251
ß 11. Wer Gegenstande mit Angabe des Gewichts, wie z. B. Butter, feilbietet,
ist dafür verantwortlich, daß seine Angabe richtig ist, und wird, falls die Ware zu
leicht fein follte, bestraft. Das Gewicht der Butter darf, mit Ausnahme größercr
Ballen, nur V4 und l/2 Psund (',8 und >/4 Kilogramm) betragen und tvird durch das
Polrzeipersonal nachgewogen.
8 12. Zur Handhabuug dieser Marktordnung ist außer dem Polizeipersonal na-
mentlich der Marktmeister aufgestellt, welchcr die geeignete Auskunft erteilen wird.
Streitigkeiten über das Marktgeld werden vor dem Bürgermeisteramte zum Nus-
trage gebracht.
8 13. Wer diese Vorschriften, mit Ausnahme der in Abs. 2 dieses Paragraphen
erwähnten. übertritt. hat gemäß 8 149, Ziff. 6 der deutschen Gewerbeordnung Strafe
an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens an Haft bis zu 8 Tagen zu
gewärtigen.
Uebertretungen des H 5 werden gemäß § 2 des Gesetzes vom 18. Dezcmber 1867,
die Bestrafung der Vorenthaltung von Gemeindeabgaben betr., mit der Strafe des
zwanzigfachen Betrags der geschuldeten Abgabe, bezw. an Geld bis zu 10 Mk. bestraft.
L. Grliühren-Tarif für Lkbrnsmittkl- rc. Unterfuchungrn durch das
chemifche Laboratorinm -er Stadt Hridrlbrrg.
Das städt. Laboratorium steht dem Publikum vom 1. Februar 1885 an zur Be-
nützung offen und köunen bei derselben Untersuchuugen dcr in dem unterzeichneten Tarif
bezeichneten Art beantragt werden, sür deren Vornahme die in demselben bezeichneten
Gebührenbeträge zu entrichten sind.
Zur Entgegennahme von Untersuchungsgegenstäuden ist daS Laboratorinm. welches
sich im II. Stockwerke des Mäuuerarmenhauses (Eingaug vou der Plöckstraße ans) be-
fiudet, an sämtlichen Wochentagen vormittags von 10 bis 12 Uhr geöffnet.
ä
Gegcnstände.
Bezeichnung der einzelnen Untersuchungen.
s Emzülie-
! fernde
Menge.
Ge-
bühr.
i
Bier
Bestimmung von Alkohol, Extrakt, Säure, Asche,
Phosphor-Säure .
1 Liter
6
—
Prüsung auf fremde Bitterstoffe .
5 Liter
20
—
2
Brod
Bcstimmung des Wassergehaltes, Prüfung auf
mineral. Beimengungen, mikrosk. Untersuchung
250 xrm.
4
—
3
Buttcr
Bestimmung dcs Wasser- resp. Fett-Gehaltes,
qualitat. Prüfung auf fremde Fette . . .
50 Arm.
2
—
4
Butterschmalz
Prüfung auf fremde Fette, Bestimmung von dercn
Menge.
50 ^rm.
6
—
5
Cakao
Bestimmung d. Asche, des Fett- u. Wassergehaltes
50 Srm.
5
—
6
Chokolade
Prüfung auf Mehl und mineral. Zusätze . . .
50 §rm.
3
—
VoÜständige Analyse.
100 ssrm.
10
—
7
Essig
Prüfung auf Gehalt u. giftige Beimengungen .
'/4 Liter
5
—
8
Fett (Schmalz)
Prüfung auf gute Beschaffenheit, Bestimmung des
Wasser-Gehaltes.
100 ^rm.
4
—
9
Fruchtsäste
Prüfung auf künstliche Färbung und giftige Bei-
mengungen .
Liter
5
—
10
Gebrauchsgegen-
Tapeten, Kleiderstoffe, Spielwaren, qualitative
1 Stück
5
stände und Genuß.
Prüfung auf Farbe oder Metalle . . . .
oder
mitlll
quantitat. Bestimmung des schädlichen Stoffes .
1 Packct
10
—
11
Gewürze
Mik, oskop. Prüfung, Bcstimmung von Asche und
Sand.
50 xrm.
3
—
Bestimmung des Extrakt-Gehaltes.
50 Arm.
3
—
12
Hefe
Bestimmung des Waffer-Gehaltes, Prüfung auf
Zusatz von Stärke oder Mineralsubstanzen,
Prüfung auf GUte.
50 xrw.
4
—
ß 11. Wer Gegenstande mit Angabe des Gewichts, wie z. B. Butter, feilbietet,
ist dafür verantwortlich, daß seine Angabe richtig ist, und wird, falls die Ware zu
leicht fein follte, bestraft. Das Gewicht der Butter darf, mit Ausnahme größercr
Ballen, nur V4 und l/2 Psund (',8 und >/4 Kilogramm) betragen und tvird durch das
Polrzeipersonal nachgewogen.
8 12. Zur Handhabuug dieser Marktordnung ist außer dem Polizeipersonal na-
mentlich der Marktmeister aufgestellt, welchcr die geeignete Auskunft erteilen wird.
Streitigkeiten über das Marktgeld werden vor dem Bürgermeisteramte zum Nus-
trage gebracht.
8 13. Wer diese Vorschriften, mit Ausnahme der in Abs. 2 dieses Paragraphen
erwähnten. übertritt. hat gemäß 8 149, Ziff. 6 der deutschen Gewerbeordnung Strafe
an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens an Haft bis zu 8 Tagen zu
gewärtigen.
Uebertretungen des H 5 werden gemäß § 2 des Gesetzes vom 18. Dezcmber 1867,
die Bestrafung der Vorenthaltung von Gemeindeabgaben betr., mit der Strafe des
zwanzigfachen Betrags der geschuldeten Abgabe, bezw. an Geld bis zu 10 Mk. bestraft.
L. Grliühren-Tarif für Lkbrnsmittkl- rc. Unterfuchungrn durch das
chemifche Laboratorinm -er Stadt Hridrlbrrg.
Das städt. Laboratorium steht dem Publikum vom 1. Februar 1885 an zur Be-
nützung offen und köunen bei derselben Untersuchuugen dcr in dem unterzeichneten Tarif
bezeichneten Art beantragt werden, sür deren Vornahme die in demselben bezeichneten
Gebührenbeträge zu entrichten sind.
Zur Entgegennahme von Untersuchungsgegenstäuden ist daS Laboratorinm. welches
sich im II. Stockwerke des Mäuuerarmenhauses (Eingaug vou der Plöckstraße ans) be-
fiudet, an sämtlichen Wochentagen vormittags von 10 bis 12 Uhr geöffnet.
ä
Gegcnstände.
Bezeichnung der einzelnen Untersuchungen.
s Emzülie-
! fernde
Menge.
Ge-
bühr.
i
Bier
Bestimmung von Alkohol, Extrakt, Säure, Asche,
Phosphor-Säure .
1 Liter
6
—
Prüsung auf fremde Bitterstoffe .
5 Liter
20
—
2
Brod
Bcstimmung des Wassergehaltes, Prüfung auf
mineral. Beimengungen, mikrosk. Untersuchung
250 xrm.
4
—
3
Buttcr
Bestimmung dcs Wasser- resp. Fett-Gehaltes,
qualitat. Prüfung auf fremde Fette . . .
50 Arm.
2
—
4
Butterschmalz
Prüfung auf fremde Fette, Bestimmung von dercn
Menge.
50 ^rm.
6
—
5
Cakao
Bestimmung d. Asche, des Fett- u. Wassergehaltes
50 Srm.
5
—
6
Chokolade
Prüfung auf Mehl und mineral. Zusätze . . .
50 §rm.
3
—
VoÜständige Analyse.
100 ssrm.
10
—
7
Essig
Prüfung auf Gehalt u. giftige Beimengungen .
'/4 Liter
5
—
8
Fett (Schmalz)
Prüfung auf gute Beschaffenheit, Bestimmung des
Wasser-Gehaltes.
100 ^rm.
4
—
9
Fruchtsäste
Prüfung auf künstliche Färbung und giftige Bei-
mengungen .
Liter
5
—
10
Gebrauchsgegen-
Tapeten, Kleiderstoffe, Spielwaren, qualitative
1 Stück
5
stände und Genuß.
Prüfung auf Farbe oder Metalle . . . .
oder
mitlll
quantitat. Bestimmung des schädlichen Stoffes .
1 Packct
10
—
11
Gewürze
Mik, oskop. Prüfung, Bcstimmung von Asche und
Sand.
50 xrm.
3
—
Bestimmung des Extrakt-Gehaltes.
50 Arm.
3
—
12
Hefe
Bestimmung des Waffer-Gehaltes, Prüfung auf
Zusatz von Stärke oder Mineralsubstanzen,
Prüfung auf GUte.
50 xrw.
4
—