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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0233
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219

richtet werden. Wird eine Ausncihme hievon gestattet, so müssen die Abtritte jedenfalls
an einer Umfassungswand des Gebäudcs liegen.

§ 2. Alle Abtritte müssen mit in's Freie gehenden Fenstern versehen sein. Tie
bewealiche Fensterfläche darf nicht nnter V,2 Quadrntmeter betraaen.

Von der Straße ans sichtbare Abtritte sind nur dann gestattet, wenn sie nicht
störend in's Auae fallen.

ß 3. Die Abtritträume eines jeden Hauses müssen fiir jeden Sitz mindestens 80
Gentimeter breit und 1 Meter ticf angelegt werden.

8- 4. Die Abtrittröhren müssen aus Eisen oder Steingut gefertigt und mindestens
21 Centimeter weit sein.

Die Seitenröhren, welche von den Abtrittsitzen zum Hauptrohr führeu, müssen
ebenso weit und in möglichst spitzem Winkel (nicht über 25 Grad) dem Hauptrohr ein-
gefügt sein.

Die Abtrittröhre muß 3 Gentimeter von Wäuden und Mauern entferut angelegt
werden.

8 5. Die Abtrittröhre mnß als Duustrobr 21 Centimeter weit, möglichst senkrecht
bis über das Dach und über die in der Nähe liegenden Wohnräume des Nachbars ge-
führt und mit einem Hut vcrsehen werden.

Das Dunstrohr kann aus Zinkblech hergesteUt werden.

Jeder Abtriltsitz ist mit einem gut schließenden Deckel zu vcrsehcn.

8 6. Die Abtritte sind entwcder nach dem Donnen- oder nach dem Grubensystenl
anznlegen. Die 88 1 bis inel. 4 dieser Borschrift siud auf die schon bestehenden Abtritte,
falls die letztereu nicht abgebrochen odcr verlegt wcrdcu, nicht anzuwenden, insofern
nicht ein erheblicher Mißftand nachgcwiesen ist.

2. Besondere Borschrifte u.

.4. Abtritte nach dem Tonnensystem.

8 7. Das Abtrittrohr muß durch ein gutschließendes gußeisernes Schiebrohr mit
der Tonne verbunden sein.

8 8. Am unteren Ende des Abtrittrohres muß entweder ein sog. Syphonabschlnß
angebracht sein, oder es muß, wenn der Syphon durch einen geraden Schiebcr crsetzt ist,
am unteren Ende des Abtrittrohres noch ein besonderes Dunstrohr angefügt sciu, wcl-
ches, wenu möglich, nach dem Küchenkamin geführt wird, um nebeu, aber getrennt vou
diesem, bis über das Dach zu laufen.

Die Baupolizeibehörde kann von dieser Bestimmung in geeigneten Fällen Dispens
erteilen.

8 9. Die Abtritt-Tonnen müssen entweder aus verzinktem oder auf bciden Seiten
mit Oclfarbe angestrichenem Eisenblech oder aus Holz gefertigt sein; ihre Größe, Form
und Verschraubung muß der polizeilich genehmigten Normalzeichnung genau ent-
sprechen, welche sich auf dem städtischen Bauamte befindet.

Bei besonderen Verhältnissen sind Ausnahmen, jedoch nur mit Genehmigung der
Baupolizeibehörde, gestattet.

8 10. An dcr Tonne muß ein Ueberlaufröhrchen angebracht seiu, durch welches die
Flüsstgkeit in ein daneben stehendes Ueberlaufbecken abfließen kann, wenn die Tonne
übervoll scin sollte.

Damit keine Verstopsung des Röhrchens stattfinde, muß in der Tonne an der Stelle,
wo das Röhrchen angeschraubt wird, ein Seiher angebracht sein.

8 11. Für jedes Haus müssen die nöthigen Wechseltonnen vorhanden sein.

8 12. An jeder Tonne nmß die Straße und Nummer des Hanses, zu welchem sic
gehört, dentlich mit Oelfarbe angestrichen sein.

ß 13. Die Tonne mnß an einem solchen Ort zuni Gebrauch aufgestellt sein, daß
sie leicht entfernt mid mit der Wechseltonne vertanscht werden kanu, Der Boden, auf
welchem die Tonne steht, muß gut cementiert sein.

8 14. Wird als Tonnenraum die bisherige Abtrittgrube benützt, so ist diese sorg-
fältig zu räumen und zu reinigen, an zweckmäßiger Stelle eine kleine Stiege und außer-
dem eine Vorrichtung (Rolle) anzubringen, welche die leichte Herausnahme der abzn-
führenden Tonne ermöglicht.

8 15. Jede neue Tonneneinrichtung muß vor der Benützung von dem amtlichen
Sachverständigen besichtigt und genehmigt werden.
 
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