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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1886 — Heidelberg, 1886

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https://doi.org/10.11588/diglit.2471#0272
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8 8. Das Vorland von der Zirgelgasse bi» zum Endc de« Stau»'schen (jrtzt M.nr-
schenj Hauses ist zum Lagern von Steinen bestimmt.

8 9. Von da an soll das Bauholz gelagrrt sein.

v. IUtsla-t-Or-mmg für die am ftä-tifchen Holzlauergrbittt

anlandkn-en Nkckarfchiffr.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom t. Mai 1874.

» Lage und Ordnung ves Vlusladeplatzes.

8 l. Der Platz, an welchem die mit Holz beladenen Schifse zur AuSladung kvnnntu.
besteht aus: ») dem eigentlichen Ausladeplatz. und
1») dem AuShittfS-Außladeplatz.

8 2. Der eigentliche Ausladeplatz beginnt an der breiten Treppe oberhalb
des Professor Walz'schen HauseS und erstrekkt sich bis zum unteren Ende dieseS Hausee.
An beiden Endrn rst der Platz durch Plakate, an Stangen bezeichnet. An dirsem Platzc
tönnen zwci Schifse zugleich auSgeladen werden. Er muß auf eine Breite von 5 biS
Meter stet» srrigchalten werden, damit die Entladung der Schiffe ungehindrrt fiattsin^
den und daneben nvch ein Fuhrwerk durchpassieren kann.

8-9. Der AuShUlfS-AuSladeplatz erstreckt sich vom Plakate om untereil
Ende des obigen PlatzeS biS zur Einmtindung drr Bienenstraße. Er ist zur AuShlllfe
bestimmt, wenn drei oder mehr Schifse zu gleicher Zeit zur AuSladung kommen.

Dieser Platz muß vom Rande der Neckarbvschung an, auf dem Vorlande in einer
Breite von 4 Metern stetü frei gehalten werden, ^o daß beim AuSladen ein Fuhrwert
noch Raum zum Durchfahren hat.

d Vrdnung der zum Ansladen ankommenden Gchtffe.

8 4. DaS erste ankommende Echist hat seinen, auf Schistslängt bestimmten Rauni
am oberen Ende de» eigentlichen AuSladeplatze». direkt von der breiten Treppe an, ein-
zunehmen. An diese» Schist schlirßt sich unmittelbar da» nächstkommende an. Kommen
zngleich noch mehrere Schiste zur Ausladung, so schließt sich strt» da» nächst eintrestende
direkt an daS vorher angekommene an.

8 5. Sobald ein Schist von seiner Ladung entleert ist, hat eS svfort den AuSlade-
platz zu verlassen. Dessen Raum daselbst hat daS nächste untere Schist einzunehmen.
Sind mchrere Schiste zugleich am Ausladen, so rücken sämtliche in die Räume ihrer
Vorderschiste ein.

8 6. Nach der AuSladung eines SchisteS ist der AuSladeplatz sofort zu räumen, so
daß kein Holzhändler den AuSladeraum länger in Anspruch nimmt, als biS daS Schiss
von seiner Ladung entleert ist.

8 7. Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemäß 8 155 beS P.'Str.-Ä.-B.
an Geld bi» zu 100 Mk. oder biS zu 14 Tagen Haft bestraft.

Der Lauerverwalter, sowie die Polizeimannschaft sind zu strenger Aufrechterhaltung
dieser Ordnung und sofortiger Anzeige von Uebertretungen angewiesen.

0. Holzmarkt- un- Lankr-Or-nnng.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Januar 1875 mit Tarif vom 24. Dez. 1875.

8 1. Der Holzmarkt wird auf denjenigen Plätzen abgehalten werden, welche der
Stadtrat zu Holzmarkt und Lauerplätzen bestimmt. Jedem Holzhändler wird ein Platz
angewiesen, wo er sein Holz in beliebigrr Menge aufsetzen kann.

Bei grbßeren Holzvorräten mtissen die Holzarchen so gesetzt werden, daß sie nicht
einstUrzen künnen. DaS Holz darf jedoch auf der füdlichen, gegen die HLufer gelegenen,
Hälfte deS eingesriedigten Holzplatzes nur auf 10 Fuß und auf der gegen den Neckar
gelegenen, nvrdlichen Hälste deS PlatzeS nur auf 12 Fuß Hvhe gesetzt werden. Aus-
nahmen sind nur zulässig, wenn in Folge hohen WasserstandeS deS Neckars Raummangel
eintritt. Jn diesem Falle hat aber der Lauerpächter dafUr zu sorgen, daß, sobald der
nbtige Raum wieder vorhanden ist, die Holzarchen wieder bis auf 10 bezw. 12 Fuß
Hdhe abgetragen werden.
 
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