260
8 6. Von jedem Dienfimann wird angenommen, daß er allen m dem amtlich
genehmigten Tarif bezeichneten Arien von Arbeiten und Diensten um die dort auf-
gestellten Gebühren sich unterziehe. Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufsorderung als-
bald Folge zu leisten, wenn er nicht bereits anderwürts bestellt ist. Das Anbieten von
Führerdiensten an Fremde, welche die hiesige Gegend odcr hiesigen Sehenswürdigkeiten
betrachten wollen, ist nur den Lohndienern (Fremdenführern) gestattet.
8 7. Jeder Dienstmann ?c. hat ein Exemplar dieser Ordnnng, sowie des Ge-
bührentarifs stets bei sich zu führcn nnd anf Verlangen den Bcstellern, sowie dem Po-
lizeipersonal vorzuzeigen.
8 6. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden an Geld bis zu 150 Mark
bestrast.
Oeftere Bestrafungen der Art oder ein fortgesetztes, zuchtloses nnd nnwürdiges
Verhalten könuen die Untersagung und nötigenfalls polizeiliche Ginstellung des Ge-
werbebetriebes zur Folge haben (8 4 Abs. 3 der B.-V. z. G.-O.).
Wird Rückverbringung, Ruckantwort oder Rückbegleitung verlangt, fo ist die
Hälste der Taxe und zwar wenn das Gepäck nicht zurückgebracht wird, der cinfachen
Taxe von Kolonne I. mehr zu entrichten; für etwaigc Wartezeit ist Abschnitt IV. Zjff. 3
maßgebend. Betragt das Gewicht des Gepäcks über 25 Kilogramm, so ist die Hälfte
der in Kolonne II. angegcbenen Taxe mehr zu bezahlen; sür Lasten von über 50 Kilo-
gramm ist, wenn sie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe zn bezahlen;
mehr kann bei bedeutenden Lasten nur anf Grund ausdrücklicher vorheriger Ueberein-
kunft verlangt werden (Abschn. IV. Z. 1).
Jst das Gepäck Stockwerke hinauf- oder hinunterzutragcn, so konnnen per Stück
und Stockwerk 5 Pfg. in Ansatz; Handgepäck bis zu 25 Kilögranun ist ohne besondere
Vergütung hinauf- und hinabzutragen.
Wird der Dienstmann zu den Gängen unter 5, 7—12 als Führer benützt, so hat
er, einen einstündigen Anfenthalt an Ort und Stelle eingerechnet, 30 Pfg. weiter zn
beziehen. Bei längerem Aufenthalte sind für jede angesangene halbe Stnnde weitere
30 Psg. zu entrichten.
II. Für bestimmte Zciten.
1) Für einen Tag (zu 10 Stunden gerechnet)
2) „ einen halben Tag (zu 5 Stnndcn gerechnet) .
3) „ eine Stunde.
4) „ eine halbe Stunde.
ohne mit
Gerät« , Geräl-
schaften , schasten
rZ. ^
3j- 3
W
1 ^ 80 2
30
- 40 -
l 50
— l 25 ^ — !
30
III. Für bestimmte Dienstleistungen.
1) Wasserpumpen oder Holztragen, per Stundc.- 45
2) Holztragen:
1 Ster ungemachtes Holz von der Straße in das Hans zn tragcn
und aufzusetzen.— 25
1 Ster gespaltenes Holz:
a) in das untere Stockwerk zu tragen.— 35
b) für ein Stockwerk hinauf oder hinnnter.— 50
e) für jedes weitere Stockwerk hinauf oder hinunter. . . — 20
ck) Auffctzen.- 20
3) Kohlentragen:
in den untem Stock, per Zentner.— 5
für jede Treppe hinauf oder hinunter, per Zentner weiter ... — 3
Kohlen von der Straße in den Keller werfen, per Zentner . . . — 2
in den Hof tragen und von da in den Keller werfen, per Zentner . — 5
wobei stets dem Drenstmann die Verpflichtung erwächst, die Straße und
den Hof, wo die Kohlen gelegen, zn schwenken und zu kehrcn.
4) TranSport:
a) eines Flügels.3 45
d) eines Klaviers oder Pianinos.2 60
8 6. Von jedem Dienfimann wird angenommen, daß er allen m dem amtlich
genehmigten Tarif bezeichneten Arien von Arbeiten und Diensten um die dort auf-
gestellten Gebühren sich unterziehe. Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufsorderung als-
bald Folge zu leisten, wenn er nicht bereits anderwürts bestellt ist. Das Anbieten von
Führerdiensten an Fremde, welche die hiesige Gegend odcr hiesigen Sehenswürdigkeiten
betrachten wollen, ist nur den Lohndienern (Fremdenführern) gestattet.
8 7. Jeder Dienstmann ?c. hat ein Exemplar dieser Ordnnng, sowie des Ge-
bührentarifs stets bei sich zu führcn nnd anf Verlangen den Bcstellern, sowie dem Po-
lizeipersonal vorzuzeigen.
8 6. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden an Geld bis zu 150 Mark
bestrast.
Oeftere Bestrafungen der Art oder ein fortgesetztes, zuchtloses nnd nnwürdiges
Verhalten könuen die Untersagung und nötigenfalls polizeiliche Ginstellung des Ge-
werbebetriebes zur Folge haben (8 4 Abs. 3 der B.-V. z. G.-O.).
Wird Rückverbringung, Ruckantwort oder Rückbegleitung verlangt, fo ist die
Hälste der Taxe und zwar wenn das Gepäck nicht zurückgebracht wird, der cinfachen
Taxe von Kolonne I. mehr zu entrichten; für etwaigc Wartezeit ist Abschnitt IV. Zjff. 3
maßgebend. Betragt das Gewicht des Gepäcks über 25 Kilogramm, so ist die Hälfte
der in Kolonne II. angegcbenen Taxe mehr zu bezahlen; sür Lasten von über 50 Kilo-
gramm ist, wenn sie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe zn bezahlen;
mehr kann bei bedeutenden Lasten nur anf Grund ausdrücklicher vorheriger Ueberein-
kunft verlangt werden (Abschn. IV. Z. 1).
Jst das Gepäck Stockwerke hinauf- oder hinunterzutragcn, so konnnen per Stück
und Stockwerk 5 Pfg. in Ansatz; Handgepäck bis zu 25 Kilögranun ist ohne besondere
Vergütung hinauf- und hinabzutragen.
Wird der Dienstmann zu den Gängen unter 5, 7—12 als Führer benützt, so hat
er, einen einstündigen Anfenthalt an Ort und Stelle eingerechnet, 30 Pfg. weiter zn
beziehen. Bei längerem Aufenthalte sind für jede angesangene halbe Stnnde weitere
30 Psg. zu entrichten.
II. Für bestimmte Zciten.
1) Für einen Tag (zu 10 Stunden gerechnet)
2) „ einen halben Tag (zu 5 Stnndcn gerechnet) .
3) „ eine Stunde.
4) „ eine halbe Stunde.
ohne mit
Gerät« , Geräl-
schaften , schasten
rZ. ^
3j- 3
W
1 ^ 80 2
30
- 40 -
l 50
— l 25 ^ — !
30
III. Für bestimmte Dienstleistungen.
1) Wasserpumpen oder Holztragen, per Stundc.- 45
2) Holztragen:
1 Ster ungemachtes Holz von der Straße in das Hans zn tragcn
und aufzusetzen.— 25
1 Ster gespaltenes Holz:
a) in das untere Stockwerk zu tragen.— 35
b) für ein Stockwerk hinauf oder hinnnter.— 50
e) für jedes weitere Stockwerk hinauf oder hinunter. . . — 20
ck) Auffctzen.- 20
3) Kohlentragen:
in den untem Stock, per Zentner.— 5
für jede Treppe hinauf oder hinunter, per Zentner weiter ... — 3
Kohlen von der Straße in den Keller werfen, per Zentner . . . — 2
in den Hof tragen und von da in den Keller werfen, per Zentner . — 5
wobei stets dem Drenstmann die Verpflichtung erwächst, die Straße und
den Hof, wo die Kohlen gelegen, zn schwenken und zu kehrcn.
4) TranSport:
a) eines Flügels.3 45
d) eines Klaviers oder Pianinos.2 60