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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0225

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Zujammeilstelilillg

der für die

SLcröt Keiöetberg

erlassenen, zur Zeit geltenden ortspolizeilichen Vorschriften, welche für
das größere Publikum von Jnteresse sind.

I. Ordnungs- und Sicherheitspolizei.

(Sicherheitspolizciliche Bestimmungen finden sich auch ill der unter dcr Rubrik IV
sStraßenpolizei) aufgeführtcn ortspolizeilichen Vorschriften vom 22. Tezember 1865).

Wohnungs-, Fremdrn- und Dienstboten-^n)kigen.

Verordnung vom 8. Mai 1883. (tz 49 P.-Str.-G.)

(Bestimmungen über dcn Ortsgebrauch bci Wohnungswechsel, sowie über Rechtsver-
hältnisse der Arbeiter und Dienstbotcn vergleiche unter VII, und VIII).

8 1. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre in eine Gemeindc einzieht,
um in derselben seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zu nehmen, ist verpflichtet, binnen
längstens acht Tagen nach dem Einzuge sich bei der Ortspolizeibehörde unter Vor-
legnng der ihm an seinem bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsorte erteilten Abmelde-
bescheinigung persönlich oder schriftlich anzumeldcn und die im beigedruckten Formular^
cnthaltenen Angaben über seine persönlichen Verhältnisse zu machen.

Anf Verlangen der Ortspolizeibehörde haben die sich Anmeldenden auch die in
ihrem Besitz befindlichen, zum Ausweis über ihre Person sonst dienlichen Papicre (Reise-
ausweise, Pässe, Heimatsscheine?c.) vorzuzeigen.

Rcichsausländer müssen sich jedenfalls durch Zeugnisse ihrer zuständigen Heimats-
behördc über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen.

8 3. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebcnsjahre aus einer Gemeinde lveg-
zicht, um seinen Wohn- odcr Aufenthaltsort in derselben aufzugeben, ist verpflichki, vor
seinem Wegzugc fich bei der Ortspolizeibehördc persönlich oder schriftlich abzumclden
nnd dabei anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt.

8 8. Bezüglich der Personen, die sich nnr als Neisende in einer Gemcinde anf-
halten, findet eine Verpflichtung zur Anzeigc nur insoweit statt, daß Gastwirte (Jnha-
bcr ?c. von Ilotels Namen, Stand und Wohort des Frcmden sogleich in das

von ihnen zu führende Fremdenbnch cinzlitragen oder vor dem Fremden cintragen zn
lasscn haben.

In den Städten, in welchcn die Ortspolizei von einer Staatsstelle vcrwaltet wird,
haben die Wirte Auszüge aus dcm Fremdenblich längstens bis znm andern Morgen
dieser Polizeibchörde mitzutcilen.

Dic Fremdcnbücher können von der Polizeibchördc und dercn Organe jederzeit
eingcseben werdcn.

8 9. Jn den Städten von mindestens 3000 Ginwohnern ist jeder Einzng nnd
jeder Auszllg spätestens drci Tage nach seinem Beginn schriftlich bci der Ortspolizei-
behörde nach Formular bl anzuzeigen:

a. von dem Besitzer des Wohnhauses odcr dem von ihm oder für ihn anfgestellten

Verwalter bezüglich des Ein- oder Auszugs, welcher

1. ihn selbst und seine mit ihm wohnendeu Augehörigen,

2. die übrigen, in seinem Haushalt wohnenden Personen, wie Dicnstbotcn, Ge-
sellen, Gehilfen, LehrWge, Schlaflerltc, Pfieglinge,

3. scine Mieter,

4. oie in dem Haushalte des Mietcrs wohncnden Personen, wie Angehörige,
Dienstbotcn, Gesellen, Gehilfen, Lehrlingc, Pfleglinge und die von dem

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