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Der BerbrauchSsteuerpflichtige hat spätestenS am nächsten, der Einfuhr folgendcn Werl-
tage die BerbrauchSsteuer unter Borweisung deS FrachtbriefS und deS ScheineS auf drr
städtischen Mehlsteuerkanzlei zu entrichten.

tz 26. Der Stadtrat kann zu Gunsten folcher GeschäftSleute, welche regelmäßik
Meht beziehen, auf deren Ansuchen in widerruflicher Weise die Anordnung treffen, daß
von der sofortigen Zahlung der MehlverbrauchSsteuer Umgang genommen und dirse
periodisch durch einen städtischen Bediensteten beim Empfänger erhoben wird.

tz 27. Bei der Berechnung der VerbrauchSsteuer von Mehl wird angenommen,
daß die Säcke zwei Prozent deS BruttogewichtS auSmachen.

8 28. Wird vrrsteuertes Mehl zu Brot verarbeitet, und letztereS handelSmäßiq
auSgeführt, so erfolgt die RückvergUtung der VerbrauchSsteuer mit 45 Pfennig pro 5"
Kilo Brot.

§ 29. Die Versteuerung deS in dem Steuerbezirk gemahlenen und daselbst zum
Verbrauch kommtnden MehlS findet nach besonderer Uebereinkunft mit dem Mllhlen-
besitzer statt. Das Gebiet der Mllhle ist alS außerhalb deS städtischen Verbrauchs-
struerbezirks liegend anzusehen.

Schlachtvieh.

8 30. Die Verbrauchtzsteuer von großem Schlachtvieh ist im Augenblicke drr
Schlachtung fällig. Sie wird auf Grund allwSchentlich zu fertigender Verzeichnifle deS
Schlachthausaufsrhers durch die Stadtkaffe h«i den Schlächtern erhoben.

8 3l. Bon Schlachtvieh, daS wegen Krankheit geschlachtet werden muß und dessen
Fleisch von der Polizeibehörde fllr ungenießbar erklärt wird, ist die VrrbrauchSsteuer
nicht zu entrichten.

8 32. AlS Kalb wird in Bezug auf die VerbrauchSfieuer jedeS Stllck Rindvieh
behandelt, das weniger als 10V kg wiegt, alS Ochse jede» nicht zu den Farren und
Kllhen gehörige Stllck Rindvieh, daS 200 kg oder darllber wiegt. NAk Kllhe sind
auch die Kaldinnen, d. h. die zum ersten Mal trächtigen Rinder, zu versteuer». Als
Ferkel gilt jedeS Schwein unter 8 Kilo. Jst darllber zu entscheiden, ob ein Htttck
Rindvieh alS Ochse zu behandeln sei, so kommen bei der Gewichtsbestimmung der Kopf,
die Fllße, das Eingeweide, das Unschlitt, die Nieren, daS Nierenfett und die Haut nicht
in Anschlag. Hinsichtlich der llbrigen Tiergattungen finden solche Abzüge nicht statt.

8 33. Wenn infolge oon MeinungSverschiedenheiten zwischen dem Steuerpflichtigen
und dem Aufsichtspersonal llber das Gewicht eineS LiereS dessen Abwägung erforderlich
wird und zu Ungunsten deS Eteuerpflichtigen auSfällt, fo hat dieser eine Waaggebllhr
zu bezahlen, welche der Stadtrat im BorauS festsetzt. Diese Waaggebllhr darf nicht
Uber 40 Pfg. betragen.

5. Fleisch.

8 34. Die bei handelSmäßiger AuSfuhr von Fleischwaren aller Art zu leistende
Rllckverglltung der Verbrauchssteuer beträgt 1 Pfg. pro Kilogramni, gleichgiltig, ob die
Steuer bei der Einfuhr von lebendem Vieh oder von Fleisch bezahlt worden ist.

e. Strafen.

8 35. Wer die Entrichtung von VerbrauchSsteuern unierläßt, verfällt — abge»
sehen von der Pflicht zur Nachzahlung der Abgabe — in eine Geldstrafe, welche dem
vierfachen und im Wiederholungsfalle dem achtfachen Betrage der geschuldeten Abgabe
gleichkommt. WeiSt der Angezeigte nach, daß die Entrichtung der Abgabe nur aus
Versehen unterblieb, so kann auf eine geringere Ordnungtzstrckfe biS zu höchstenS zehn
Mark erkannt oder je nach Umständen die OrdnungSstrafe gLnzlich erlaffen «erden.
Wer den znr Ueberwachung und Sicherung der Abgabe»Entrichtung erlaffenen Vor»
schriften zuwiderhandelt, wird von einer Geldstrafe biS zu zehn Mark getroffen. Auch
der Versuch, die Beihilfe und die Begllnstigung sind strafbar. Die absichtliche oder fahr-
lässige Vorenthaltung der auf Wein und hier gebrautem Bier beruhenden VerbrauchS-
steuern wird auf gleiche Weise, wie die Borenthaltung oer betreffenden StaatSsteuern,
verfolgt und abgewandelt.

k. Vollzug.

8 36. Die -um Vollzug der gegenwärtigen VerbrauchSsteuer.Ordnung nvtigen An«
ordnungen, inSbesonddre die Bestimmungen llber Errichtung etwaiger neuer ErhebungS-
stellen und Uber die Dienstweisungen der die Erhebung und Kontrole dcr VerbrauchS-
 
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