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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0251

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237

§ 19. Den hiesigen Landwirlcn, wclche trockenen Stalldünger oder Pfuhlwasser
auf i'hre Ftlder zu führen hadeu, ift — vorausgesctzt, daß sie geschlosseuen Hofraum
besitzen, iu dem die Ladung gescheheu kanu — gestattet:

wahrend der Monate September 'bis 1. Juli trockeueu Stalldüiiger bis
mittatzs 12 Uhr nnd Psnhlwasser zu jeder Stundc des Tages,

währcnd der Monate Juni, Juli uud August trockeucu Stalldüngcr bis
morgens 8 Uhr zu ladcu uud auszuführeu; bezüglich der Absuhr vou Pfuhl-
wasser während der letztgeuanuten drei Monate bleibt es bei deu iu 17 Abs. 1
sestgesetzteu Zeitbestimmuugeu.

Dicjenigeu Laudwirte, welche aus Maugel au Hosraum geuötigt sind, auf der
Straße zu läden, siud hinsichtlich der Abfnhr von trockenem Düugcr uiid von Pfuhl-
wasser an die in 8 17 Abs. 1 sestgesemcn Zeitbestimmungen gebuudeu.

Bei besondcren Witterungsverhältuissen, z. B. bei (Älatteis, kanu das Bezirksamt
uach vorherigem Benehmen mit der Fcldkommission den hiesigen Landwirten die Ab-
suhr von trockenem Stalldünger an einzelnen Tageu auch zu audern als dcn vor-
bezeichneten Zeiten gestatten. Endlich dürsen dieselben, wenu die Duugstätteu iu Folge
eines Platzregcns überschwemmt scin sollten, Pfnhlwasser zn jeder Jahres- uud Tages-
zeit aussnhren, ohne daß es hierzu einer besonderen Erlaubnis bedarf.

§ 20. Zur Ausführuilg des Düngers ist soviel immer möglich, der Weg über die
Haupt- uud Leopoldstraße zu vermeiden, und soll die Zwingerstraße, Plöckstraße, St.
Annagasse oder die Neckarstraße eiugeschlagen werden.

8 21. Die Reiuigung der unterirdischen Seitenkanäle ist von den betreffcnden
Hausbesitzern jedes Jahr und zwar gleichzeitig mit dcr von der Gemeindebehördc an-
geordneten Reinigung der unterirdischen Hauptkanäle, in wclchc jene cinmünden, vor-
nehmcn zu lassen.

8 22. Das Reinigcn und Abschwemmeu dcr Fuhrwerke dars nicht aus deu Stra-
ßen und an öffeutlichen Brunnen gescheheu; es muß im Jnnern der Gebände oder am
Neckar vorgenommen werden.

8 23. 'Diejenigen, wclche größere Gegenstände, sogcuaunte Traglastcn, namentlich
auch solche, wodurch die Vorübergehenden beschmutzt oder beschädigt werden könncn,
über die Straße tragen, haben sich von dcm Trottoir eutferut zu halten und dürfen nnr
auf der Fahrstraße gehen. Ebenso darf die Passagc aus deu Trottoirs nicht dnrch un-
berufenes läugeres Zusammenstehen mehrcrer Personen gehemmt werden.

8 23 a. Das Schleifen von Leseholz in der hiesigen Stadt einschließlich des Schloß-
bergs ist uutersagt und kann uur ausnahmsweise von der Polizeibehörde gestattct
werdeu.

8 24. Iunges Vieh, Schweine, Federvieh sind in dcn Häusern zu halten; das
sreie Laufenlassen derselben auf der Straße ist untersagt.

8 25. Es ist verboten, tote Tiere, stinkeuden Kot, Glas, Geschirr oder soustigen
Unrat auf die Straßen und öffentlichen Platzc zu werfen, oder Flüssigkeit irgend einer
Art aus den Fenstern oder Thüren der Hünser auf die Straßen und öffentlichen Plätze
zu schütten, sowie Teppiche und Tücher dahin auszustäubeu. Kaun der Thäter nicht
ermittelt werdeu, so haftet der Juhaber des Gebäudeteils, woselbst die Uebertretuug
verübt worden ist, für die Strafe, wenu er nicht nachwcist, daß er dic Uebcrtretung
nicht verhüten konnte. Jn den Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren des Was-
scrs im Jnnern unmöglich machts muß das auszugießeudc Waffer auf die Straße gc-
tragen und dort ohne Belästigung der Vorübergehenden in die Ninnen ausgeleert
werden.

8 25 a.. Es ist verboten, nach 7 Uhr morgens Betten, Wäsche, Teppiche und ähu-
liche Gegensrände in öffentlich sichtbarer Weise auszuhängen oder auszulegen.

8 25 b. Das Anshängen von Verkaufsgegenständen an der äußeren Wand der
Häuser oder das Ausstellen solcher aus der Straße ist untersagt.

26. Es ist untersagt, die Straßen durch Auslausenlassen von Jauche, Blnt,
Farbe oder andere, Ekel oder üble Ausdünstung erregende Gegenständc zu vcrun-
reinigen.

8 27. Das Auspichen dcr Fässer anf Straßen und öffentlichen Plätzen ist ver-
boten. Dasselbe darf innerhalb der Stadt nur in den eingefriedigten Hof- und Bier-
kellerräumeu der Brauer stattfindeii und kaun auch hier von der Polizcibchörde unter-
sagt werden, wenn nach der Lage des Fallcs aiizunehiuen isi, daß durch das Pichen eine
 
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