H 12. Trauerwagen.
Würischeu die Leidtragcnden mchrere Wagen bestellt zn habcii, so hat dcr Lcichcn-
ordner dafür zn sorgeu niio die Kosten in das Kostenvcrzeichins aufzunehmen.
Bei Becrdigungen in der Armenklasse hat der Leichenordner die etwa gewünschte
Bestellung eines zweiten oder mehrerer Trauerwagen abzulehnen.
8 13. Kinderleichen.
Lcichen von Kindern unter 6 Jahren werden in I. nnd II. Klasse in dem Leichen-
wagen nach dem Friedhofe gefahren, in den übrigen Klassen können solche in dem dafür
bestimmtcn Trauerwagen gefahren werdcn Isoferne sie nicht durch dre Leichenwärterin
getragen werden).
Kinder, welche an Typhus, Diphtheritis, Scharlach und Masern gestorben sind,
dttrfen nnr im Leichenwagen auf dem Friedhof gebracht werden.
Todgeborcne, welchc Lebcnsfähigkeit hatten, sotten nur von dcr Leichenwärterin
besorgt wcrden; es bedarf dazu kciner Träger.
14. Zeit der Leichenbegängnisse.
Alle Beerdignngen sollen in der Regel morgens nicht nach 9 Uhr und abends im
Winter nicht vor 3 Uhr, im Sommer nicht vor5 Uhr stattfinden.
Znr Nachtzeit dürfen Begräbnisse nur mit Erlaubnis der Friedhofskommission,
sowie mit besonderer polizeilicher Genehmigung vorgenommcn werden.
8 17. Leichenhaus.
Da die Stadt noch kein allgemeines Leichenhaus besitzt, sa hat das akademische
Krankenhaus die Benützung seiner Leichenkapelle in folgeuder Weise gestattet:
Sollte es von der Familie gewünscht werden, so kann die Leiche in diese Ka-
pelle, sobald die erste Leichenschau vorgenommen ist, gebracht werden.
Jn dieselbe Kapelle werden auch alle Leicheu verbracht, wenn deren Entfermmg
aus dem Sterbehause aus sanitätspolizeichen Gründen geboten ist.
Ausgeschlossen sind davon Leichen, durch welche eine Anftcckung der Bewohner dcs
Krankenhauses zu befürchten wäre, namentlich an Blattern oder an Eholera Verstor-
bene. Jn der genannten Kapelle sindet die geeignete Bewachung der Leiche statt. Die
Beerdigung geschieht dann von dieser Kapelle ans.
Die an einer der oben genannten Krankheiten Verstorbenen werden sobald als
möglich nach eingetretenem Tode indieKapelleaufdemallgemeinenFriedhof
gebracht, um von dort aus beerdigt zu werden.
Der Transport der Leiche in eine der beiden Kapellen darf in dcr Regel im Sommer
des Morgens nicht nach 7 Uhr uud abends nicht vor 7 Uhr; im Winter morgens nicht
nach 8 Uhr und abends nicht vor 4 Uhr stattsinden.
Es muß dabei immer auf dic Möglichkcil des Wiedercrwachens Nücksicht genommcu
werden; die Leiche darf daher nicht in einem verschlossenen Sarge, und bei kaltem Wctter
nicht ohnc Decken transportiert, sie muß schonend und schicklich behandelt und stets in
angemessencr Lage getragen werden.
Der Transport dcr Leichen nach eiuer der geuannten Kapellen geschicht nach vor-
genommener Leichenschau in den hiersür bestimmten Leichentransportwagen und wird
von dem betreffenden Leichcnordner unter Beihilfe von zwei Leichenträgern geleitet.
Die Taxen dafür siehe BebräbniStaxen 6 14. Zn der^Kapelle auf dem
Friedhof muß die Leiche auf ein eigenes Gerüst gelegt und der Raum in der kälteren
Jahreszeit mäßig geheizr werden. — So ost Leichen m diese Kapelle kommen. muß
jedesmal ein Wächter anfgestcllt werden, dcm die gcnaue Bewachung derselben obliegt.
— Zu diescm Behufe ist demselben neben dem Lerchenraume ein gehörig eingerichtetes
und heizbares Zimuier zum Aufenthalte zu überlaffen. — Bei dort vorzunehmenden
31 uienn eine ansteckende Krankheit inSbesvnrere die Blatternkrankheit die Ursache des TodeS
qewesen ist
4> wenn der Raum, in welchem die Leiche ausbewahrt wird, der Familie zum eigenrn Wohn-
gebrauch, insbesondere für Kranke unentbehrliL ist,
S) wenn die Beteiligten aus ionstigen erheblichen Gründen eine Abkürzung der Zeit verlangen.
Jn den Fällen Ziffer L, » und « ist die Beerdinung ntcht vor Ablauf von 30 Stunden. uud im
galle von Zifser 5 nicht vor 46 ktrmden sett eingetretenem Tode stattbast.
NeberdieS niuß in den Fällcn Zisser.3 und 4 ein Ärzt daS Dasein der sich>.ren Zeichen dee
?.ndi>8 aul dem LeiMenscbaulcbein urkunvlich bescheiniaen.
Würischeu die Leidtragcnden mchrere Wagen bestellt zn habcii, so hat dcr Lcichcn-
ordner dafür zn sorgeu niio die Kosten in das Kostenvcrzeichins aufzunehmen.
Bei Becrdigungen in der Armenklasse hat der Leichenordner die etwa gewünschte
Bestellung eines zweiten oder mehrerer Trauerwagen abzulehnen.
8 13. Kinderleichen.
Lcichen von Kindern unter 6 Jahren werden in I. nnd II. Klasse in dem Leichen-
wagen nach dem Friedhofe gefahren, in den übrigen Klassen können solche in dem dafür
bestimmtcn Trauerwagen gefahren werdcn Isoferne sie nicht durch dre Leichenwärterin
getragen werden).
Kinder, welche an Typhus, Diphtheritis, Scharlach und Masern gestorben sind,
dttrfen nnr im Leichenwagen auf dem Friedhof gebracht werden.
Todgeborcne, welchc Lebcnsfähigkeit hatten, sotten nur von dcr Leichenwärterin
besorgt wcrden; es bedarf dazu kciner Träger.
14. Zeit der Leichenbegängnisse.
Alle Beerdignngen sollen in der Regel morgens nicht nach 9 Uhr und abends im
Winter nicht vor 3 Uhr, im Sommer nicht vor5 Uhr stattfinden.
Znr Nachtzeit dürfen Begräbnisse nur mit Erlaubnis der Friedhofskommission,
sowie mit besonderer polizeilicher Genehmigung vorgenommcn werden.
8 17. Leichenhaus.
Da die Stadt noch kein allgemeines Leichenhaus besitzt, sa hat das akademische
Krankenhaus die Benützung seiner Leichenkapelle in folgeuder Weise gestattet:
Sollte es von der Familie gewünscht werden, so kann die Leiche in diese Ka-
pelle, sobald die erste Leichenschau vorgenommen ist, gebracht werden.
Jn dieselbe Kapelle werden auch alle Leicheu verbracht, wenn deren Entfermmg
aus dem Sterbehause aus sanitätspolizeichen Gründen geboten ist.
Ausgeschlossen sind davon Leichen, durch welche eine Anftcckung der Bewohner dcs
Krankenhauses zu befürchten wäre, namentlich an Blattern oder an Eholera Verstor-
bene. Jn der genannten Kapelle sindet die geeignete Bewachung der Leiche statt. Die
Beerdigung geschieht dann von dieser Kapelle ans.
Die an einer der oben genannten Krankheiten Verstorbenen werden sobald als
möglich nach eingetretenem Tode indieKapelleaufdemallgemeinenFriedhof
gebracht, um von dort aus beerdigt zu werden.
Der Transport der Leiche in eine der beiden Kapellen darf in dcr Regel im Sommer
des Morgens nicht nach 7 Uhr uud abends nicht vor 7 Uhr; im Winter morgens nicht
nach 8 Uhr und abends nicht vor 4 Uhr stattsinden.
Es muß dabei immer auf dic Möglichkcil des Wiedercrwachens Nücksicht genommcu
werden; die Leiche darf daher nicht in einem verschlossenen Sarge, und bei kaltem Wctter
nicht ohnc Decken transportiert, sie muß schonend und schicklich behandelt und stets in
angemessencr Lage getragen werden.
Der Transport dcr Leichen nach eiuer der geuannten Kapellen geschicht nach vor-
genommener Leichenschau in den hiersür bestimmten Leichentransportwagen und wird
von dem betreffenden Leichcnordner unter Beihilfe von zwei Leichenträgern geleitet.
Die Taxen dafür siehe BebräbniStaxen 6 14. Zn der^Kapelle auf dem
Friedhof muß die Leiche auf ein eigenes Gerüst gelegt und der Raum in der kälteren
Jahreszeit mäßig geheizr werden. — So ost Leichen m diese Kapelle kommen. muß
jedesmal ein Wächter anfgestcllt werden, dcm die gcnaue Bewachung derselben obliegt.
— Zu diescm Behufe ist demselben neben dem Lerchenraume ein gehörig eingerichtetes
und heizbares Zimuier zum Aufenthalte zu überlaffen. — Bei dort vorzunehmenden
31 uienn eine ansteckende Krankheit inSbesvnrere die Blatternkrankheit die Ursache des TodeS
qewesen ist
4> wenn der Raum, in welchem die Leiche ausbewahrt wird, der Familie zum eigenrn Wohn-
gebrauch, insbesondere für Kranke unentbehrliL ist,
S) wenn die Beteiligten aus ionstigen erheblichen Gründen eine Abkürzung der Zeit verlangen.
Jn den Fällen Ziffer L, » und « ist die Beerdinung ntcht vor Ablauf von 30 Stunden. uud im
galle von Zifser 5 nicht vor 46 ktrmden sett eingetretenem Tode stattbast.
NeberdieS niuß in den Fällcn Zisser.3 und 4 ein Ärzt daS Dasein der sich>.ren Zeichen dee
?.ndi>8 aul dem LeiMenscbaulcbein urkunvlich bescheiniaen.