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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0230

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216

§ 11. Zuwiderhandlimgcil werden an Geld dis zn 20, beziehungsweise bis zu 50
Mark bestraft.

6. Fltijchbeschan.

Qrtspolizciliche Borschrift vom 14. Zuni 1M2.

8 1. Ter Berkauf des nicht baukwürdigen, aber als genießbar erklartcn Fleisches,
nämlich des Fleisches:

1) von verunglückten Tieren, welchc nicht unvcrzügli'ch nach dem UnfaU ge-
schlachtet wcrden,

2) von alten nnd von abgemagerten Pferdcn,

3) von Kälbern, die nicht 14 Tage alt sind,

4) von kranken Tieren, soweit solches Fleisch berkauft werdeu darf,

5) das von dcm Fleischbeschaner als ungeeiguet für deu unbeschränftcn Berlaiif
iu Fleischbänken bczeichnct wird,

ist nnr auf der Freibank gestattet nnd darf nur zu dcr vom Fleischheschauer festgcselzlen
Tare stattfinden.

tz 2. Fleisch von auswärts geschlachteten Tiercn dars uur danir in die hiesige Stadt
eingeführt werden, wenn dasselbe von dcm Flcischbeschancr der Genieinde, wo die
Schlachtnng statthatte, nntersncht nnd als bankwürdig bcfuiideii wordcn ist.

tz 3. Jeder dcrartige Fleischtransport mnß mit eincm vom Fleischbeschancr des
Schlachtungsortes nusgestellten, die genaue Bczejchniing dcs Flcisches nach Art, Ge-
wicht nnd Stückzahl enthaltenden uud von der Qrtspolizeibehärde nntcr Beidrückimg
des Ortssicgel beglaubigten Gesundheitsscheine begleitet sein. Das auf diesem Scheine
ansgeprägte Ortssiegel muß auch auf dem Fleische selbst oder anf einer deinselben an-
gehcfteten' Karte oder Plombe angcbracht sein. Wo dic Fleischbeschaner cigene Ticnst-
stempel haben, tretcn diese an Stelle der Qrtssiegcl nnd die Beglanblgnng dnrch die
Ortspolizeibehörde sällt weg.

Ter Gesundheitsschein hat nur für einen Tag Giltigkeit.

8 4. Ist das Fleisch für Metzger, Wnrftler, Wirte oder Kostgeber oder znm Ber-
kauf auf dem Markt bestimmt, so darf es nur in Viertcln oder einzelnen ganzen Stncken,
z. B. Lenden, Rippenstücken ?c., niemals aber in ausgebeintem Zustande eingeführt
werden. Verstümmlungen einzelner Flcischstücke sind verboten; die Lenden müssen auf
mindestens zwei Rippen abgestoche» und dcr betrcffcnde Teil des Brustfelles nnversehrt
borhanden sein.

8 5. AUes in hicsige Stadt eingeführte Fleisch von auswärts geschlachtcten Tiercn
unterliegt, bevor dasselbe zum Vcrkans gebracht odcr an oie Besteller abgeliefert wird,
einer nochmaligen Beschanung dnrch den hiesigen Fleischbeschauer. welcher das Grgebnis
auf dem Gesnndheitsschein zu benrkundcn hat. TieBesichtigung findet an allen Wochen-
tagen morgens zwischen 7 und 9 Uhr im Rathanse statt. Wird Fleisch zu einer andern
Zeit cingeführt, so ist unverzüglich dem Fleischbeschaner "Anzeige zu machen.

Die Einfnhr von Flcisch darf in den Monaten Mai bis einschließlich Septembcr
nur von morgens 6 bis abends 8 Uhr, in den Monaten Oktober bis einschließlich April
nur von morgens 7 bis abends 5 Uhr geschehen.

8 6. Den hiesigcn Metzgern, Wurstlern, Wirten und Kostgebern ist untersagt, von
auswärts eingebrachtcs Fleisch anzunehnien, welches nicht von einem vorschriftsgemäß
ansgestellten iind vom hiesigcn Fleischbeschaner bestätigten Gesundheitsscheine begleitet
ist. Terjcnige Aietzger rc., welchem solches Flcisch ohiie den bezeichneten Gesundsheits-
schein angeboten wird, hat hiervon sofort der Polizeibehörde oder einem Polizeibedien-
steten Anzeige zu machen.

8 7. Amerikanisches Schweinefleisch, welchcs in Fleischbäuken, Vcrkaufslokalitäten,
auf dem Lllarkte, oder an anderen öffentlichen Orten in hiesiger Stadt feilgehaltcn oder
verkauft wird, muß vorher einer mikroskopischen Untersuchung auf Trichinen unterwor-
fen worden sein. Nach geschehener Untersuchung ist jedes trichinenfrei gefundene Stück
vom Fleischbeschauer abzustempeln.

8 8. Als Gebühr für die Fleischbeschau ist vom Besitzer dcs Schlachttieres an
die Gemeindckasse zrr entrichten:

L. bei Großvieh, per Stück.30 Pfg.

h. „ Kleinvieh, „ ..20 Pfg.

a. „ bci cingeführtem Fleisch für jcdeu einzeluen Transport

ohne Unterschied von Art nnd Mcnge .... 10 Pfg.
 
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