Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0268

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
0. Das Verdingen von Dienstboten belr.

Ortspolizeiliche Vorschrift v. 21. März 1865.

§ 1. Wer das Gewerbe einer Mägdeverdingerin betreiben will, hat daSselbe vorher
bei der Polizeibehörde gemäß Art. 8 des Gew.-Ges. anzumelden.

§ 2. Mägdcverdingerinnen dürfen nnr solche weibliche Dienstboten beherbergen,
welche

a. die vorgeschriebenen Heimatsurknnden haben und

b. dahier einen Dienst suchen.

Dienstboten, welche sich schon 14 Tage dienstlos bei ciner Mägdeverdingerin hier
aufgehalten habeu, dürfen nicht länger beherbergt werden.

' § 3- Die Mägdeverdingerinnen siud dafür verantworttlich, daß in ihrem Hausc
keine Zusammenkünfte von Mannspersonen mit den Beherbergteu stattfiuden.

Sie haben darnber zu wachen, daß letztere zur Nachtzeit nicht ohne erlaubten Zweck
das Haus verlassen und auf den Straßen umherziehen. Sollte sich eine Beherbergte
etwas derartiges zu Schulden kommen lassen, so haben sie am folgenden Tag der Poli-
zeibehörde Anzeige davon zu machen.

8 4. Sie habcn jeden Morgen ein Verzeichnis der sämtlichen in dn verflossenett
Nacht Beherbergten nach dem vorgcschriebenen Formular vorzulegeu und müssen dem
Polizeipersoual jederzeit Zutritt in ihrcm Hause gestatten.

8 5. Uebertretungen werden nach Maßgabe des 8 136 des P.-Str.-G.-B. mit einer
Geldstrafe bis zu 25 Mark oder einer Gefängnißstrafe bis zu 8 Tagen geahndct.

Jn Wiederholungsfällen kann nach Artikel 90 Abs. 2 die zeitliche Einstellung des
Gewerbebetriebs auf die Dauer von 6 Monaten eintreten.

Zu 8 3 Abs. 1 wird denselben strengstens untersagt, Zimmer bew. Schlafstellen
an einzelstehcnde Herren zu vermieten.

H. Droschkrn-Or-Allug für die Ltadt Heidklberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Jan. 1880.

8-1. Wer selbständig für eigene Rechnung oder als Gehilfe Droschken zu Jeder-
manns Gebrauch an öffentlichen Orten in hiesiger Stadt aufstellen will, hat hievon dem
Bezirksamte Anzcige zu erstatten. (ß 3 der V.-V. z. G.-O.) Zulassung zum Gewerbe-
betrieb ist allen Denjcnigen zu versagen, in deren Verhalten und persönlichen Verhält-
nissen begründete BesorgniS zu finden ist, daß sie diesen Gewerbebetrieb zur Gefähr-
dung der öffentlichcn Sicherheit und Ordnung mißbrauchen werden (8 ^ Absatz 2 der
V.-V. z. G.-O.).

8 2. Die Droschken müssen mit zwei Pferden bespannt sein. Die Pferde müssen
hinrerchend stark sein, anständig aussehen und sicher gehen; auch müffen sie gleich wie
das Geschirr k^inlich gehalten werden.

8 3. Die aufzustellenden Wagen müssen solid gebaut, von gefälligem Aeußern und
beguem sein. Die Wagentritte müssen so befchaffen sein, daß das Einsteigen unbe-
schwerlich ist, auch muß der Wagenschlag von innen geöffnet werden können. Ferner
müssen die Wagen sauber lackiert, mit gutem, nicht geflicktem Lederzeug. im Jnnern mit
reinem Ausschlag und mit guter Polsterung versehen sein, auch immer reinlich gehalten
werden. Jeder Wagen muß mit seiner Bespannung im Verhältnis stehen. Uebrigens
können die Wagen von verschiedener Bauart sein. Es kann jedoch kein Wagen, dessen
Form mit dem Zweck der hiesigen Droschkenfnhrwerke nach hiesigen Lokalitäten in
Widerspruch stände, zugelassen werdeu. Etwaigen Mängeln an Wagen oder Geschirr
ist unverzüglich abzuhelfen. Alljährlich findet nach Anordnung der Polizeibehörde auf
Koften der Besitzer eine Besichtigung sämtlicher Droschken und Droschkenpferde statt.

8 4. Die Droschken müssen an der Rückwand mit arabischen Ziffern weiß oder rot
und an den Laternen mit arabischen Ziffcrn rot bezeichnet sein. Die Nummern teilt
das Bezirksamt zu.

8 5. Die Droschkenführer müssen mindestens 18 Jahre alt, des Fahrens und der
Oertlichkeiten kundig sein; sie müffen stets nüchtern sein, jedermann höflich und anstän-
dig begegnen und sich genau an die Taxordnung halten.

Jn einzelnen Fällen kann das Bezirksamt auf den Antrag des Stadtrats von dem
vorgeschriebenen Alter dispensieren. Die Kntscher dürfen bei besetzter Droschke nicht
rauchen, sich nicht mit den Fahrenden in eine Unterhaltung einlassen, wodurch ihre
 
Annotationen