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Ein Beispiel wird die Anwendung der Ta-elle erläuiern.
Angenommen, es sollte eine Rohrleitung von 26m Länge fUr 18 Flammen her-
gestellt werden, so hat man in der ersten Verlikal-Spalte der Tabelle diejenige Zahl zu
nehmen, welche der angegebenen Leitungslänge am nächsten kommt. Gegeben ist in un-
serem angenommenen Fall die Länge 261 es würde also in der Tabelle die Zahl 27
dafür zu nehmen scin. Man sucht nun in derselben Horizontalzeile von links noch rechts
die .nächst höhere als die gegebene Fiammcnzahl, statt der angenommenen 18 mithin
21, und da diese in der Spalte für l Zoll englisch — 25 Millimeter Rohr steht, ist also
ein Rohr von dicser Weite erforderlich und genügend, 18 Flammen bci einer Leitungs-
länge von 26 Meter noch mit Sicherheit zu versorgen.
8 6. Die Whrenleitung soll in der Regel zu Tag und muß stets mit dem nötigcn
Gefälle gelegt werden. Auch bei Veränderungen und Erweiterungen bestehender Blei-
rohrleitungen mUssen eiserne Röhren zur Verwendung kommen, sobald dieselben in die
Wand, unter die Decke, oder unter die Dielen gelegt werden sollen. Das Zudecken der-
selben darf aber stets erst nach erfolgter forgfältigster PrUfung der Dichtigkeit seitens
des Jnstallateurs dieser Lcitungen stattfinden.
Zum Ablassen der in den Röhren sich sammelnden CondensationsslUssigkeiten sind
an geeigneten Stellen, namentlich da, wo die Leitung von wärmeren in kältere Räumc
Ubertntt, Wasscrsäcke niit sicherem Verschluß anzubringen. An feuchten Stellen sind
Eisernöhren durch Anstrich gegen Drydation zu schUtzen.
8 7. Die Haupt- und Zwischenhahnen mUssen in der Negel dieselbe Durchlaß-
ösfnung haben, wie die Röhren, an denen sie angebracht sind, sie mUssen ferner mit
Stellstift versehen sein und nicht aus ihrer Hülfe herausgezogen werden können. Dcr
Kopf des Hahnens muß — am Bcsten mit einer tief eingcfeilten Rille — so gekenn-
zeichnet .verden, daß man auch im Dunkeln leicht erkennen kann, ob er geöffnet oder
geschlossen ist. — Bei ausgedehnten Leitungen sind an geeigneter Stelle Zwischenhahnen
in dieselben einzusetzen, auch müssen Kronleuchter durch leicht zugängliche Hahnen für
sich abgeschlosscn werden können.
8 8. Den Privatinstallateuren ist es untersagt, die innere Leitung mit der Gas-
uhr zu verbinden, letzteres geschieht vielmehr in allen Fällen von den Jnstallateuren
des städtischen Gaswerks, welche auch allein berechtigt sind, die Zuleitungen auzufertigen
und die Gasuhr zu stellen.
Vor dcm Anschrauben der Lampen ist die Leitung mittelst eines Manometers mit
einem Luftdruck von 25 Centimeter Wassersäule zu prüfen, und muß der Wasserstand
irn Manometer innerhalb einer Beobachtungszeit von drei Minuten keine wahrnehmbare
Veränderung zeigen.
Jede Gaslampe ist vor dem Anschrauben auf das Genaueste auf ihre Dichtigkeit zu
prüfen und nicht eher anzuschrauben, bevor sie sich nicht vvllkommen dicht erwiesen hat.
Nach dem Anschraubeu der Larnpen ist die PrUfung der ganzen Leitung zu wieder-
holen. Jst dieselbe gut ausgefallen, so ist bei dcr Gaswerlsdirektion der schriftliche Antrag
zu stellen, nunmehr die innere Leitung mit der Gasuhr zu verbinden, welche sodann
ihrerseits die Leituug prüfen und nach Gutbefindung derfelben thunlichst bald diefe
Arbeit ausfllhren lassen wird.
8 9. Der Verfertiger der Gasanlage ist verpflichtet, den betrefscnden Gasabonnenten
mit allen Einzelheiten derßlben bekannt zu machen und ihn namentlich llber alle Vorsichts-
maßregeln zu unterrichten, welche bei der Benlltzung des Gases beobachtet werden müssen.
8 10. Dcr Gasabnehmer hat die Verpflrchtung, die Gascinrichtung in gutem Zu-
stande zu erhalten und vorgekommene Beschädigungen sogleich wieder herstellen zu lassen.
8 11. Uebertretungen werden an Geld bis zu 50 Mark, beziehungsweise an Geld
bis zu 50 Mark oder mit Haft bestraft.
ll. Lauordnung.
1> Allgemeine Bauordnung vom 15. Mai 1869 (siehe Gesetz- u. Verordnungsblatt
Nr. XI).
2) Bauordnung fllr die Stadt Heidelberg vom 20. Januar 1885 (in Separat-
abdrllcken von G. Mohr zu beziehenl.
Das Bauen in der Nähe des Friedhofs betr. otr. oben unter II. X.
Ein Beispiel wird die Anwendung der Ta-elle erläuiern.
Angenommen, es sollte eine Rohrleitung von 26m Länge fUr 18 Flammen her-
gestellt werden, so hat man in der ersten Verlikal-Spalte der Tabelle diejenige Zahl zu
nehmen, welche der angegebenen Leitungslänge am nächsten kommt. Gegeben ist in un-
serem angenommenen Fall die Länge 261 es würde also in der Tabelle die Zahl 27
dafür zu nehmen scin. Man sucht nun in derselben Horizontalzeile von links noch rechts
die .nächst höhere als die gegebene Fiammcnzahl, statt der angenommenen 18 mithin
21, und da diese in der Spalte für l Zoll englisch — 25 Millimeter Rohr steht, ist also
ein Rohr von dicser Weite erforderlich und genügend, 18 Flammen bci einer Leitungs-
länge von 26 Meter noch mit Sicherheit zu versorgen.
8 6. Die Whrenleitung soll in der Regel zu Tag und muß stets mit dem nötigcn
Gefälle gelegt werden. Auch bei Veränderungen und Erweiterungen bestehender Blei-
rohrleitungen mUssen eiserne Röhren zur Verwendung kommen, sobald dieselben in die
Wand, unter die Decke, oder unter die Dielen gelegt werden sollen. Das Zudecken der-
selben darf aber stets erst nach erfolgter forgfältigster PrUfung der Dichtigkeit seitens
des Jnstallateurs dieser Lcitungen stattfinden.
Zum Ablassen der in den Röhren sich sammelnden CondensationsslUssigkeiten sind
an geeigneten Stellen, namentlich da, wo die Leitung von wärmeren in kältere Räumc
Ubertntt, Wasscrsäcke niit sicherem Verschluß anzubringen. An feuchten Stellen sind
Eisernöhren durch Anstrich gegen Drydation zu schUtzen.
8 7. Die Haupt- und Zwischenhahnen mUssen in der Negel dieselbe Durchlaß-
ösfnung haben, wie die Röhren, an denen sie angebracht sind, sie mUssen ferner mit
Stellstift versehen sein und nicht aus ihrer Hülfe herausgezogen werden können. Dcr
Kopf des Hahnens muß — am Bcsten mit einer tief eingcfeilten Rille — so gekenn-
zeichnet .verden, daß man auch im Dunkeln leicht erkennen kann, ob er geöffnet oder
geschlossen ist. — Bei ausgedehnten Leitungen sind an geeigneter Stelle Zwischenhahnen
in dieselben einzusetzen, auch müssen Kronleuchter durch leicht zugängliche Hahnen für
sich abgeschlosscn werden können.
8 8. Den Privatinstallateuren ist es untersagt, die innere Leitung mit der Gas-
uhr zu verbinden, letzteres geschieht vielmehr in allen Fällen von den Jnstallateuren
des städtischen Gaswerks, welche auch allein berechtigt sind, die Zuleitungen auzufertigen
und die Gasuhr zu stellen.
Vor dcm Anschrauben der Lampen ist die Leitung mittelst eines Manometers mit
einem Luftdruck von 25 Centimeter Wassersäule zu prüfen, und muß der Wasserstand
irn Manometer innerhalb einer Beobachtungszeit von drei Minuten keine wahrnehmbare
Veränderung zeigen.
Jede Gaslampe ist vor dem Anschrauben auf das Genaueste auf ihre Dichtigkeit zu
prüfen und nicht eher anzuschrauben, bevor sie sich nicht vvllkommen dicht erwiesen hat.
Nach dem Anschraubeu der Larnpen ist die PrUfung der ganzen Leitung zu wieder-
holen. Jst dieselbe gut ausgefallen, so ist bei dcr Gaswerlsdirektion der schriftliche Antrag
zu stellen, nunmehr die innere Leitung mit der Gasuhr zu verbinden, welche sodann
ihrerseits die Leituug prüfen und nach Gutbefindung derfelben thunlichst bald diefe
Arbeit ausfllhren lassen wird.
8 9. Der Verfertiger der Gasanlage ist verpflichtet, den betrefscnden Gasabonnenten
mit allen Einzelheiten derßlben bekannt zu machen und ihn namentlich llber alle Vorsichts-
maßregeln zu unterrichten, welche bei der Benlltzung des Gases beobachtet werden müssen.
8 10. Dcr Gasabnehmer hat die Verpflrchtung, die Gascinrichtung in gutem Zu-
stande zu erhalten und vorgekommene Beschädigungen sogleich wieder herstellen zu lassen.
8 11. Uebertretungen werden an Geld bis zu 50 Mark, beziehungsweise an Geld
bis zu 50 Mark oder mit Haft bestraft.
ll. Lauordnung.
1> Allgemeine Bauordnung vom 15. Mai 1869 (siehe Gesetz- u. Verordnungsblatt
Nr. XI).
2) Bauordnung fllr die Stadt Heidelberg vom 20. Januar 1885 (in Separat-
abdrllcken von G. Mohr zu beziehenl.
Das Bauen in der Nähe des Friedhofs betr. otr. oben unter II. X.