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tz 7. Jeder Dicnstmann :c. hat ein Gxemplar diescr Lrdnung, sowie des Gebührcn-
tarifS stets bei sich zu führcn und auf Vcrlangen den Bcstellern, sowie dem Polizei-
personal vorzuzeigen.

ß 8. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden an Geld bis zu 150 Mk. bestraft.

Oeftere Bestrafungen der Art oder ein fortgesetztes, zuchtloses und unwürdigeS
Verhalten können die Untersagung und nötigensalls polizeiliche Einstcllung des Ge-
werbebetriebes zur Folge haben <8 4 Abs. 3 der V.-V. z. G.-O ).

Wird Rückverbringung, Rückantwort oder Rückbegleitung verlangt, so ist die
Hälfte der Taxe und zwar wenn das Gepäck nicht zurückgebracht wird, der einfachen
Tare von Kolonne I. mehr zu entrichten; sür etwaigc Wartezeit ist Absrbnitt IV. Zifs. 3
maggebend. Beträgt daS Gewicht des Gepäcks Uber 25 Kilogramm, so ist die Hälfte
der in Kolonne II. angegebenen Taxe mehr zu bezahlen; sür Lasten von über 50 Kilo-
gramm ist, wenn sie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe zu bezahlen;
mehr kann bei bcdeutenden Lasten nur auf Grund ausdrücklicher vorheriger Ueberein-
kunft verlangt werden tAbschn. IV. Z. 1).

Jst daS Gepack Stockwerke hinauf- oder hinunterzutragen, so kommen per Stück
und Stockwerk 5 Pfg. in Ansatz; Handgepäck bis zu 25 Kilogramm ist ohne bcsondere
Vergütung hinanf- und hinabzutragen.

Wird der Dienstmann zu dcn Gängen unter 5, 7 12 als ss-ührer benützt,'so hat
er, einen einstündigen Aufenthalt an Hrt und Stelle eingerechnet, 30 Pfg. weiter zu
beziehen. Bei längcrem Aufenthalte sind für jede angefangene halbc Stunde weitere
30 Pfg. zu entrichten.

II. Für bestimmte Zeiten.

1) Für einen Tag (zu 10 Stnnden gerechnet)

2) „ einen halben Tage (zu 5 Stundcn gerechnet) .

!l) „ eine Stnnde.

4) „ eine halbe Stunde.

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III. Für bestimmte Dicnftleistnngen.

1) Wasserpumpen oder Holztragen, pcr Stunde.

2) Holztragen:

i Ster ungemachtes Holz von der Straste in das Haus zu tragen

und aufzusetzen.' . . . .

1 Stcr gespaltenes Holz:

a) in daS untere Stockwerk zu tragen.

b) für ein Stockwerk hinauf oder hinunter.

c) für jedeS weitere Stockwerk hinauf oder hinnnter.

ck) Aufsetzen.

3) Kohlentragen:

in den untern Stock, per Zentner.

für jede Treppe hinauf oder hinunter, pcr Zentner weiter .

Kohlen von der Straße in den Keller werfen, per Zcntncr .
in den Hof traycn und von da in den KeUer werfen, per ^ntner
wobci stets dem Dlenstnmnn die Verpflichtung erwächst, die ^traße und
den Hof, wo die Kohlen gclegen, zll schwenken und zu kehren.

4) TranSport:

a) eilleS Flügels.

b) eincS Klaviers oder Pianinos.

5) Kranke »u fahreu:

in besonvers hierzu eingerichteten Wagen, dic Stunde.

eine halbe Stunde weiter.

eine Stunde weiter, je.

einen einzelnen Weg in der Stadt, im Umkreise von Abteilung 1,1 .

6) GeschäftSreisende zu führen mit Mustern:

eine Stunde.

zwei Stunden.

drei und mehr Stunden, per Stnnde.

— 25

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2 60

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