Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0255

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
241

Bedienstete, welche zn begriindeten Beschwerden Veranlassnng geben, sind ans denr
Dienste zu entlassen.

8 5. Der Bctrieb richtct sich nach dein Fahrplane; die Fahrpreise wcrden durch
den Taris festgesetzt. Fahi-Plan und Tarif nntcrlicgen der Znstiimnung des Stadtrals
und der Genehniigung der Polizeibehörde.

8 6. Auf deiijenigcn Bahnstrecken in der Hanptstraße, ans welchen zwei Gelcise
liegen, ist bis 12 Uhr mittags nur das nördliche, nach 12 Uhr mittags nur das südliche
Geleise von dcr Pferdebahn zu befahren. Abweichnngen hievon können von der Poli-
zeibehörde nnd in dringenden Fällen von dem Kondnktenr des betreffenden Wagens
angeordnet werden.

Unbespannte Pferdebahnwagen dürfen anf dem Bahnkörper nicht stehcn bleiben.

8 7. Die Signale erfolgcn durch die Zugglocke nnd Pseife.

Die Signale zwischen Kondnkteur nnd Kutscher erfolgen mit der Wagenglocke,
während die Ausweiche- und Warnungssignale mit der Signalpfeife gegeben werden.

8 8. Für jedcn Schaden, der dnrch den Bettrieb der Pferdebahn angerichtet wird,
haftet der Unternehmer.

8 9. Der Schaffner hat dafür zn sorgen, daß seiu Wagen die planmäßigen Ab-
fahrts- nnd Ankunftszeiten einhält, die Ausweichstellen rechtzeitig berührt, während
der Dunkelheit vollständig erleuchtet ist und sich stets in reinlichem Zustande befindet.

8 10. Das Weiterfahren ist erst gestattet, wenn der Einsteigende Platz genommen,
bezrv. der Aussieigende den Erdboden erreicht hat.

Der Schaffner hat auf die Ausführung der 88 16—19 zu halten, zu diesem Zwecke
auch nötigenfalls die dort bezeichneten unzulässigen Fahrgäste, msbesondere auch solche,
welche die Mitfahrenden durch Rohheiten oder Unanständigkeiten belästigen, aus dem
Wagen zu entfernen, und wenn erforderlich, dic Mitwirkung der Polizer in Anspruch
zu nehmen.

Wenn in dem Wagen sich soviele Personen befinden, als derselbe vorschriftsmäßig
aufnehmen darf, so hat der Schaffner an demselben eine sür das Publikuni erkennbare
Tafel mit der Aufschrift „besetzt" anzubringen.

8 11. Sofort nach dem Eintreffen des Wagens an den Endpunkten der Linie hat
der Schaffner densclben genau zu untersiichen und etwa zurückgebliebene Gegenstände
den betreffenden Fahrgästen — wenn solche noch anwesend — sofort zn behändigen,
andernfalls auf dem Bureau des Unternehmers behufs Ablieferung an die Polizeibe-
hörde abzugcben.

^ 8 ^2. Alle den Bahnbetrieb berührenden außerordentlichen Borfälle hat der
Schaffner sofort dem Betriesbeamten zur Kenntnis zu bringen.

tz. 13. Der Kutfcher darf während der Fahrt den ihm angewiesenen Platz nicht ver-
lassen.

8 14. Jn schnellerer Gangart, als im Trabe zn fahreu, ist untersagt.

An den Straßenkreuzungen, sowie in den Ausweichungen muß im Schritt gefahren
werden. Treffen zwei sich entgegenkommende Wagen nicht gleichzcitig auf einer Aus-
weichestelle ein, so hat der früher ankommende den andern zu erwarten und das Neben-
geleise für das Vorbeifahren des später ankommenden frei zu lassen.

8 15. Der Kutscher hat bei der Abfahrt des Wagens von den Endpunkten der
Bahn und von den Haltstellen, ferner beim Pafsieren der Straßenkreuzungen und so-
bald Hindernisfe auf der Bahn bemerkt werden, em Signal zu geben und erforderlichen
Falles seinen Wagen zum Halten zu bringen, bis das Hindernis beseitigt ist.

8 16. Das Besteigen und das Verlassen des Wagens ist nur von der hinteren
Plattform desselben aus gestattet. Die Fahrgäste haben das Fahrgeld beim Einsteigen
zu bezahleu.

Lärmen und Singen ist ihnen untersagt. Das Tabakrauchen ist nur auf den
Außenplätzen gestattet.

8 17. Sichtlich kranke, sowie trunkene Personen oder solche, welche durch unrein-
liches Aeußere die Mitfahrenden belästigen, dürfen nicht anfgenommen werden und
sind eventuell sofort wreder zu entfernen, ohne daß dieselben, im Falle eigenen Ver-
fchuldens, das etwa bereits bezahlte Fahrgeld zurückverlangen können.

8 18. Huude und andere Tiere oürfen in den Wagen nicht mitgenommen werden,
ebensowenig Gepäck, welches durch seiuen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Be-
schaffenheit den Mitfahrenden lästig werden kann.

Geladene Gewehre sind vom Transport gänzlich ausgeschlossen.
 
Annotationen