Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0246

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
232

8 15. Die beim Aufräumen der Brandstätte gefundeuen Kcgenstände sind, sosern
der Eigentümer nicht sofort ermittclt werden kann, an die Polizeibehorde abzuliefern.

8 16. Uebertretungen dieser Feuerlösch-Ordnuug werdeu auf Gruud des 8 114^
P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

tz 17. Die mit dem Heutigen in Kraft tretenden nenen Statuten der freiwigeu
Feuerwehr dahier bilden eineu Bestandteil dieser Feuerlöschordnung.

tz 18. Der Stadtrat ist berechtigt, sobald das Bedürfnis hervortritt, die nicht iu
der freiwilligen Feuerwehr stehenden männlichen, staats- und reichsbürgerlichen Ein-
wohner im Alter von 20 bis 45 Jahren — die aktiven Militärpersoncn ausgenommen
— als Hilfsmannschaft zu organisieren nnd unter das Kommaado der freiwilligcn
Feuerwehr zu stellen.

L. Verordnung vom 30. Vezember 187l.

Dienstherrschaften, Arbeitgeber, Familienhäupter, welche fenergcfährliche Hand-
lungen ihrer Dienftleute, Arheiter, Familienglieder oder Hausgenossen wissentlich dnl-
den, deSgleichen Personen, welche leichtfcrtiger Weisc Kindern, Blödsinnigen,
Wahnsinnigcn oder Betrunkenen Feuer, Licht oder leicht entzündliche
Stoffe anvertrauen, oder wclche im Frcien angemachtes Feiler verlassen, ehe es voll-
ständig ausgelöscht ist, werden aus Grund dcs tz 368 Z. 8 R.-Str.-G. an Geld bis zn
60 Mark oder mit.Haft bis zn 14 Tagen bestraft.

ft'. Kaminrtiniguiig.

Kaminfege-Ordnnng vom 20. Febrnar 1872.

tz 1. Zeder Schornftein, dcr zn einer gewöhnlichen Heizungseinrichlnng gehört,
muß viermalin gleichen Zeitabständen vom 1. Sept. bis 30. April gereinigt werden.

Z 2. Alle Küchenkamine nnterliegcn übcrdies ciner fünften Fegung, we'lche in den
Monaten Znni und Juli vorzunehmcn ift.

8 3. Russische Ofenkamine sind jährlich wcnigstens dreimal während ihrcs Ge-
brauchs und, wenn sie zur Ableitung des Rauchs ansKüchen dienen, gleich den sonftigen
Küchenkaminen jährlich fnnfmal zu reinigen.

8 4. Alle zwei Monate während des ganzen Zahres sind die Kamine zum Ge-
schäflsbetriebe der Gastwirte. Restauratenre, Koftgeber, Metzger, Färber, Hutmacher,
Essig- und Leimsieder, Tnchscheerer, Branntwelilbrenner, Scifcnsicder und ähnlicher
Gewerbe zu fegen.

Alle Monate cinmal die Kamine der Bäcker, Bierbraner währeud der Branzcil
und der Wurstler.

§ 5. Außerdcm köuncn jedoch anf Antrag des Kaminfegers oder der Eigentümer,
so oft es das Jnteresse der Fenersicherhcit erfordert, noch weiterc Termine zur Fcgung
feftgesetzt werden.

8 6. Für die Reinigung der Fabrikkaminc ist die Berordnung Gr. Minifteriums
des Jnnern vom 9. November 1868 (Ccutralvcrordnungsblall S. 103) maßgebend.

Uebertretungen vorstchender Beftimmungen von Seiten dcr betreffenden Haus-
besitzer werden gcmäß 8 368 Hiff. 4 R.-Str.-G.-B. mit Geldstrafe bis zn 60 Mark oder
mit Haft bis zn 14 Tagen beftraft.

T a r i f.

l. Für deutsche oder steigbare Kamine.

1. Für ein einstöckiges Äamin sd. h. aus dem obersten Stock

durch den Dachraum führeud).

2. für em zwciftöckiges Kamin.

3. für ein dreistöckiges Kamin.

4. für ein vierstöckiges Kamin.

5. fiir ein fünfstöckiges Kamin.

II. Für rnssische Kamiue.

1. Für ein einftöckiges Kamin.

2. für ein zweiftöckiges Kamin.

3. für ein dreistöckiges Kamin.

4. für- ein vierstöckiges Kamin.

5. für ein fünfstöckiges Kamin.

18

24

30

36

15

24

33

42

50
 
Annotationen