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— 5."»

8 2. Dic Lauerdedieiistetett weideil vom Dtadttul anüesteltt. Tn !l!a»elvclwattel,
wclchi'r iil dcsottdcrs zu vercittdarettdcitt Pertraftsverliattliisse zur Ge»lei>idkverwaltuttü
steht, vcrtritt dicselde üküeiiill'er dem Aerke!)re auf dem Holjmarkt, er deausslchtlgt liud
tlberwacht die Haildhabuiig der Holzmarktordiluilg uiiv der nach Makgade derseldcn
entworfelien Jiistruktioii, auf welche Holzmesser und ttiiilegel vom ttttosth. Bezilksamte
verpflichtet werden, uiid hat ctwaige lledertrellittgeii derselden dem Etadtrate zur
Keiiiitnis zu bringen.

8 3. Die Holzmesser erhalten von jedem Ster Holz, welches sie auf dem Laucr
oder sonst in der Stadt messen, zusammen 3tt Psg. Belohnung, wovon Käuser uud
Verkäuser je die Hälfte mit 15 Pfg. zu entrichten haden.

Der Einleger hat fUr das Einlegen und Aufladen deS Holzes vom Ster 12 Pfg.
anzusprechen, welche Verkäufer zu zahlen hat. Will Letzterer das Ausladen von Holz
seldst desorgen, so hat er ftlr das Einlegen nur 8 Pfennige voni Ster zu kiitrichlen.

Werden die Lauerdkdiensteteii ziim Messen von Holz, welches nicht am Lauer an-
gekaust ivurde, i» Anspruch genonimen, so haden sie bieseldcn ttlediihreii zu fordern.

8 4. Die Lauerkärcher beginneii nach einer jeden Morgen durch daS LooS zu
drstimmkiiden Rangordnung zu saliren, welche jedoch »ur dis zu beendigtcr Stunde
desteht. Die spätere Ordnung der Kärcher destimmt sich nach der ^eit ihrer RUckkehr
so, dast der frUher drintresfende dem spätcr Eiiittessendeil vorgcht. Dieselden erhalten
die dezirksamtlich gcnehmigten GedUhren. Sie haden ihre Karren mit festen Stellhölzcrn
zu versehen und bci scharfer Ahndung dartider zu ivachen, datz ihnen von bem geladenen
Holze nicht unterwegs etwas adhanden kommt.

8 5. Iedermann kann sein erkaustes Holz mit eigenem Fuhrwerk vom Lauer ab-
hvlen, jedoch nur das zum eigkiien Gedrauche dcstimmte Holz, nicht fUr Andere, weder
unentgeltlich noch um Lohn.

8 6. Hvlzmesser, Holzsetzer »nd Fuhrleitte sind verdunden, vom l.Mai bis 3<>.
September morgcns von —12 Uhr und nachmittags von 1—6 llhr, in dcr andcren
Iahrcshälfte aber von 8—12 llhr vormittags und l—1 nachmittags auf dem Lauer
anwesend zu sein, wenn sie nicht Ubcr die Rolwendigkeit ihrer Abweseiiheit sich genUgend
auSzuweisen vcrinögkll. Insbejondere dtlrsen Holzmesser und Einleger nieinals alle zu-
gleich während odiger Stunden sich vom Lauer entsernen.

8 7. Die Kärcher sind verpslichtet, vor allem andern vvrzugsweise den Kalk vom
Lauer adzusUhren und mUssen dies auf an sie ergehende Aussvrderung auch zu anderii,
alS den im 8 0 destimmten Stunden thun.

8 8. Die Holzeinleger, zu je zwei adwechselnd, haden zur Rachtzeit den Lauer
zu degehen und zu Ubeiwache». Auher ihnen ist es dahcr niemand gestattet, den Lauer
zu detreleii, es sei denn, dasr er Uder die Rotwendigkcit sich gchörig auszuweisen vermag.
IUr diese Dienstleistung erhalten die Einleger vom Verkäuser sur jeden Ster Holz
eine GedUhr vvn t Psennige, welche ihiikn jahrlich oder sodald eine Partie Holz voll-
ständig verkauft ist, bezahlt wird.

8 9. Dem Laucrpächter und den soiistigeii ^auerdediensteten ist untersagt, aus den
städtischen Plätzen Handel niit Brenttholz oder Kohlen zu betrerden. Sie sind ver-
pflichtet, Jederniann ohne Unterschied mit gedUhreuder Höslichkeit zu degegnen und
haben sich jeder GedUhrenUbersorderung bei Vermeidung strenger Strase zu enthalten.

Lauergel-.Larif

8 16. Von allen zu Wasser aiikommenden Gegenständen, welche a» den Lauer-
Plätzen oder a» Uferstelken, wclchc Geliieiiideeigeutum sind, ausgetade» werden, muß der
Verkäufer, oder, wenn sie schon verkaust hieiher gcbracht werden, der Käuser an den
Lauerpächter folgende GebUhren entrichteii:

I) von jedem Ster Breiinholz ohne Unterschicd ... 16 Pf.

Außerdem ist das den Holzmcssern verwilligte Mcßgcld zu cntrichten und zwar:
n. Vom Verkäufer 15 Ps. sUr jcben Ster.

1>. „ Käuser 15 „

DiescS.Meßgeld wird vom Lauerpächtcr mit vbengeiianiiten LauergcbUhren erhoden
und^gelangt^durch ihn zur gleichheitlichen Verteiluug an die Holzmesser. Gs dars jedoch
nur von dem verkauft werdenden Holze Meßgeld erhoben werden.

An.Wachtgeld eihebt der Lauerpächter fiir jeden Ster Holz, sobald dasselbe ver-
kauft wird, 1 Ps., iind liefert diese Beträge den Holzeiiilegern sllr das Wachen adl
die Einleger erhalten Uderdies von dem Verkäuser sür das Einlegen und Ausladen des
 
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