Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0287

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
273

1. Wein, Obstwein, totes Wild, totes Geflügel aller Art, sowic Seekrebse, so-
fern diese Gegenstände aus dem Auslande eingegangen sind, und dicEzoll-
amtliche Behandlung bcreits bestanden haben oder derselben noch unterliegen.

Auf Wcin findet dicser Befreiungsgrund nur bei der erstmaligen Einlage
Anwendung.

2. Gegenstände, welche nur durch die Stadt hindurch geführt werden.

3. Gegenstäude, welche zur Verarbeituug im Gewerbebetrieb einer Fabrik ein-
geführt werden, sofern sie nicht den Stoff zur Fabrikation verbrauchsstener-
pflichtiger Gegenstände abgeben.

Gebraucht aber der Fabrikinhaber die eingeführten Gegenstände auch zum
eigenen Verbrauch, so hat er dafür einen Aversalbeitrag in die Stadtkasse zu
bezahlen.

4. Sendungen und Transporte, welche für die Verbrauchssteuer im Falle der
Erhebung unter 5 Pfennig betragen würde.

5. Gegenstände, welchc von der Königlichen Militärverwaltung selbst zum Untcr-
halt der Mannschaften, bezw. zum dienstlichen Verbrauch in dieser Rich-
tung eingeführt werden.

Werden Gegenständc, von welchen nachweislich Vcrbrauchssteuer erhoben wurde,
im ursprünglichen oder verarbeiteten Zustande im Wege des Handels aus der Stadt
ansgeführt, so hat gleichfalls auf Verlangen bei der Ausfuhr eine cntsprechende Nück-
vergütung der Verbrauchssteuer zu erfolgen.

tz 6. Streitigkeiten, über die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchssteuer, übcr
die Befreiuug von derselben und über das Recht auf Rückvergütung, sowie übcr die
Aversalbeiträge der Fabrikanten, entscheiden die Verwaltungsgerichte.

b. Verfahreu bei der Grhebuug und Kontrole.

8 7. Wer einen verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstand in die Stadt verbringt,
hat denselben bei dem Grhebcr dcr Eiugangsstelle anzumelden und zu versteuern. T)er
Erheber giebt als Empfangsbescheinigung über die entrichtete Verbranchssteuer dem
Einbringer eine entsprechende Anzahl mit Datum versehener Verbrauchssteuer-Zeichen,
dereu Wertangaben zusammen der erhobencn Snmme gleich sind. Die Verbrauchs-
steuerzeichen hat der Einbriuger bei sich zu behalten und dem Aufsichtspersonal auf
Vcrlangen vorzuweisen.

8 8. Personen, welche außerhalb ciner Erhebungsstelle wohnen, haben derselben
oder der Stadtkasse längsteus innerhalb 24 Stunden von jedem Bezuge einer steuer-
pflichtigen Sache, welche eine Erhebungsstelle nicht passiert hat, Anzeige zu erstatten
und die Steuer zu entrichten. Zn geeigneten Fällen kann der Stadtrat, anstatt der
jeweiligen Versteuerung jedes einzelnen Gegeustandes, ein Jahres-Aversum festsetzen.

ß 9. Wer verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände durch die Post oder als Expreß--
gut empfängt, hat dieselben spätestens am darauffolgenden zweiten Werktage zu den
llblichen Geschäftsstunden und zwar bei Postsendungen unter Vorzeigung der betreffen-
den Postbegleitpapiere, bei der nächsten Erhebungtzstelle oder bei der Stadtkafse anzu-
melden und gegen Empfangnahme der Verbrauchssteuer.Zeichen zu versteuern. Dabei
wird angenommen, daß 5 Prozent des Bcuttogewichts auf die Verpackung kommen.

8 10. Wer anläßlich einer Einsuhr den in 8 5, Zifser 1 erwähnten Befreiungs-
grund geltend machen will, hat die Sendung samt dazu gehörigem Frachtbrief und
Zollquittung bei dem Erheber der Eingangsstelle anzumelden. Ergiebt sich aus diesen
Papieren die Richtigkeit des Befreiungsgrunbes, so find dieselben von dem Erheber zum
Zeichen der stattgehabten Kontrole mit dem Datumstempel zu versehen.-

8 11. Die Führer von verpackten Gegenständen sind bei deren Einbringen ver-
pflichtet, auf Verlangen des Aufsichttzpersonals jederzeit anzugeben, ob und welche ver-
brauchssteuerpflichtige Gegeustände in der Verpackung enthalten sind. Das Auffichts-
perjonal ist berechtigt, sich von der Wahrheit der Angvbe durch Augenschein zu über«
zeugen und zu diesem Behufe die erforderliche Mithilfe der Führer zu beanspruchen. ^
Werden bei derarligen Untersuchungen durch Schuld des Aufsichtspersonals Befchädi-
digungen verursacht, so haftet hierwegen die Stadtkafse, vorbehaltlich des RückgriffS auf
den Schuldigen.

18
 
Annotationen