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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0250

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236

Jn dcr Hauptstraßc und Leopoldstraße (Anlage) hat dirses auch noch morgens
zwischen 7—8 Uhr zu geschehen.

Bezüglich der Berpflichtung zum Begicßcn ist K 2 maßgebend.

10. Die Droschkenkutscher haben die für fie bestimmten Sammelplätze von dem
Dung ihrer Pferde, so oft derselbe in erheblichcr Weise vorhandcn, jedenfalls aber drei-
mal täglich, und zwar morgens, mitttags und abends reinigen und diese Plätze während
der heißen Jahreszeit täglich mehrmals mit reincm Wasser abschwenken zu lasfln

§ ll. Bei eintretendem Schneewetter oder bei strenger Kälte sind die Gehbahnen
vor den Häusern und die Wegübergänge nach der andern Seite der Straße durch die
Hauseigentümer insoweit von Eis und Schnee rein zu halten, daß die Kommuuikation
ungestört erscheint. Bei etwaigem starkem Schneefalle ist aus den cngereu und dem
Verkehr am meisten ausgesetzten Straßen, wie namentlich aus der Hauptstraße, der
Schnce jeweils nach dem Neckar schasien zu lassen.

8 12. Aus den Häusern dürfen Schnee und Eis nur unter der Voraussetzung auf
die Straße getragen werden, daß dieselben sofort von da wieder weggebracht werden.

8 13. Das Schneeballwerfen, das Schleifen auf den Gehbahnen, das Fahren mit
Rutschschlittcn auf denselbcn, auf den Straßenabhängen und ösientlichen Plätzen bei
eingetretenem Schneefall, das Fahren mit Fuhrwerken aller Art, insbcsondere Schlitlen,
Chaisen und sonstigen leichtern Gefährten ohne Schellenbehänge oder Glockcn, der Ge-
brauch von langen, sog. Schlittenpeitschen in der Stadt ift untersagt.

8 14. „Bei eintretcndem Glatteis oder sobald die Gehwege nicht ohne Gefahr
begangen werden können, sind diese gehörig zu bestreuen."

8 1b. Es darf zu dicser Zeit kein Wasser vom Hausbedarf aus den Häusern in
die Straßenrinnen geleitet werden. Ucberhaupt darf nach eingetretenem Frost kein
Wasscr mehr in dic Rinnen oder auf die Straßen — nanicntlich in der Nähe der
Brunnen — geschüttet, es muß dies vielmehr unmittelbar in die Oefinungen der Kanälc
eingegossen werden.

8 16. Bei eintretendem Thauwetter haben die Hauseigentümer Schnee und Eis,
welches vor ihren Häusern und in dcn Straßenrinnen sich angesamnielt hat, wegführen
zu lassen.

8 17. Die Reinigung von Kloaken und Abtritten und die sogleich vorzunehmende
Abfuhr ihres Jnhalts, sowie die Ausfuhr der Seifensiederlauge darf nicht vor nachts
11 Uhr und in den Monaten April bis Oktobcr nicht nach b Uhr, in den übrigen
Monaten nicht nach 6 Uhr morgens bewirkt werden. Ebenso ist es den Seifenfiedcrn
untersagt, während der Tageszeit Fett zu schmelzen.

Es ist untersagt, die zur Abfuhr des Jnhalts der Abtrittsgrubcn dienenden Wagen,
seien diese gefüllt oder geleert, auf den öffentlichen Straßen oder Plätzen der Stadt und
deren nächsten Umgebung lärgere Zeit stehen zu lassen, als dies zum Zwecke der Grubcn-
entleerung erforderlich ist.

8 18. Zur Abfuhr des Kloaken- und Abtrittdüngers und jedes Pfuhlwaffers
überhaupt, sowie auch zur Abfuhr von Schutt u dgl. dürfen nur wohlverwahrte Wagen
und Behälter verwendet werden. Wer die Straße bei Abfuhr von Dünger :c. verun-
reinigt, wird bestraft.

Zur Abfuhr des Abtrittsinhalts dürfen nur wasjerdichte Fässer verwendet werden,
welche durch Trichteröfinungen, die in der Mitte ihrer Tiefe mit wohl^eingefügten
Trichterdeckeln verschließbar sind, zu füllen und durch gut in die Faßböden und dic
Gargeln eingepaßte, durch Schließen befestigte Thürchen zu entleeren sind. Auch der
Dunggrubeninhalt, d. i. Viehdünger und anderer, nicht mit menschlichen Excrementen
vermischter Unrat darf, soweit er flüssig ist, nur in obigen Fässern, im Ubrigen aber
nur in festgefügten Kastenwagen (Bordwagen) abgeführt werden.

Weder Abtritt- noch Dunggrubeninhalt darf auf die Straße gelegt werden.

Für die nicht nach obiger Vorschrift bewirkte Ladungfsind^nicht allein^die Fuhrleute,
sondern auch dic die Ladung bewirkenden Dunghändler und beziehungsweise Arbeiter
verantwortlich.

Die zur Düngerabfuhr dienenden Fässer oder Wagen sind in deutlicher und halt-
barer Weise mit dem Namen des Eigentümers zu versehen.

8 18a. Der Hausbesitzer ist verpflichtet, auf Verlangen der Polizei den Namen
dessen anzugeben, der die Entleerung von Grube und Abtritt und die Abfuhr des Jn-
halts vorgcnommen hat; andernfalls bleibt er selbst für alle Uebertretungen verant»
wortlick,
 
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