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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0275
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261

5) Kranke zu fahrn:

in besonders hierzu eingerichteten Wagen, die Stunde . . . .

eine halbe Stunde weiter.

eine Stunde weiter, je.

einen einzelnen Weg in der Stadt, im Umkreise von Abteilung 1,1 .

6) Geschäftsreisende zu führen mit Mustern:

eine Stunde.

zwei Stunden.

drei und mehr Stunden, per Stunde.

- 50

- 20

— 35

- 30

— 70
1 —

— 45

IV. Bemerkungen.

1. Verrichtungen, für welche eine Gebühr im Tarife nicht festgesetzt ist, sind in der
Regel nach der Zeit (Abschn. II.) zu vergüten. Hält der Dienstmann in einem einzelnen
Falle diese Vergütung nicht für angemessen, so hat er sofort bei Annahme des Auftrags
dafür zu sorgen, daß ein ausdrückliches Uebereinkommen abgeschlossen wird; andern-
falls kann er nicht mehr, als die Gebühr nach der Zeit beanspruchen. Hierbei wird der
Bruchteil einer Stunde unter 30 Minuten für eine halbe Stunde, über 30 Minnten für
eine ganze Stunde aerechnet.

2. Wird ein Tienstmann zur Uebernahme einer Bestellung zu dem Besteller in
dessen Wohnung oder sonst wohin geholt, so ist hiersür eine Taxe von 10 Psg. zu ent-
richten. Erfolgt sodann eine Bestellung nicht, so hat der Dienstmann weitere 10 Pfg.
anzusprechen.

0. Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (2), haben die^Dienfi-
niänner 5 Minuten lang unentgeltlich zu warten, ebensolang auf Rückantwort. Werden
sie länger aufgehalten, so sind ihnen von zu Stunde weitere 10 Pfg. zu ent-
richten; die begonnene '/§ Stunde wird fllr voll gerechnet.

1. Die Dienste der Dienstmänner können in den Monaten April bis einfchließlich
September nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in den Monaten Oktober
bis einschließlich März nur von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr zur einfachen Taxe
in Anspruch genommen wcrden ; außer dieser Zeit ist in den Monaten April bis Sep-
tember bis abends 10 Uhr, in den Monaten Ottober bis März bis abends 9 Uhr die
Hälfte der Taxe mehr, von da an die doppelte Taxe zu entrichtcn.

5. Anforderungen von Trinkgeldern sind den Dienstmännern strengstens untersagt.

I^. Den Gkschästsbetrikb dkr Frrmdknführer, Lohndikner rc. betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1874.

ß 1. Den Fremdenführern, Lohndienern, Hotelwerbern, Portiers und allen Per-
fonen ähnlichen Gewerbebetriebes ist es unbedingt untersagt, zur Ausübung ihres Ge-
werbebetriebes das Gebiet der Bahnhöfe zu betreten. Alle früher an einzelne dieser
Personen erteilte Berechtigungen treten außer Kraft.

ß 2. Die Omnibuskondukteure dürfen sich bei Ankunft der Züge nicht mehr von
ihren Schlägen entfernen und überhaupt die den Omnibussen gestellte Linien nicht über-
schreiten.

ß 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft 134u P St.G.B.).

Bei Wiederholungen erfolgt Untersagung und nötigenfalls polrzeiliche Einftellung
des Gewerbebetriebes.

8 4. Bezüglich der Dienstmänner und Droschkenkutscher bleiben die geltenden Be-
stimmungen in Kraft.

Tar-Ordnung für die geprüsten Fremdenführer

vom 15. Januar 1875.

I. Taren für die -lmgebung -er Lladl:

Auf das Schloß.

„ Schloß und Molkenkur.

„ Rondell, Riesenstein, Kanzel, Molkenkur und Schloß

„ Schloß und Wolfsbrunnen.

„ den Königstnhl.

„ Philofophenweg.

„ Speyererhof (Neuhof) .

„ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felsenmeer, Wolfsbrunnen .

1 Mk. 40 Pfg.

2 ., 30 „

3 ., 10 „

2 „ 30
 
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