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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0277

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263

schub oder eine Untcrbrechung nicht gcstalten, fallen unter die oorsteheiide Bestimmung
nicht. Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen die Laudesregierungcu.

8 107. Personen unter einundzwanzig Jahren dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht
ein anderes zugelassen ist, als Arbeiter nür beschäftigt werden, wenn sie mit einem
Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das
Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches
Verlangen vorzulegen und uach rechtmäßiger Losung des Arbeitsverhältnisses dem Ar-
beiter wieder anszuhändigen.

Auf Kiuder, wclche zum Bcsuche der Volksschule verpflichtet sind, finden vorstehende
Bestimmnngen keine Anwendung.

8 111. Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsvcrhältnis hat der Arbeit-
geber an der dafür bestimmten Stelle dcs Arbeitsbuches dre Zeit des Eintrittes und die
Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austrittes und,
wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des
Arbeiters einzutrageu/

Die Eintraguugen sind mit Tinte zu bewirkeu und vou dem Arbeitgeber zn unter-
zeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmale verseheu sein, welches den Jnhaber des
Arbeitbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt.

Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters
uud sonstige durch dreses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder
an dcm Arbeitsbuche sind unzülässig.

8 113. Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art und Dauer
ihrcr Beschäftigung fordern.

Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führuug auszudehnen.

ß 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das
Arbeltsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten- und stempelfrei
zn beglaublgen.

tz 115. Tie Gewcrbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter baar in
Reichswährung ausznzahlen.

Sie dürfen denselben keine Waren kreditieren. Die Verabfolgung von Lebeus-
mitteln an die Arbeiter fällt, sofern sie zu einem die Anschaffungskosten nicht übersteigen-
den Preise erfolgt, nnter die vorstehende Bestimmung nicht; auch können den Arbeitcrn
Wohnuug, Feueruug, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche
Hilfe, sowie Werkzenge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten unter Anrech-
nung bei der Lohnzahlung verabfolgt werden.

8 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, bci der Beschäftigung von Ar-
beitcrn unter achtzehn Jahreu die durch das Alter derselben gebolene besondere Rücksicht
auf Gesundheit uird Sittlichkeit zu nehmen.

Sic haben ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeinde-
behörde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt be-
snchen, hicrzu die, erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zn
gewähren. Für Arbeiter unter achtzehn Jahreu kann die Verpflichtung zum Besuche
einer Fortbildungsschule, soweit die Verpflichtung uicht landesgesetzlich besteht, durch
Ortsstatut (8 142) begründet werden.

Die Gewerbeunternehmer sind endlich verpflichtet, alle diejenigcn Einrichtungen
herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht anf die besondere Beschaffenheit
des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherheit gegen Gefahr
für Leben und Gesundheit notwendig sind. Darüber, welche Einrichtungen für alle
Anlagen einer bestimmten Art herzustellen sind, können durch Bcschluß des Bundesrats
Vorschriften erlassen werden. Soweit solche nicht erlassen sind, bleibt es den nach den
Landesgesetzen zuständigen Behörden überlassen, die erforderlicheu Bestimmungen zu
treffen.

8 120 u. Streitigkeiten der selbstständlgen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern,
die auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. auf die
gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Erteilung oder den Jnhalt der Arbeits-
bücher oder Zeugnisse sich beziehen, sind, soweit für diese Angelegenheiten besondere Be-
hörden bestehen, ber diesen zur Entscheidung zu bringen.
 
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