aii diese Reihenfolge nicht gebunden. Die Uebertragung deS BahndiensteS auf einen
anderen Kutscher ist gestattet, jedoch nur mit Hustimmung des am Bahnhof stationierten
SchutzmanneS und soferu dcmselben rechtzerttge Anzeige geworden ift. Wer diesen
Dienst versäumt, wird bestraft. Wenn ein Droschkenfilhrer, dem dieser Dienst abliegt,
auf längere Zeit bestellt wird, so daß er zum nächsten Zug noch nicht zurück sein kann,
so hat er hievon vor dem Abfahren den dienftthuenden Schutzmann in Kenntnis zu
setzen. Wer ohne dicsen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, in den Bahnhof
einfährt, nm ankommendc Passagiere in Empfang zu nehmen, verfällt in Strafe.
§ 15. Uebertretungen vorstehender Bestimmungen werden gemäß tz 134n des
P.-Str.-G.-B. an Geld bis zu 150 Mark bestraft. Oeftere Bestrafungen der Art oder
cin fortgesetztes zuchtlofes uud unwürdiges Verhalten konnen die Untersagung und
nötigenfalls polizeiliche Einstellung des Gewerbebetriebs zur Folge haben (8 4, Ads. 3
der V.-V. z. G.-O.).
.7. Droschken-Tarif für -ie Stadt Heidelberg.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Dez. 1883.
I. Von den Bahnhöfen in die Stadt (mit den Grenzpunkten: Wirtschaft zum
Rosenbusch, Diemer'sche Brauerei, Christoph Keller'sche Fabrik, Gasfabrik und Berg-
heimer Mühle, diesc mit eingeschlossen), Klingenteich bis zum Gingangsthor des israc-
litischen Friedhofs) oder umgekehrt, von da nach den genannten Bahnhöfen, sowie sür
Fahrten in der Stadt innerhalb des bezeichneten Bezirks zahlen:
1 Person. 50 Pfg.
2 Personen je 45 Pfg., zusammen . 90 „
3 . 35 „I Mk. 5 .
4 . 35 „ . 1 „ 20 .
Diese Taxe erhöht sich bei Fahrten bis zum Weißgerber'schen Hause (dieses mit
inbegriflen):
sür 1 Perion auf — Mk. 70 Pfg.
„ 2 Pcrsonen „ l „ 20 „
»3u. 4, „ 1„50„
Vorübergehendes Anhalten unterwegS wird nicht vergütet, so lange die Dauer der
Fahrt dadurch nicht auf mehr als (/, Stunde ausgedehnt wird.
Längeres Warten ist nach Abschnitt XI zu vergUten.
II. Bei Eisenbahn'Nachtzügen, d. i. nach 11 Uhr abends bis morgenS 5 Uhr zahlt
man für Fahrten von den Bahohöfen in die Stadt und umgekehrt, das Doppelte
der Taxe.
III. Die gleichen Taxen wie unter I und II gelten auch für die Fahrten von und
zu den Häusern über die Brücke, und zwar einerseits bis nach Neuenheim (dieses mit
eingeschloffen) anderseitS bis zu Heydweillers Haus, jedoch mit einem Zuschlag von
30 Pfg., mögen 1 oder 4 Personen fahren. Für eine Fahrt bis zum WirtShause in der
Hirschgafle und in die Mönchhofstraße (das Armitage'sche Jnstitut eingeschloflen) bcträgt
der Zuschlag 50 Pfg.
IV. Für leichteS Handgepäck wird nichts bezahlt. Schweres Gkpäck, z. B. Kisten.
Koffer, vergütet man mit 20 Pfg. das Stück. Kinder unter 6 Jahren, wenn sie mit
Erwachsenen fohren, werden unentgeltlich mitgenommen.
V. Für Fahrten auf Bälle, ins Theater, Gesellschaften und zu Konzerten zahlt
man, ohne RUckficht auf die Zabl der Personen:
im Stadtbezirke.1 Mk. — Pfg.
/ von und zu den jcnseits der Brücke gelegenen Häusern 1 , 40 „
'Ebensoviel kvstet das Abholen. Nach Mitternacht erhöhen fich die Taxen um je 40 Pfg
Für die einfache Fahrt zu dem Akiedhof zahlen 1 oder 2 Personen ei« Taxe vo»
1 Mk., 3 vder 4 Personen rine solche von 1 Mk. 50 Pfg.; für die Hin- und Rückfahrt
findet Bergütung nach der Zeit (Ziff. VIII) stait.
VI. Für die einfache Fahrt nach dem Schlotzthor oder Schlotz zahlen 1 oder 2
Personen eine Tax von 2 Wk 50 Pfg., 3 oder 4 Personeu eine solche von 3 Mk.;
für die Hin- und Rückfahrt beträht die Taxe ohne Rückstcht auf die Personenzahl 4 Mk.,
wobei eine Slunde Aufenthalt müeingere^et ist.
anderen Kutscher ist gestattet, jedoch nur mit Hustimmung des am Bahnhof stationierten
SchutzmanneS und soferu dcmselben rechtzerttge Anzeige geworden ift. Wer diesen
Dienst versäumt, wird bestraft. Wenn ein Droschkenfilhrer, dem dieser Dienst abliegt,
auf längere Zeit bestellt wird, so daß er zum nächsten Zug noch nicht zurück sein kann,
so hat er hievon vor dem Abfahren den dienftthuenden Schutzmann in Kenntnis zu
setzen. Wer ohne dicsen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, in den Bahnhof
einfährt, nm ankommendc Passagiere in Empfang zu nehmen, verfällt in Strafe.
§ 15. Uebertretungen vorstehender Bestimmungen werden gemäß tz 134n des
P.-Str.-G.-B. an Geld bis zu 150 Mark bestraft. Oeftere Bestrafungen der Art oder
cin fortgesetztes zuchtlofes uud unwürdiges Verhalten konnen die Untersagung und
nötigenfalls polizeiliche Einstellung des Gewerbebetriebs zur Folge haben (8 4, Ads. 3
der V.-V. z. G.-O.).
.7. Droschken-Tarif für -ie Stadt Heidelberg.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Dez. 1883.
I. Von den Bahnhöfen in die Stadt (mit den Grenzpunkten: Wirtschaft zum
Rosenbusch, Diemer'sche Brauerei, Christoph Keller'sche Fabrik, Gasfabrik und Berg-
heimer Mühle, diesc mit eingeschlossen), Klingenteich bis zum Gingangsthor des israc-
litischen Friedhofs) oder umgekehrt, von da nach den genannten Bahnhöfen, sowie sür
Fahrten in der Stadt innerhalb des bezeichneten Bezirks zahlen:
1 Person. 50 Pfg.
2 Personen je 45 Pfg., zusammen . 90 „
3 . 35 „I Mk. 5 .
4 . 35 „ . 1 „ 20 .
Diese Taxe erhöht sich bei Fahrten bis zum Weißgerber'schen Hause (dieses mit
inbegriflen):
sür 1 Perion auf — Mk. 70 Pfg.
„ 2 Pcrsonen „ l „ 20 „
»3u. 4, „ 1„50„
Vorübergehendes Anhalten unterwegS wird nicht vergütet, so lange die Dauer der
Fahrt dadurch nicht auf mehr als (/, Stunde ausgedehnt wird.
Längeres Warten ist nach Abschnitt XI zu vergUten.
II. Bei Eisenbahn'Nachtzügen, d. i. nach 11 Uhr abends bis morgenS 5 Uhr zahlt
man für Fahrten von den Bahohöfen in die Stadt und umgekehrt, das Doppelte
der Taxe.
III. Die gleichen Taxen wie unter I und II gelten auch für die Fahrten von und
zu den Häusern über die Brücke, und zwar einerseits bis nach Neuenheim (dieses mit
eingeschloffen) anderseitS bis zu Heydweillers Haus, jedoch mit einem Zuschlag von
30 Pfg., mögen 1 oder 4 Personen fahren. Für eine Fahrt bis zum WirtShause in der
Hirschgafle und in die Mönchhofstraße (das Armitage'sche Jnstitut eingeschloflen) bcträgt
der Zuschlag 50 Pfg.
IV. Für leichteS Handgepäck wird nichts bezahlt. Schweres Gkpäck, z. B. Kisten.
Koffer, vergütet man mit 20 Pfg. das Stück. Kinder unter 6 Jahren, wenn sie mit
Erwachsenen fohren, werden unentgeltlich mitgenommen.
V. Für Fahrten auf Bälle, ins Theater, Gesellschaften und zu Konzerten zahlt
man, ohne RUckficht auf die Zabl der Personen:
im Stadtbezirke.1 Mk. — Pfg.
/ von und zu den jcnseits der Brücke gelegenen Häusern 1 , 40 „
'Ebensoviel kvstet das Abholen. Nach Mitternacht erhöhen fich die Taxen um je 40 Pfg
Für die einfache Fahrt zu dem Akiedhof zahlen 1 oder 2 Personen ei« Taxe vo»
1 Mk., 3 vder 4 Personen rine solche von 1 Mk. 50 Pfg.; für die Hin- und Rückfahrt
findet Bergütung nach der Zeit (Ziff. VIII) stait.
VI. Für die einfache Fahrt nach dem Schlotzthor oder Schlotz zahlen 1 oder 2
Personen eine Tax von 2 Wk 50 Pfg., 3 oder 4 Personeu eine solche von 3 Mk.;
für die Hin- und Rückfahrt beträht die Taxe ohne Rückstcht auf die Personenzahl 4 Mk.,
wobei eine Slunde Aufenthalt müeingere^et ist.