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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0260

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§10. Schwere der Ladung. Es ist untersagt, öffentliche Brücken mit Lasten,
welche mit der Tragfähigkeit der Brücke nicht mehr im Verhältnis stehen, zu befahren,
oder den von deu zuständigen Behörden hinsichtlich der Befahrung öffcutlicher Brücken
mit schweren Lasten festgesetzten Bedinaungen zutviderzuhaudelu.

Sollen öffentliche Brücken mit Lnsten befahren werden, welche 10000 Kilogramm
übersteigen, so bedarf es dazu der vorgängigen Genehmignng der -uständigen Behördc,
welche allgemeiu für eine bestimmte Brücke odcr iu den eluzelnen Fälleu dcr Benütznng
erteilt werden kann.

§11. Aneinaderhängen von Wagen. Beim Fahren dürfen nie mehr
als zwei Wagen aneinander gehängt sein.

Das Zusammenhängen von zwei Wagen ist nur gestattet, wenn der hintere Wageu
nicht stärker beladen, nicht größer und mcht stärker ist, als der vordere Wagen, nnd
wenn außerdem durch eine feste Verbindung beider Wagen (insbefondere durch Unter-
schiebung der hinteren Deichsel unter dcn vorderen Wagen) für eiue sichere Stenerung
des hinteren Wagens gesorgt ist.

Durch die zuständige Behördc kann für öffentliche Wege odcr Strecken derselben,
bci denen das Fahren mit zusammcngehängtcn Wagen lvegen der Eröße des Gefälls,
der Schärfe dcr Ärümmnngen oder der Schmalheit der Fahrbahu dic Verkehrssichcrheit
gefährdet, das Znsammcnhäugcn von Wagen ganz untersagt oder auf das Anhängen
unbeladcner Wagen, vou Bciwägelcheu odcr iu soustiger Weise beschränkt werden.

§ 12. Langholztransport. Fnhrwerkc, wclche zuut Transport von Langholz
auf öffeutlichcn Wcgen beuützt werden, sind derart einznrichten und zu lcite», daß
Gesährdungen der Verkehrssicherhcit vermiedeil werdcn.

Für öffentliche Wege oder Strecken derselbcn, wclche wegcn derGröße des Gefälls,
der Schärfe uiid Zahl der Krümmungen oder dcr Schmalheit der Fahrbahn besondere
Schwierigkeiten für den Langholztrallspiirt bieten, kann durch die zuständige Behörde
vorgeschneben werden, daß beim Langholztransport der Vordcrwagcn mit cinem dreh-
baren Schemel, der Hinterwagcn mit ciner Vorrichtnng znm Lcitcn (Schwicke) versehen
fcin und dem Wagcn das znr Leitnng nnd Bediennng erforderliche Personal (zwei
erwachsene Personen) bcigcgeben sein muß.

§13. Beleuchtuug der während der Duukelheit fahreuden Fuhr-
werke. Fuhrwcrkc, welche uach eingetreteuer Duukclheit auf öffeuckicheu Wegen fahren,
müsscn mit einer hcUlcuchtcuden Laterne versehcu fciu.

§14. Begegnllug vou Fuhrwerkeu ini Allgemeiue n. Kommen zwei
Fuhrwerke auf öffcutlichcn Wegen einander cntgegcu, fo solleu fie sich nach rechts
auswcicheu.

Fiudet jedoch die Begegnuug auf steilen Wcgeu, längs eincs Abhauges statt, so
foll mit dem bergauf fahrenden Fuhrwerk gegen dcu Abhang ausgewichcn werdeu.

§ 15. Begegnurlg von Fuhrwerken auf engen Wegeu. Jst wegen
der Euge oder sonstlgen Beschaffenheit des Weges das Ausweichen nicht möglich, so hat
derjenige, welcher das ihm entgegenkommcnde Fuhrwerk zuerst bemerkeu kann, an
eiirer zum Vorbeilasseu passenden Stelle so lange zu halten, bis das andere Fuhrwerk
tiorbcigefahrcn ist.

Auf solchen Wegen solleu sich die Fuhrleute durch Zuruf, Kuallen mit der Pcitsche,
die Postillone mit dem Horn, Zeichen gebeu.

§16. Verhalteu vonFuhrwerken beiUnmöglichkeit des Vorbei-
fahrens. Treffeu zwer Fuhrwerke an einer Stelle zusammeu. wo auch kein Vorbei-
lassen niöglich ist, so muß dasjeuige zurückfahren, für welches dies uach den Umständen,
insbesoudcre nach dcr Entferuung der nächsteil Ausweichstelle, nach Beschaffenheit, Ge-
fäll und Richtuug des Weges und nach der Ladung mit den wenigsten Schtvierigkeiten
verbunden ist.

§17. Begegllung von Reitern und Heerden mit Fnhrwerken.
Reiter und Heerden haben jeden ihneu begegnenden Fuhrwerken auszuwelcheu.

Bei engen Wegen soll das Fuhrwcrk denselben, um ihnen das sichere Vorberkommcn
zu ermöglichetr, soviel als thunlich Raum lasscu, auch uötigenfaUs, namentlich bei Bc-
gegnung mit Hccrden, Schrittfahreu oder anhalten.

Treffen Rciter oder Heerden mit Fuhrwerken auf Wegeu zusammen, wo keiu Aus-
weichen oder Vorbeilassen möglrch ist, so müssen die ersteren umkehren.
 
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