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IV. Bemerkungen.

1. Vcrrichtuiigeli, für welche eine Gebichr im Tarife nicht festgesetzt ist, sind iu dcr
:)iegel nach dcr Zeit (Abschn. II.) zn veraüten. Hält dcr Dicnstmann in eincm cinzelnei,
Fallc diesc Vergntuna mcht für angcmessen, so bat cr sofort bei Annahme des Austrags
dafnr zn sorgcn, daf; cin au»drücklichcs Ucbereinkommcn abgeschlosscn wird-, aiidern
salls kann cr nicht mehr, als die Äcbühr nach der Zeit bcansprnchen. Hicrbci wird dei
Brnchteil eincr Slnnde nnter !i"Minuten für eine halbc Stnndc, über iKl Minnlci, siir
einc ganze Stundc gercchnct.

2. Wird ein Dicnstmann ^ur Ucbcrnahmc eincr Bcstellnng zn dcm 'Besiellcr i„
dessen Wohnung oder sonst wohm geholt, so ist hierfür eine Taxe von 10 Pfg. zn eiu
richten. (swfolgt sodann eine Bcstcllung nicht, so hat der Dienstmann weiterc l<> Psg.
anzusprechcn.

!i. Auf einen Auftrag, welcher nicht soglcich crteilt wird (2), haben die Dienst-
männer 5 Minuten lang unentgeltlich zu wartcn, el'ensolang auf Rückantwort. Wcrden
sie länger aufgehallen, fo sind ihnen von '/4 zu ' , Stunde weitere 10 Pfg. zu ent
richten: die begonnene ' , Stunde wird filr voll gerechnct.

1. Die Diknstc der Dienstmänner tdnnen in den Monate» April dis einfchlieszlich
Septembcr nur von mvrgrns 7 Uhr lnS abends 8 Uhr und in den Monaten Oktober
biS cinfchließlich März nur von morgenö 7 llhr bis abends 7 Uhr zur einfachen Tare
in Anspruch genoinmen wcrden . außcr dicfer Beit ist in den Monaten April bis Sep
tember bis abends 10 Uhr, in den Monaten Öktober bis März biS abendS 9 Uhr d e
Hälftc der Taxc mehr, von da an dic doppclte Taxe zu cntrichten.

5. Anforderungen von Trinkgeldern sind dcn Dienstmännern strengstenS untersagt

l^. Den Gtschästsbetrirb dtr Frrmdknstihrtr, L'ohndirnrr ?c. brtr.

Ortspolizeiliche Borfchrift vom 00. Januar 1871.

tz 1. Den ffrkindenführcrn, Lohndicner», Hotclwerbern, Portiers und allen Per
foncn ähnlichen Gewerbebetriebes ist es unbedingt unterfagt, zur AuSllbung ihrcS Ole
werbebetriebeS daS Gebiet der Bahnhöfe zu brtreten. Alle frllher an einzelne diefer
Prrfonen erteilte Bercchtigungen treten außer Kraft.

tz 2. Die OmnibuSkondukteure dllrfen sich bci Ankunft der ZUge nicht mehr von
ihren Schlägen entfernen und Uberhaupt die den Omnibussen gcstellte Linien nicht Uber-
fchreiten.

8 0. Uebertretungcn werden an Geld bis zu lüO Mark bestraft (^ I34a P.St.OI.B ).

Aei Wiederholungen erfolgt Untersagung und nbtigenfallS polizeiliche Einstellung
deS GeweibebetriebeS.

tz 4. Bezllglich der Dienstmänner und Droschkenkutscher bleiben die geltenden Be>
stimmungen in Kraft.

If. Tar-Grdnung für dir grprüstrn Frrmdtnsührrr

vom 1ü. Januar 1875.

I. Taren fllr dle -lm-ebung der Ata-t:

Auf da» Schloß.

„ Schlost und Moltenkur.

„ Rondell, Riefenstein. Kanzel, Molkenkur und Schlof;

. Schloß und WolfSbrunnen.

, den Kdnigstnhl.

» Philofophenweg.

„ Speyererhof (Rcuhof) .

, Schloß, Molkenkur, Kdnigstuhl, sfelfenmeer, Wolfsbrunnen

1 Mk. 4" Pfg

2 „ 30 ,

3 .. 10 ..

2 .. 30 .,

3 ,» «

1 . 75 ..

2 . 39 .

II. Taren sllr die -tadk seldfl:

FUr den ganzcn Tag (10 Stunden) . . 3 . — „

., halben Tag (bis zu 5 Stunden).I „ 80 „

. eine Stunde. „ 70 „

. volle zwei Stunden bis zu einem halben Tag.1 „ 40 „

Bei den Taxen unter I. ist eine angemesfene Löartezeit und der RUckweg inbegrissen.
LeichtrL Handgepäck hat der FremdenfUhrer ohne besondere BergUtung zu tragen.
 
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