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n. Dik Erhaltung dks LLingenteichweges und der üdrigen wege -es
Stadtwaldes betr.
OriSpolizciliche Vorschrift vom 20. Januar 1883.
tz 1. Alle Wagen, mit welchen auS den Steinbrüchen oder aus dem Stadtwalbe
Mauersteine abgrführt werden sollen, müssen mit geschlofsenen Kasten versehen sein, welche
nicht länger als 3,00 Meter sind und mit Einschluß der Leiterbäume die Höhe von 0,60
Meter nicht Ubersteigen. Der Wagenkasten muß unten eine lichte Weite von 0,60 Meter
nnd oben eine solche von 0,90 Meter haben.
tz 2. Die Räder der Steinwagen müssen annähernd vorn l,05 Meter, hinten 1,30
Meter Höhe haben. Die Reife derselben dltrfen nicht unter 12 Centimeter breit sein.
tz 3. Das Gewicht der Ladung eines Wagens darf 80 Centner nicht übersteigen,
die Äbfuhr von 27 Kubikmeter (einer badischen Kudikrute) Mauersteine darnach nicht
in weniger alS 10 Wagenladungen erfolgen.
H 4. Bei allen Steinfuhren sind zwei sog. Mücken anzuwenden und ist das Rauh-
sperren und das Anlegen eines Radschuhs untersagt. Die Steinfuhren sind stets von
zwei Männern zu begleiten, von welchen der eine die Pferde zu beaufsichtigen, der andere
die Mücken zu bedienen hat.
tz 5. Bei Len Holzfuhrwelken und Fuhrwerken anderer Art ist das Rauhspeiren
untersagt, dagegen die Anwendung eines Radschuhs gestattet.
tz 6. Borstehende Vestimmungen treten bezüglich der Breite der Räber mit dem
1. Januar 1885, im Uebrigen niit dem Tage der Veröffentlichung dieser ortspolizeilichen
Vorschrift in Kraft.
H 7. Uebertretungen werden auf Grund des tz 366. Ziff. 10 N.-Str.-Ges B. an
Geld bis zu 60 Maik oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestiaft.
<1. Schloßgartrn-Ordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift bom 29. lltovember 1880.
H 1. Lerboten ist:
1) Das Hausieren mit Waren jcder Art, insbcsondcre das Feilbietcn bon
Blnmen, Backwaren, Obst nnd dcrgl.;
2) Das Tragen schwercr Lasten, als Holz nnd Grasbündcl;
3) Tas Fahren mit Schnbkarren;
4) Das Wersen mit Steinen;
5) Das Fahren und Reiten, mit Ansnahme des Wegs bom Gartenthor am
Schloßberg bis in den inneren Schloßhof, ans welchem im Schritt gefahren
nnd geritten werden dars.
tz 2. Verboten ist ferner:
1) Das Betreten dcr Rasenplätze nnd Pflanzengrnppen, das Ueberstcigen nnd
Dnrchbrechen der Einftiedignngen, das Abpflücken, Losrcißen, Abschneiden
oder Abschlagen, sowie das Entwendcn bon Gartenfrüchten, Blumen,
Pfianzen nnd Hweigen.
2) Das Verunreimgen vott Gebällden,Gartenanlagett,Wcgcn,Brttttnett, Tischen
nnd Bänken.
3) Das Erklettern der Ruinen.
tz 3. Auf dem Burgweg darf nicht gefahren werden, dagcgen ist das Reiten auf
Eseln oder Pfcrden bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanzc und nach dem
Fricsenberg fich teilt, gestattet.
Die leergehenden Tiere sind in langsamem Schritt zu führeu. Die von den Tieren
herrührenden Verunreinigungen des Weges müssen sogleich beseitigt werden.
tz 4. Hunde sind inl ganzen Schloßbezirk an kurzer Leine zu fuhren.
tz 5. Bezüglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration, sowie bezüglich des
Mitnehmens von Hunden in diese Wirthschaft gelten die allgemeinen polizeilichen Vor-
schriften.
tz 6. Wer den Bestimmunaen der tztz 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach Maß-
gabe des tz 366 Ziff. 10 des R.-Str.-Ges.-B. Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis
zn 14 TaHen zn gewärtigen.
Zuwiderhandlungen gegen den tz 2 Ziff. 1 ziehen gemäß S 144 nnd 145 Ziff.3 des
P.-Str.-G.-B. Geldstrafen bis 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen, bezw. Geldstrafen
bis zu 20 Mark nach sich.
n. Dik Erhaltung dks LLingenteichweges und der üdrigen wege -es
Stadtwaldes betr.
OriSpolizciliche Vorschrift vom 20. Januar 1883.
tz 1. Alle Wagen, mit welchen auS den Steinbrüchen oder aus dem Stadtwalbe
Mauersteine abgrführt werden sollen, müssen mit geschlofsenen Kasten versehen sein, welche
nicht länger als 3,00 Meter sind und mit Einschluß der Leiterbäume die Höhe von 0,60
Meter nicht Ubersteigen. Der Wagenkasten muß unten eine lichte Weite von 0,60 Meter
nnd oben eine solche von 0,90 Meter haben.
tz 2. Die Räder der Steinwagen müssen annähernd vorn l,05 Meter, hinten 1,30
Meter Höhe haben. Die Reife derselben dltrfen nicht unter 12 Centimeter breit sein.
tz 3. Das Gewicht der Ladung eines Wagens darf 80 Centner nicht übersteigen,
die Äbfuhr von 27 Kubikmeter (einer badischen Kudikrute) Mauersteine darnach nicht
in weniger alS 10 Wagenladungen erfolgen.
H 4. Bei allen Steinfuhren sind zwei sog. Mücken anzuwenden und ist das Rauh-
sperren und das Anlegen eines Radschuhs untersagt. Die Steinfuhren sind stets von
zwei Männern zu begleiten, von welchen der eine die Pferde zu beaufsichtigen, der andere
die Mücken zu bedienen hat.
tz 5. Bei Len Holzfuhrwelken und Fuhrwerken anderer Art ist das Rauhspeiren
untersagt, dagegen die Anwendung eines Radschuhs gestattet.
tz 6. Borstehende Vestimmungen treten bezüglich der Breite der Räber mit dem
1. Januar 1885, im Uebrigen niit dem Tage der Veröffentlichung dieser ortspolizeilichen
Vorschrift in Kraft.
H 7. Uebertretungen werden auf Grund des tz 366. Ziff. 10 N.-Str.-Ges B. an
Geld bis zu 60 Maik oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestiaft.
<1. Schloßgartrn-Ordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift bom 29. lltovember 1880.
H 1. Lerboten ist:
1) Das Hausieren mit Waren jcder Art, insbcsondcre das Feilbietcn bon
Blnmen, Backwaren, Obst nnd dcrgl.;
2) Das Tragen schwercr Lasten, als Holz nnd Grasbündcl;
3) Tas Fahren mit Schnbkarren;
4) Das Wersen mit Steinen;
5) Das Fahren und Reiten, mit Ansnahme des Wegs bom Gartenthor am
Schloßberg bis in den inneren Schloßhof, ans welchem im Schritt gefahren
nnd geritten werden dars.
tz 2. Verboten ist ferner:
1) Das Betreten dcr Rasenplätze nnd Pflanzengrnppen, das Ueberstcigen nnd
Dnrchbrechen der Einftiedignngen, das Abpflücken, Losrcißen, Abschneiden
oder Abschlagen, sowie das Entwendcn bon Gartenfrüchten, Blumen,
Pfianzen nnd Hweigen.
2) Das Verunreimgen vott Gebällden,Gartenanlagett,Wcgcn,Brttttnett, Tischen
nnd Bänken.
3) Das Erklettern der Ruinen.
tz 3. Auf dem Burgweg darf nicht gefahren werden, dagcgen ist das Reiten auf
Eseln oder Pfcrden bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanzc und nach dem
Fricsenberg fich teilt, gestattet.
Die leergehenden Tiere sind in langsamem Schritt zu führeu. Die von den Tieren
herrührenden Verunreinigungen des Weges müssen sogleich beseitigt werden.
tz 4. Hunde sind inl ganzen Schloßbezirk an kurzer Leine zu fuhren.
tz 5. Bezüglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration, sowie bezüglich des
Mitnehmens von Hunden in diese Wirthschaft gelten die allgemeinen polizeilichen Vor-
schriften.
tz 6. Wer den Bestimmunaen der tztz 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach Maß-
gabe des tz 366 Ziff. 10 des R.-Str.-Ges.-B. Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis
zn 14 TaHen zn gewärtigen.
Zuwiderhandlungen gegen den tz 2 Ziff. 1 ziehen gemäß S 144 nnd 145 Ziff.3 des
P.-Str.-G.-B. Geldstrafen bis 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen, bezw. Geldstrafen
bis zu 20 Mark nach sich.