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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0229

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218

II. Gesundheitspolizei.

(Geslindheitspolizeiliche Borschriften finden sich auch in der unter der Rubrik IV.
— Straßenpolizei — aufgeführten ortspolizeilichen Vorschrift vom 22. Dezbr. 1865.)

Schlachthaus-Ordnung.

(Bestmimungen bezüglich des Viehhofes vergleiche unter No. VI. Gewerbepolizei.)

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. August 1879. (tz. 95 des P.-Stt.Ges.)

8 1. Alles große Schlachtvieh (Ochsen, Farren, Kühe, Rinder) muß im Schlacht-
hans geschlachtet werden.

ts 2. Eine Ausnahme findet nnr statt. wenn das Schlachthaus aus irgend einem
Grnnde, z. B. wegen hohen Wasserstandes, nicht benutzt werden kann.

Jn diesem Falle ist jcde beabsichtigte Schlachtung der Polizeibehörde und dem
Fleischbeschaner rechtzeitig anzuzeigen.

8 3. Die gewöhnlichc Schlachtzeit ist anf vormittags 9 bis abends 6 Uhr festgesetzt.

Wer zu eincr andern Dageszeit schlachten will, hat znvor dem FleischbeschauerAn-
zeige zn machen.

Von abends 9 Uhr bis morgcns 4 Uhr soll, Notfälle ausgenommen, nicht geschlach-
tet werden und muß das Schlachthans gefchlossen bleiben.

Z 4. Das Schlachten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen kann nur in den Som-
mermonaten (Mai bis cinschließlich Oktober) nnd in ganz dringenden Fällen, aber nie
während des Vor- odcr Nachmittagsgottesdicnstes, sondern nur von 11 bis 1 Uhr mit-
tags vom Bezirksamt gestattet weroen. Außerdem ist die beabsichtigte Schlachtung
jeweils dcm Fleischbeschauer anzuzeigen.

Festtage im Sinnc dieser Vorschrift sind die den beiden Konfessionen gemeinsamen
Feiertage: Neujahr, Ostermontag, Christihimmelfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag
und Stephanstag, feruer der Gründonnerstag, Charfreitag nnd Fronleichnamstag.

8 5. Beim Transport in das Schlachthaus muß das Schlachtvieh gehörig veiwahrt
und vorsichtig geführt, anch dars dasselbe uicht eher als unmittclbar vor der SiHlach-
tung in den Schlachtraum gebracht werden.

8 6. Beim Schlachten und den damit verbuudenen Geschäften soll Rnhe und An-
stand herrschen.

8 7. Das Töten ber Tiere muß möglichst rasch geschehen, die Anweudung der
Schlachtmaske ist zulässig.

8 8. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben den Anordnungen des
Fleischbeschaners und Schlachthausaufsehers bczüglich der Fleischbeschau, Reinlichkeit,
Aufrechterhaltung der Nuhe und Ordnung Folge zu leistcn.

8 9. Das Fleisch der geschlachteten Tiere einschliei lich der Eingeweide darf erst
nach erfolgter Besichtigung durch den Fleischbeschauer au - dem Schlachthaus entfernt
und nur dann von dem Metzger oder dessen Arbeitern nach Hause gebracht werden,
wenn es für bankwürdig crklärt ist. Die Verwerthung nicht bankwürdigen, aber doch
für gcnießbar erklärten Fleisches erfolgt anf der städtischen Freibank nach Anordnung
des Fleischbeschaners.

8 10. Der Schlachthausaufseher ist dafür verantwortlich, daß das Schlachthaus,
uamentlich der Boden und die Wände, sowie die Gerätschafteu stets rein gehalten sind,
daß Blut, Dung nnd sonstige Abfälle aus dem Schlachthaus jeweils sofort weagebracht
werden und daß der Wanst im Schlachthaus yewendct, der Jnhalt aber soglerch ent-
fernt wird. Derselbe hat in der Zeit vom Mar bis einschließlich Oktober täglich, sonst
spätestens nach 48 Stunden dic Tunggrnbe zu entleeren und die Abfälle auf den städ-
tischen Wasenplatz zu verbringen.

Das Heranshängen oder Herauswerfen von Abfällen ist untersagt.

8 11. Personen, welche nicht im Schlachthause beschäftiyt sind, namentlich Kindern,
darf der Aufenthalt daselbst nicht gestattet werden. Den benn Schlachten beschäftigten
Personen ist das Rauchen im Schlachthaus untersagt.

8 12. Das Mitnehmen von Hnnden in das Schlachthaus ist verboten nnd nament-
lich dem Aufseher das Füttern von eignen oder fremden Hunden in demselben untersagt.

8 13. Die Metzgermeister sind für die mit ihrem Vorwissen bcgangenen Uebertre-
tungen ihrer Arbeiter mitverantwortlich.


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