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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0232
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218

2) Das Sammelrr rrrrd Lagerrr vorr Lumperr betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1885.

8 1. Das Sammeln von Lumpen darf nur iu guten, nicht durchlöchcrteu Säcken
geschehen.

Die Benützling von Wagen beim Sammeln von Lumpen ist nicht gcstattet.

8 2. Das Lagern von Lumpen in Gebäuden, welche zn Wohmmgen von Menschen
dienen, ist verboten.

8 8. Die Grrichtung neuer nud die Erweiterung bereits bestehender Lager von
Lumpen innerhalb der Stadt ist nur mit Gcnehmigung des Bezirksrats zulässig.

8 4. Jn Lagern innerhalb der Stadt sind die Lumpen jeweils unmittelbar nach
ihrer Einlieferung in Säcke oder Ballen zu verpacken, desgleichen hat ein etwaiges Sor-
tieren (Verlesen) der Lumpen sofort nach der Einlieferung zu erfolgen.

Es ist untersagt, Lumpen iu größereu Mengen als 50 Kilogramm frei liegeu zu
lasse» oder auf einmal zu sortiereu.

8. 5. Die Lumpenhäudler sind verpfiichtet, ihre Lager auf Anordnung des Großh.
Bczirksamtkö nach dessen Angabe zu desinfizieren.

8 6. Uebertretungen wcrden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14
Tagen bestraft.

r'. Die Linrichtung nnd Keinhaltung der Sirrpreslionen.

Ortspolizeiliche Vorschrift voin 11. März 1880. (8 87 a P.-St.-G. v. 2. Jan. 1880.)

8 I. Die zur Pressiou verwendete Luft muß gut ventiliertcn und reinlich gchalte-
nen Räumen oder dem Freien entnommen werden.

8 2. Die Luftkessel müssen so konstruiert iein, daß sie mittclst einer au der ticf-
sten Stelle angebrachten verschließbaren Oeffnnng ciner Reiiiigung unterworfcu wer-
den können.

8 3. Tie Leitung von Bicr wie die Leituug von Luft vom Lustkästchen bis zum
Biersatz und von der Luftpumpc bis znm Luftkästchen darf nur durch Röhren vou rei-
nem Zinn vermittelt werden. Sogenannte Komposition ist nicht zulässig. Anch dürfen
keine Kautschukröhren zur Verwendung gelangen.

8 4. Sämtliche Leitungcn müssen stets rcingchalten werden und so cingerichtet
sei», daß sie an die Wasserleitung angeschlossen werden können. Die Reinhaltung der
Leitungen wird durch periodische polizeiliche Revisionen kontrolliert werden.

Von dieser regelmäßigen polizeilichen Kontrolle werden diejenigen Wirte verschont
bleibcn, welcheder Polizeibehörde gegenüber den Nachweis liefern, das sie ihre Pressiouen
wenigstens cinmal in der Woche
durch einen Dampfreinigungsapparat reinigen lasien.

8 5. Solche Bierpressionen, welche in der einen oder andern Richtung deu obigeu
Vorschrifteu nicht entsprechen, müsseu mit den letzteren spätestens
bis zum 1. Juli 1880

in Einklang gebracht werden. Der 8 4 tritt sofort in Kraft.

8 6. Zuwiderhaudlungen werden nach Maßgabe der im Eingauge angefnhrtcn
Strafbestimmungen geahndet.

Oeftere Bcstrafungen wegen Uebertretung dieser Vorschrift können zur Folge haben,
daß dem betr. Wirt die weitere Benützung seincr Bierpression entweder

ganz untersagt,

oder doch nur unter besonderen, von der Polizeibehörde festzusetzenden Bedingnngen
geftattet wird.

0. Die Ärilage der Abtritte, Dunggruben nnd Pfuhttöcher betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1881. (88 87a, 116 P.-Str.-Ges.-B. und
88 366 Z. 10 R.-Str.rGes -B.)

I. Abtrttte.

1. Allgemeine Vorschriften.

8 1. Die Abtritte müssen abseits der Straßen und öffentlichen Plätze angelegt
werden.

Sie sollen in der Regel in einem besonderen Anbau außerhalb des Gebäudes er-
 
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