Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0281

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
267

8 3. Arbeiter der m Z 2 gedachten Art können vom Gewerbeschulrat aus der
Gewcrbeschule ausgewiesen, bezw. der Fortbildungsschule überwiesen werdeu, wenn sich
im Laufe ihres Schulbcsuches herausstellt, daß sie die erforderlichen Borkenntnisse nicht
besitzen.

8 4. Solchen Arbeitern, welche nicht in einem Gewerbebetriebe nach H 2 beschäf-
tigt, aber aus der Volksschule entlassen sind und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht
haben, sowie allen fortbildungsschulpfiichtigen Schülern steht, sofern diese Arbeiter,
bezw. Schüler die zum Besuche der Gewerbeschule erforderlichen, durch eine Prüfung
nachzuweisenden Vorkenntnisse besitzcn, der Gintrittt in die Gewerbeschule beim Beginn
eines Semesters srei. Sie haben den Stundenplan der Anstalt pünktlich zu beachten.

Dcr Austritt vor VoUendung des jeweiligcn Jahreskurses ist nicht aestattet.

8 5. Solange ein Arbeiter die Gewerbeschule besucht, ist er vom Besuche dcs gc-
setzlichen Fortbildungsunterrichts entbunden.

8 6. In außerordentlichen Fällen kann der Gewerbcschulrat auf ein gut begrün-
detes schriftliches Gesuch vom Besuche der Gewerbcschnle oder einzelncr Fääser derselben
dispensieren.

8 7. Allc Schüler der Gewerbeschnle habcn die dnrch den Gewcrbcschulrat anf-
zustellcnde Schulordnung pünktlich zu beobachten.

8 8. Jeder Schüler hat für jedes Jahr des Besuchs der Gewerbeschule 7 Mark
Schulgeld zu bezahleu.

Das Schulgeld wird in Halbjahresraten jeweils am Anfang des Semesters oder
rm Falle des Eintritts in die Schule währcnd des Semesters sofort beim Gintritt znm
Voraus erhoben.

8 9. Jst ein Schüler dürftig und würdig, so kann ihm dcr Gewerbeschulrat auf
entsprechenden Nachweis das Schulgcld nachlassen. Ebenso werden ihm ersorderlichcn-
salls die nötigen Schulmittel aus der Kasse der Anstalt oder einer Stiftung angeschafft.

8 10. Die Arbeitgeber und Lehrmeistcr sind verpflichtct, ihren in die Annalt
— wenn auch freiwillig — eingetretenen Arbeitern den Besuch der Schnle nach Maß-
gabe dieses Statuts zu gestatten und ihnen die hiezu nötige Zeit zu gewähren.

8 11. Zuwiderhandlungen gegen das Statnt scitens der Arbeitgeber odcr der
Gewerbeschüler werden, soweit nicht gcgen Letzterc auf Grund der landcsherrlichen Ver-
ordnung vom 16. Juli 1869 disciplinär eingeschritten wird, nach Maßgabe der be-
stehenden Gesetzesbestimmuligen (8 147^ G.-O. 8 71a P.-St.-G.-B.) geahndet.

Dieses Statut trat mit Ostcrn 1886 in Kraft. Der durch dassclbe eingeführte
Zwang zum Besuche der Gewerbeschule erstreckt sich jedoch bloß auf diejenigen jungen
Leute, welche an Ostern d. I. oder in der Folge aus der Volksschnle entlassen werden,
und nicht auf diejenigen, welche bereits in den letzten Jahren aus der Volksschule ent-
lassen wurden, zur Zeit aber das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

Äuszng aus drm Gejetz die Krankeuverlicherung -er Ärbeiter betr.

vom 15. Juni 1883.

Bersicherungszwang.

8 1. Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind:

1) Jn Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben,
in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- nnd Binnendampfschiff-
sahrtsbetriebe, auf Werften und bei Bauten,

2) im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebctrieben,

3) in Betrieben in denen Dampfkesscl oder durch elementare Kraft (Wirid,
Wasser, Dampf, Gaß, heiße Luft rc.) bewegte Triebwerke zur Verwendung
kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vorübergehendcr
Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden Kraftmaschine bcstcht,
sind mit Ansnahme der in 8 2 unter Ziff. 2—6 (auf Handlungsgehilfen und
Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; auf Personen, welche von
Gewerbetreibendcn außerhalb lhrer Betriebsstätten beschäftigt werden;
auf selbstständiße Gewerbetreibende, welche in cigenen Betriebsstätten im
Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung
oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie)
und auf die in ber Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter) aufge-
 
Annotationen