeinen
die Wahl des Standortes freigestellt, vorbehaltlich der Besugnis der Polizeibehörde,
ihnen die zur Verhiltung von Kollisionett und Ltörungeii ersorderlichen Weisungen zu
erteilen, welchen sie unweigerlich Folge zu leisten haben.
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