8 9. Wer vcrbrauchßsleuerpflichtige Gegenstättde durch die Post oder als Erprcs;-
gut empsängt, hat dieselben spätestens aru darauffolgenden zweiten Werktaqe zu dcn
Ublichen Geschäftsstunden und zwar bei Postsenduttgen unter Vorzeigung der bctresjc».
den Postbegleitpapiere, bei der nächsten Erhebungßstelle oder bei der Stadtkasse anz».
inelden und gegen Empfangnahme der Verbrauchssteuer.Zeichen zu versteuern. Dabci
wird angenommen, daß 5 Prozent drs Bruttogewichts auf die Verpackung kommen
8 19. Wer anläßlich ciner Einfuhr den in 8 5- Z'sser I crwähnten Befreiungc-
grund geltend machen will, hat die Sendung samt dazu gehörigem Frachtbricf und
Zollguittung bei dem Erheber der Eingangsstelle anzumelden. Ergiebt sich aus diescu
Papieren die Richtigkcit deS Besreiungsgrunbes, so sinv dieselben von dem Erheber zuni
Zeichen der stattgehabten Kontrole mit dem Datumstempel zu versehen.
8 11. Die FUhrer von verpackten Gegenständen sind bei deren Einbringen vcc
pflichtet, auf Verlangen des Aufsichtspersonals jederzeit anzugeben, ob und welche ver-
brauchssteuerpflichtige Gegcnstände m der Verpackung enthalten sind. Tas Aussichts.
personal ist berechtigt, sich von der Wahrheit der Angabc durch Augenschein zu Übcr-
zeugen und zu diesem Behufe die erfoiderliche Mithilfe der Führer zu beanspruchen
Werden bei derartigen Untersuchungen durch Schuld deS AufsichtspersonalS Bcschädi
digungen verursacht, so haftet hierwegen die Stadtkasse, vorbchaltlich des RUckgriffs auf
den Schuldigen.
8 12. Jst dcr Pftichtige nicht willenS oder nicht im Stande, die vorgeschriebeuc
Verbrauchssteun zu bezahlen und steht er vom Einbringen der zu versteuernden Gegen-
stände nicht ab, so können die letzteren ganz vder teilweise biS zum AuStrag der Sachc
zurtlckbehalten und, wenn sie dem Verderben auSgesetzt sind, vor Eintritt dieseS durch
öffentliche Versteigerung veräußert werden. Auch hier haftet die Stadtkasse, vorbehalt-
lich des RUckgriffs auf den Schuldigen, für etwaigen, durch die Schuld deS Aufsichts-
personalS verursachten Schaden. Jm Falle der Versieigerung ist der MehrerlöS nach
Abzug der Kostcn dem Pflichtigen auSzufolgen.
8 13. Bei der Einfuhr verpackter Gegenstände, welche mit der Eisenbahn als Eil-
oder Frachtgut angckommen sind, kann der Erheber nach Einsicht des Frachtbriefcs von
weiterer Untersuchung der Sendung Umgang nehmen, wenn der FUHrer bereit ist, dic
Verbrauchssteuer unter Zugrundelegung des im Fiachtbrief angegebenen Bruttogcwichts
init 29 Prozent Abzug zu bczahlen.
8 14. FUr verbrauchSsteuerpflichtige Gegcnstände. welche den städtischen Verbrauchs-
steuerbezirk nur passieren, ist bei der Eingangtzstelle unter Angabe der Menge, bezw.
detz Gewichts der Steuerobjekte, des Namens und WohnortS des Absenders und Em-
pfängers sowie des FührerS ein Durchsuhrschein zn lösen. Eine von der Entrichtung
der VerbrauchSsteuer defreiende Turchfuhr wird nur angenommen, wenn die Ausfuhc
am gleichen Tage stattsindet, und nur, wenn sich dreselbe aus sämtliche im Durchfuhr»
schein bezeichneten Gegenstände und Mengen bezieht. Bei der Ausgangtzstelle muß dieser
Schein dem Verbrauchssteuererheber abgeliefert werden.
a. RUckvergUtungen.
8 15. Wer die RUckverglltung bezahlter Verbrauchssteuern wegen des in 8 5,
letzter Absatz, erwähnten Grundes beansprucht, hat sich unter Vorzcigung der auszu-
fllhrenden Gegenstände beim Erheber der RusgangSstelle einen Ausfuhischein geben zu
laffen. Dieser Schein muß enthalten:
1. Eine Vermerkung Uber Art und Menge der ausgefllhrten Gegenstände.
2. Namen und Wohnort deS FUHrers und seines Auftraggebers
3. Namen und Wohnort des Empfängers odcr die Vermerkung, daß die be-
treffenden Gegenstände zum Verkauf an unbestimmte Peisonen ausgefUhrt
werden.
4. Das Talum der Ausfuhr.
5. Die Bezeichnung dcr Erhebungsstclle mit dcr Unterschrist deS Erhebcrs.
Der Antrag auf RUckvergUtung ist sodann unter Anschluß der betreffenden Ber-
brauchSsteuer-Ouittungen und des AuSsuhrscheines schriftlich beim Stadtrat einzu»
reichen.
8 16. Wird RUckvergUtung bezllglich solcher Gegenstände in Anspruch genommen,
welche mit der Eisenbahn ausgeführt werden, so ist der Ausfuhrschein (8 15) bei der
dun Bahnhvf nächst gelegenen ErhebungSstelle ausfertigen zu lassen und dem Antrag
auf RUckvergütung auch ein von der Bahnbehördc beglaubigtes Duplikat dcS be«
treffenden Frachtbriefes beizufUgen.
gut empsängt, hat dieselben spätestens aru darauffolgenden zweiten Werktaqe zu dcn
Ublichen Geschäftsstunden und zwar bei Postsenduttgen unter Vorzeigung der bctresjc».
den Postbegleitpapiere, bei der nächsten Erhebungßstelle oder bei der Stadtkasse anz».
inelden und gegen Empfangnahme der Verbrauchssteuer.Zeichen zu versteuern. Dabci
wird angenommen, daß 5 Prozent drs Bruttogewichts auf die Verpackung kommen
8 19. Wer anläßlich ciner Einfuhr den in 8 5- Z'sser I crwähnten Befreiungc-
grund geltend machen will, hat die Sendung samt dazu gehörigem Frachtbricf und
Zollguittung bei dem Erheber der Eingangsstelle anzumelden. Ergiebt sich aus diescu
Papieren die Richtigkcit deS Besreiungsgrunbes, so sinv dieselben von dem Erheber zuni
Zeichen der stattgehabten Kontrole mit dem Datumstempel zu versehen.
8 11. Die FUhrer von verpackten Gegenständen sind bei deren Einbringen vcc
pflichtet, auf Verlangen des Aufsichtspersonals jederzeit anzugeben, ob und welche ver-
brauchssteuerpflichtige Gegcnstände m der Verpackung enthalten sind. Tas Aussichts.
personal ist berechtigt, sich von der Wahrheit der Angabc durch Augenschein zu Übcr-
zeugen und zu diesem Behufe die erfoiderliche Mithilfe der Führer zu beanspruchen
Werden bei derartigen Untersuchungen durch Schuld deS AufsichtspersonalS Bcschädi
digungen verursacht, so haftet hierwegen die Stadtkasse, vorbchaltlich des RUckgriffs auf
den Schuldigen.
8 12. Jst dcr Pftichtige nicht willenS oder nicht im Stande, die vorgeschriebeuc
Verbrauchssteun zu bezahlen und steht er vom Einbringen der zu versteuernden Gegen-
stände nicht ab, so können die letzteren ganz vder teilweise biS zum AuStrag der Sachc
zurtlckbehalten und, wenn sie dem Verderben auSgesetzt sind, vor Eintritt dieseS durch
öffentliche Versteigerung veräußert werden. Auch hier haftet die Stadtkasse, vorbehalt-
lich des RUckgriffs auf den Schuldigen, für etwaigen, durch die Schuld deS Aufsichts-
personalS verursachten Schaden. Jm Falle der Versieigerung ist der MehrerlöS nach
Abzug der Kostcn dem Pflichtigen auSzufolgen.
8 13. Bei der Einfuhr verpackter Gegenstände, welche mit der Eisenbahn als Eil-
oder Frachtgut angckommen sind, kann der Erheber nach Einsicht des Frachtbriefcs von
weiterer Untersuchung der Sendung Umgang nehmen, wenn der FUHrer bereit ist, dic
Verbrauchssteuer unter Zugrundelegung des im Fiachtbrief angegebenen Bruttogcwichts
init 29 Prozent Abzug zu bczahlen.
8 14. FUr verbrauchSsteuerpflichtige Gegcnstände. welche den städtischen Verbrauchs-
steuerbezirk nur passieren, ist bei der Eingangtzstelle unter Angabe der Menge, bezw.
detz Gewichts der Steuerobjekte, des Namens und WohnortS des Absenders und Em-
pfängers sowie des FührerS ein Durchsuhrschein zn lösen. Eine von der Entrichtung
der VerbrauchSsteuer defreiende Turchfuhr wird nur angenommen, wenn die Ausfuhc
am gleichen Tage stattsindet, und nur, wenn sich dreselbe aus sämtliche im Durchfuhr»
schein bezeichneten Gegenstände und Mengen bezieht. Bei der Ausgangtzstelle muß dieser
Schein dem Verbrauchssteuererheber abgeliefert werden.
a. RUckvergUtungen.
8 15. Wer die RUckverglltung bezahlter Verbrauchssteuern wegen des in 8 5,
letzter Absatz, erwähnten Grundes beansprucht, hat sich unter Vorzcigung der auszu-
fllhrenden Gegenstände beim Erheber der RusgangSstelle einen Ausfuhischein geben zu
laffen. Dieser Schein muß enthalten:
1. Eine Vermerkung Uber Art und Menge der ausgefllhrten Gegenstände.
2. Namen und Wohnort deS FUHrers und seines Auftraggebers
3. Namen und Wohnort des Empfängers odcr die Vermerkung, daß die be-
treffenden Gegenstände zum Verkauf an unbestimmte Peisonen ausgefUhrt
werden.
4. Das Talum der Ausfuhr.
5. Die Bezeichnung dcr Erhebungsstclle mit dcr Unterschrist deS Erhebcrs.
Der Antrag auf RUckvergUtung ist sodann unter Anschluß der betreffenden Ber-
brauchSsteuer-Ouittungen und des AuSsuhrscheines schriftlich beim Stadtrat einzu»
reichen.
8 16. Wird RUckvergUtung bezllglich solcher Gegenstände in Anspruch genommen,
welche mit der Eisenbahn ausgeführt werden, so ist der Ausfuhrschein (8 15) bei der
dun Bahnhvf nächst gelegenen ErhebungSstelle ausfertigen zu lassen und dem Antrag
auf RUckvergütung auch ein von der Bahnbehördc beglaubigtes Duplikat dcS be«
treffenden Frachtbriefes beizufUgen.