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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0282

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268

führten Personen, sofern ni'cht die Beschästigung ihrer Natur nach eine vor-
übergehende oder durch den Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitrauur
von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach Maßgabe der Vorschriften
dieses Gesetzes gegen Krankbeit zu versichern.

Betriebsbeamte unterliegen dcr Versicherungspflicht nur, weun ihr Arbeitsver-
dieust an Lohn oder Gchalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen und
Naturalbezüge. Dcr Wert der Letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Unsatz zn
bringen.

Dem Versicheruntzszwang sind dnrch das Gesetz vom 28. Mai 1885 und die Ver-
ordnung vom 24. Jull 1886 vom 1. Jnli l. I. ab uuterstellt diejenigen Arbeiter:

des Baggerbetriebs;

des gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschift'fahrts-, Flößerei, Prahm- und

Fährbctrieb, sowie den Gewerbetrieb des Schisszieheus (Treidelai);

des gewerbsmäßitzcn Speditions-, Speicher- und Kellereibetriebs;

des Gewerbebetriebs, der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger,

Messer, Schauer und Stauer.

8 49. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftige versicherungspflichtige
Person, für welche die Gemeiude-Krankenversicherung eintritt. oder wclche einer Orts-
Krankenkasse angehort, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung
anzumelden und spätestens amdritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses wieder abzumeldeir

8 50. Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepslicht nicht genügen, sind verpflichtet,
alle Aufwendungen zu erstatten, welchc die Gemeinde-Krankenversicherung oder eine
Ortskrankcnkasse auf Grnnd gesetzlicher oder statutarischer Borschrift zur Unterstützuug
einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht haben.

8 51. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche uach gesetzlicher oder
statutarischer Vorschrift für die von ihnen beschäftigten Pcrsonen zur Gemeindekranken-
versicherung oder zu einer Ortskrankenkasse zu entrichten sind, im voraus, und zwar für
die erstere sufern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungstermine festgesetzt sind,
Wöchentlich, für die letztere zu den durch L>tatut festgesetzten Zahlungsterminen einzu-
zahlen. Die Bciträge sind so lange fortzuzahlen, bis dre vorschrifts-
mäßige Abme! dung (Z 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeitteil zurück-
zuerstatten, wenn die abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bis-
herigen Bersicherung ausschcidet.

8 52. Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen
beschäftigten versichernngspflichtigen Personen cntfallen, aus eigenen Mitteln zu leisten.

8 53. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die
Beiträge, ivclchc sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach 8 52 aus eigenen
Mitteln zu leisten haben, bci jeder regelmäßigen Lohnzahlung inAbzug zu bringen,
soweit sic auf diese Lohnzahluugsperiodc anteilsweisc entfallen.

Ortskrankenkassen I, II und III.

Rathaus linker Flügel II. Stock Zimmer No. 19.

Geschästsstunden: vormittags von 9—12 und nachmittags von 2—4 Uhr.
Vorstand der I. Kasse die Herren: ? Schriftführer: HerrL.Weingärtner,Schuh-

r- »°M«d«-tzarGg. Schmidt,Zimmcr-! Hummel. Kl-iderm°ch°r, Karl

ll. Vorsitzender: Herr Andr. Lay, Maurer! Roesler, Konditor, W. Leibi, H. Hebert,
Schriftführer: Herr Remler, Maurermeister!

Herren Adam Hohl, Schlossermeister, Jakob

Otto, Maler und Tüncher, Nikol. Wolf,
C. Schenkel, L. Schlotthauer, F. Klotz-
bieger. Ad. Schneider, N. Reibold, P. Roth

Vorstand der II. Kafse die Hcrren:

I. Vorfitzender: Herr Karl Rapp, Bierbrauer

II. Vorsitzender: Herr G. Urban, Kürschner
Kaffen- und Rechnungsführer: Herr

I. Klausmann, M. Martin, S. Ziegler,
W. Schaller, A. Semmelmann
Vorftand der III. Kasse die Herreu:

I. Vorsitzender: Herr I. Bürgin, Friseur

II. Vorsitzender: Herr E. Amann, Faktor
Schriftführer: Herr A. Kehrer
Herren I. Stüber, W. Welker, Fr. Dietz

R. Beger, M. Hornung, Th. Rauter
I. Anweiler, F. Voege, G. Zeh
. Pfisterer
 
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