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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0237

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223

III. Nebergangsbestimmung.

H 15. Alle Diejenigeil, welche z. Z. im Besitze einer Erlaubnis siud, wie sie der
K 2 d'icser Borschrift rwrsieht, haben solche bis zum 1. Iuli 1881 erneueru zu lasseu,
widrigeufallS die betr. Gilunbnis bou diesem ^eitpunkt an ihre Giltigkeit verliert.

T a r i f.

Ter Untcrnehmer ist bercchtigt zn crheben:

I. Bei Abtritten nach dcm Touueushstem:

1) Tür die Answcchslnng, Absuhr, (Ztttleernng nnd Neinigung einer tragbareu

Tonne.20 Psg.

2) Für das gleiche Geschäft bei zwei verkuppeltcu Tounen je .... U5 „

3) Wr daS nämliche Geschäft bei einer fahrbaren Touue sbis WOLiterfasseud) 50 „

II. Bei Abtritteunach dcm Grubensh st e m:

1) Für die gcwöhulichc Eutlcciuug Vcr Grubc mittclst dcr Maschiue I Mk. 50 Pfg. pcr
.(lubikmcter (1000 Litcr).

2) Für die Gntferuung des in dcn Grubeu zurückgebliebeneu Bodensages, sowie vou
Scherbcn, Schutt u. dgl. (K 5 der ortspolizeilicheu Borschrist) 20 Pfg. per Oektoliter
oder 2 Mk. per Äubikmerer.

3) Für die Entleerung solcher Grubeu, dereu Inhalt ans Wasser bcsteht (von Water-
>Nosets,) 20 Pfg. per Hcktolitcr (2 Mk. per Kubikmeter).

.1. Die Lanalisation -er Stadt Heidelberg betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift voni 2«1. Oktober 1873.

8 1. Jn allcu Straßen der Stadt Heidclberp, in denen städtische Kanäle sich bcfinden,
ist die Versenkung oder oberirdische Ableitung des Wassers der Haushaltungen, Küchcu und
Fabriken, sowie des Abflusses der städtischeu Wasserlcitung und des Regenwassers verboten.
Ju deu «Straßen, wo erst künftig Kanäle erbaut werdcn, tritt das gleiche Verbot von der
Zeit ihrer Benühbarkeit an in Kraft.

8 2. Dagegen ist jeder von dcin Verbote des 8 l bctroffene Hausbesiher bcrechtigt,
nachdem er 8 Tage zuvor deni Genieinderate Anzeige gemacht hat, dcn betrcssenden Kanal
niittelst einer Zwcigleitung zu benühen gegen Entrichtung eines eininaligen Beitrags zu
den Herstellungs- und Unteihaltungskosten, welcher von dem Gcnicinderate uach besonder-)
zu bestimmenden Grundsätzen festgestellt werden wird. Sämtliche Kosteu des Zweigkanals
hat der Hausbesiher zu trageu.

8 3. Uebertretungen des 8 1 werdeu an Geld bis zu 150 Mark oder uiit Haft bestraft.
Vollzugsoerordnung vom 4, Mai 1874:

1) Für diejenigen Bewohncr der Stadt, aus deren Häusern odcr sonstigem liegcuschaft»
lichem Besihtume jetzt schon Zweigleitungen in die städtischen Kanäle führen, tritt das Ver^
bot des 8 l der ortspolizeilichen Vorschrift alsbald in Kraft.

2) Diejenigen Bewohner, deren Häuser rc. an städtischen Kanälen liegen, aber bis jetzl
noch nicht durch Zweiglcitung mit denselben verbunden sind, erhalten zu diesem Zwccke eine
einjährige Frist von heute ab; nach Ablauf dieser Frist findet das crwähute Verbot auch
auf sie Auwendung.

3) Ein Verzeichnis der Straßen und Straßenecken, in welchen sich zur Zeit städtischc
Kanäle besinden, liegt in der Kanzlei zur Einsicht auf.

4) Der nach 8 2 der ortspolizeilichen Vorschrift fllr die Benützung der städtischeu Kanäle
zu entrichtende cinmalige Beitrag wird auf 8 Mk. 60 Pfg. für den laufcuden Mcter der
2änge des Besitztums nach der Straße hin festgesetzt; dieser Betrag ist auch da, wo cine
Kanalstrecke von beiden Seiten benützt wird, von jedein Angrenzer zu entrichten.

X. Das Neinigen der Privaikanälk betr.

Eine demnächst erscheinende ortspolizeiliche Vorschrift wird die bezügl. Bestimmungen
enthalten, auf welche Art und Weise sämtliche Privatkanäle der Stadt durch dic städtischen
Kanalfeger gereinigt und die Kosten hierfür durch dic Stadtkasse von deu betr. Hausbesitzern
nach Maßgabe ihres Häuserstener'Kapitals erhoben werden.
 
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