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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0231

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Als Gebühr für die Trichinenscha u sind an den Trichinenschauer zu entrichten:
a. für die mikroskopische Untcrsuchung eines Stückes Schwciuefleisch auf Trichiucu

(ohne Rücksicht auf deren Größe).2b Psg.

I). für die mikroskopische llntersuchung eines ganzes Schweines auf Trlchinen 50 Pfg.

6. Das Halten von Schweinkn bktr.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 7. März 1878.

1. Tas Halten von Schweiuen innerhalb der Stadt ist nnr gesrattet, weuu hiczu
genügeuder Raum vorhandcn, der Fußboden des Schweinestalls, sowie desscu uächste
llmgebung vollkommeu wasserdicht hergestellt, d. i. eementierl, asphaltiert, oder mit
(5ementfugnug gepslastert, oder geplattet, eine mit dem Schweiucstall durch einc Rinne
verbundene wasserdichte Grube zur Ausnahme des Urins und Ausspülwassers vorhau-
deu, und stets für entsprechende Reinlichkeit uud den uötigen Luftzug gesorgt ist.

8- 2. Um iu einem Hanse oder Hofe mehr als zwei Schweine halten zu dürfeu, ist
außerdem in jedem einzclüen Fallc die Genehmiguug dcr Polizeibehörde ersorderlich.

Dieselbe kaun iusbesondere schon mit Rücksicht auf die Lage des Hanses iu einer
bestimnueu Straße versagt nnd für den Fall, daß sich Belästiguugcn für die tltachbar-
schaft ergebeu, jederzeit widerrufen werden.

8 0. Uebertretnngen werden au Geld bis zu 00 Mark oder mit Hast bis zu 14
Tagen bestraft.

I). Lkskitigllng tierischki' Absälle betr.

Srtspolizetllchc Borschrift vom 23. Iuli l873.

8 1. Die Meßger, Wildprethäudler, sowie alle audereu Otewerbetreibenden hiesiger
Stadt, in dcreu Geschäftsräumen leicht in Fäulnis übergehende tierische Abfälle sich
ansnniinelii, sind verpflichtet, alle diese Abfälle in der Feit vom 1. April bis 30. Sep-
teinber täglich, in der Zeit vom 1. Sktober bis 30. Mürz miudestens zweimal in der
Wochc durch Abfuhr vollsiändig aus der Stadt nach dem städtischen Wascuplatze ver-
bringen zu lassen.

Tie Ablagernug in deu Abtrittgrubeu ist untersagt.

§2. Die Abfnhr muß bis spätestens vormittags 7 Uhr uud iu der Feit voin
1. Dktobcr bis 30. März je am Mittwoch uud Samstag bceudigt sein.

Fu dieseu Feiten wird die regelmäßige Kontrole durch dic Polizeimannschast er-
solgen.

8 3. Gcgeu Znwiderhaudelndc wird die sosortige Absuhr der Stosse auf ihre
Kosteu angeordnet und außerdem Strafe au Geld bis zu 00 Atark odcr au Haft bis zu
14 Tagen erkaunt werden.

Das Hammkln von Lnochkn und Lumpkn.

Das Lammeln, Transportieren und Lagern von Knochen in der
Stadt Heidelverg.

Ortspolizeiliche Borschrife vom 14. Angnst 1875. (8 87a P.-Str.-Ges.-B.)

8 1. Tas Sammeln von ungereiuigten Knochcu nnd ähnlichen Tierabfüllen darf
ttur in guten, nicht durchlöcherten Säcken geschehen.

Es ist untersagt, die Säcke vor den Hausern aus der Straße steheu zu lasseu.

Die Benützung von Wagen odcr Karren beim Sainmeln ist nicht gestattet.

8 2. Die Verbringung der gesainmellen Knochen in das Lager hat noch am glei-
Tage zu geschehen.

Hierbei köuneu Wagcn beuutzt werden; doch sind die besuchteren Straßen zn ver-
meiden und es ist untersagt, die ganz oder teilweise geladenen Wagen unterwegs halten
zu lassen.

Dieser Transport darf ferner nur in der Zeit von abends 0 Uhr bis morgens 0
Uhr stattsindeu.

8 3. Lager von ungereinigten Knochen dürfen in der Stadt nicht bestehen. Aus-
nahmen kaun nur in besondereii Fällen der Bezirksrat gestatten.

8 4. Uebertrctungcn werdcn an Geld bis zu 00 Mark odcr mit Haft bi's zu 14
Tagen bestraft.
 
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